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Leitsätze

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3656

Zuständigkeit bleibt bei Österreich aufgrund Fristversäumung

Leitsätze
I. Nach Art 5 Abs 2 Dublin III-VO ist der ersuchende Mitgliedstaat berechtigt, eine neuerliche Prüfung seines Gesuchs zu verlangen.

II. Die Remonstrationsfrist von drei Wochen ist dabei zwingend durch den ersuchenden Mitgliedstaat einzuhalten, andernfalls kann kein Remonstrationsverfahren eingeleitet werden.

III. Der Umstand, dass der ersuchende Mitgliedstaat das ablehnende Antwortschreiben des ersuchten Mitgliedstaates aufgrund eines Irrtums übersehen hat, führt zu keiner anderen Beurteilung.

Gericht

BVwG / W235 2292283-1

Datum der Entscheidung

14.11.2024

Veröffentlicht am: 21.07.2025
3728

Ablehnung von Folgeanträgen ist zulässig nach vorheriger bestandskräftiger Entscheidung in anderem Mitgliedstaat

Leitsätze
I. Art 33 Abs 2 lit d iVm Art 2 lit q RL 2013/32 steht der Ablehnung eines Antrags auf internationalen Schutz nicht entgegen, wenn ein früher gestellter Antrag in einem anderen Mitgliedstaat durch eine bestandskräftige Entscheidung abgelehnt wurde.

II. Der Begriff des "Folgeantrags" ist nicht darauf zu beschränken, dass ein neuer Antrag im selben Mitgliedstaat wie der erste gestellt werden muss.

III. Die Ablehnung ist nur dann zulässig, wenn der erste Antrag unter Anwendung der RL 2011/95 entschieden wurde. Andernfalls liegt kein qualifizierter Vorentscheid vor, der eine Unzulässigkeit des Folgeantrags begründen könnte.

IV. Art 33 Abs 2 lit d RL 2013/32 ist iVm Art 2 lit q dahin auszulegen, dass er einer Regelung eines Mitgliedstaats entgegensteht, nach der ein Antrag auf internationalen Schutz gemäß Art 2 lit b als unzulässig abgelehnt werden kann, wenn er gestellt wurde, bevor die zuständige Behörde des anderen Mitgliedstaats gemäß Art 28 Abs 1 die Prüfung des früheren Antrags wegen dessen stillschweigender Rücknahme eingestellt hat.

V. Eine bestandskräftige Entscheidung iSd Art 28 Abs 1 RL 2013/32 liegt erst dann vor, wenn der Antragsteller nach Art 28 Abs 2 keine Möglichkeit mehr hat, die Wiederaufnahme des Verfahrens zu erwirken oder einen neuen Antrag zu stellen.

Gerichtshof

EuGH / C-123/23 und C-202/23

Datum der Entscheidung

19.12.2024

Veröffentlicht am: 18.07.2025
3639

Zur Entwicklung der VwGH-Rsp hinsichtlich der Durchführbarkeit von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen bei Aberkennung der aufschiebenden Wirkung

Leitsätze
I. § 16 Abs 2 BFA-VG nennt jene Fälle von Erledigungen von Anträgen auf internationalen Schutz, in denen Beschwerden von Gesetzes wegen keine aufschiebende Wirkung zukommt, die jedoch gemäß § 17 Abs 1 BFA-VG binnen einer Woche ab Beschwerdevorlage vom BVwG bei Vorliegen einer "realen Gefahr", wie sie auch in § 18 Abs 5 BFA-VG umschrieben ist, zuzuerkennen ist. Demgegenüber regelt der § 18 BFA-VG in den Abs 1, 2 und 3 für jeweils unterschiedliche Konstellationen die Voraussetzungen der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung von Beschwerden gegen aufenthaltsbeendende Maßnahmen in jenen Fällen, in denen die aufschiebende Wirkung nicht schon ex lege ausgeschlossen ist.

II. § 18 Abs 5 BFA-VG bestimmt, unter welchen Voraussetzungen das BVwG einer Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom BFA gemäß § 18 Abs 1, 2 oder 3 BFA-VG aberkannt wurde, binnen einer Woche nach Beschwerdevorlage diese aufschiebende Wirkung zuzuerkennen bzw der Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung stattzugeben hat. § 16 Abs 4 BFA-VG, der seinem Wortlaut nach nur hinsichtlich Rückkehrentscheidungen im asylrechtlichen Kontext anwendbar sein soll, ist auch in Fällen von Beschwerden gegen Rückkehrentscheidungen außerhalb des asylrechtlichen Kontextes - also bei Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nach § 18 Abs 2 BFA-VG - (analog) anzuwenden.

III. Bei sonstiger Verfehlung des Zwecks des § 18 Abs 5 BFA-VG - der insb auch einer Verletzung von Art 8 EMRK vorbeugen soll - darf schon aufgrund der innerstaatlichen Rechtslage jedenfalls analog gemäß § 16 Abs 4 BFA-VG (auch) in den Fällen der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nach § 18 Abs 2 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung nicht vor Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw vor Ablauf der einwöchigen Entscheidungsfrist vollzogen werden. Das gilt auch für die Übertragung dieses Ergebnisses auf den Vollzug eines Aufenthaltsverbotes, bei dem der Beschwerde gemäß § 18 Abs 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde.

Gerichtshof

VwGH / Ra 2022/21/0198

Datum der Entscheidung

18.12.2024

Veröffentlicht am: 17.07.2025
3725

Notwendige Feststellung des Zeitpunktes der Reisepassausstellung bei Asylaberkennung wegen Unterschutzstellung

Leitsätze
Die sog "Beendigungsklauseln" des Art 1 Abschnitt C Z 1 bis 6 GFK definieren die Umstände, unter denen ein Flüchtling aufhört, ein Flüchtling zu sein. Diese Klauseln beruhen auf der Überlegung, dass internationaler Schutz nicht mehr gewährt werden sollte, wo er nicht mehr erforderlich oder nicht mehr gerechtfertigt ist.

Gerichtshof

VwGH / Ra 2021/19/0044

Datum der Entscheidung

05.09.2024

Veröffentlicht am: 16.07.2025
3729

Posttraumatische Belastungsstörung im Befund diagnostiziert

Leitsätze
Das BVwG ist angehalten, den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin entweder im Rahmen einer mündlichen Verhandlung oder durch ein weiteres Gutachten aufzuklären.

Gerichtshof

VfGH / E 55/2025

Datum der Entscheidung

25.02.2025

Veröffentlicht am: 15.07.2025
3726

Berücksichtigung der Situation in anderem Schengen-Staat bei Art 8 EMRK-Prüfung

Leitsätze
Bindungen zu einem anderen Schengen-Staat stehen der Erlassung einer Rückkehrentscheidung und eines Einreiseverbotes durch Österreich nicht grundsätzlich im Wege. Den familiären Bindungen ist freilich dadurch Rechnung zu tragen, dass die bei Erlassung einer Rückkehrentscheidung sowie eines Einreiseverbotes zu beantwortende Frage nach einem - zulässigen - Eingriff in das Privat- oder Familienleben des Drittstaatsangehörigen nicht allein im Hinblick auf seine Verhältnisse in Österreich beurteilt werden darf, sondern dass auch die Situation in dem anderen Schengen-Staat in den Blick zu nehmen ist.

Gerichtshof

VwGH / Ra 2022/17/0219

Datum der Entscheidung

14.08.2024

Veröffentlicht am: 14.07.2025
3714

Rechtswidrige Festnahme, wenn von vornherein keine Vorführung iSd § 40 Abs 1 BFA-VG geplant war

Leitsätze
I. Die Festnahme der Fremden und ihre anschließende Anhaltung erweisen sich als rechtswidrig, wenn nicht erkennbar ist, dass es notwendig gewesen wäre, die Fremde zu dem in § 40 Abs 1 BFA-VG ausschließlich genannten Zweck, nämlich zur Vorführung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes vor das BFA, festzunehmen.

II. Ist die Verwirklichung des Zwecks der Festnahme, die Fremde dem BFA vorzuführen, von Anfang an gar nicht angestrebt, ist die Festnahme und die darauf gegründete Anhaltung schon aus diesem Grund rechtswidrig.

Gerichtshof

VwGH / Ra 2022/21/0021

Datum der Entscheidung

24.10.2024

Veröffentlicht am: 11.07.2025
3717

Unverhältnismäßige Integrationsprüfung und Kostenbelastung unvereinbar mit Art 34 RL 2011/95

Leitsätze
I. Art 34 RL 2011/95 steht einer nationalen Regelung nicht entgegen, die das Bestehen einer Integrationsprüfung erfordert.

II. Es müssen jedoch besondere Bedürfnisse und Integrationsschwierigkeiten der Person, welcher internationaler Schutz zuerkannt wurde, im Rahmen dieser Prüfung berücksichtigt werden. Die Prüfung darf auch nicht darüber hinausgehen, was erforderlich ist, um die Integration im Aufnahmemitgliedstaat zu fördern.

III. Von einer Prüfung ist abzusehen, wenn die tatsächliche Integration auf andere Weise nachgewiesen werden kann.

IV. Art 34 RL 2011/95 steht einer nationalen Regelung entgegen, die Personen, denen
internationaler Schutz zuerkannt worden ist, sämtliche Kosten der Integrationskurse und -prüfungen auferlegt.

V. Die Möglichkeit, ein Darlehen zu erhalten, und der Erlass der Darlehensschulden im Fall einer fristgerechten Ablegung der Integrationsprüfung ändert nichts an einer solchen Unvereinbarkeit.

Gerichtshof

EuGH / C-158/23

Datum der Entscheidung

04.02.2025

Veröffentlicht am: 10.07.2025
3718

Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß Art 14 Abs 4 lit a RL 2011/95 aus Gründen zulässig, die vor der Einreise in den betreffenden Staat liegen

Leitsätze
I. Eine Ablehnung der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß Art 14 Abs 4 lit a RL 2011/95 kann sich auch auf Handlungen oder Verhaltensweisen des Flüchtlings vor seiner Einreise in das Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats stützen.

II. Es ist unerheblich, dass Art 1 Abschnitt F GFK und Art 12 RL 2011/95 nicht dieselben Handlungen umfassen, da die Rechtsfolgen voneinander zu unterscheiden sind.

III. Ebenso kann bei der Beurteilung des Art 14 RL 2011/95 nicht auf die Anforderungen des Art 33 Abs 2 GFK abgestellt werden.

IV. Die Prüfung von Art 14 Abs 4 lit a und Abs 5 RL 2011/95 hat nichts ergeben, was die Gültigkeit dieser Bestimmungen im Hinblick auf Art 78 Abs 1 AEUV und Art 18 GRC beeinträchtigen könnte.

Gerichtshof

EuGH / C-454/23

Datum der Entscheidung

27.02.2025

Veröffentlicht am: 09.07.2025
3721

Bei der einseitigen Aussetzung der Aufnahme und Wiederaufnahme handelt es sich nicht automatisch um eine "systemische Schwachstelle"

Leitsätze
I. Art 3 Abs 2 Unterabs 2 Dublin III-VO ist dahin auszulegen, dass das einseitige Aussetzen der Aufnahme und Wiederaufnahme von Asylantragstellern durch einen Mitgliedstaat nicht ausreicht, um das Vorliegen systemischer Schwachstellen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung iSv Art 4 GRC mit sich bringen, anzunehmen.

II. Eine solche Feststellung kann nur nach einer Prüfung aller relevanten Daten auf der Grundlage objektiver, zuverlässiger, genauer und gebührend aktualisierter Angaben getroffen werden.

Gerichtshof

EuGH / C-185/24 und C-189/24

Datum der Entscheidung

19.12.2024

Veröffentlicht am: 08.07.2025
3722

Gleichbehandlungsgrundsatz muss bei Vergabe von Sozialleistungen beachtet werden

Leitsätze
Art 12 Abs 1 lit e RL 2011/98 ist dahin auszulegen, dass er einer Regelung eines Mitgliedstaats entgegensteht, die den Sozialleistungsanspruch eines Drittstaatsangehörigen, der Inhaber einer kombinierten Erlaubnis ist, von der rechtmäßigen Einreise der in einem Drittstaat geborenen Kinder, für die er unterhaltspflichtig ist, abhängig macht.

Gerichtshof

EuGH / C-664/23

Datum der Entscheidung

19.12.2024

Veröffentlicht am: 07.07.2025
3720

Mehrfacher Antrag auf Gewährung vorübergehenden Schutzes nicht per se unzulässig

Leitsätze
I. Art 8 Abs 1 RL 2001/55 steht einer nationalen Regelung entgegen, wonach einer Person, die vorübergehenden Schutz nach dem Durchführungsbeschluss 2022/382 auf Grundlage des
Art 5 RL 2001/55 genießt, die Erteilung eines Aufenthaltstitels verweigert wird, wenn diese einen solchen Aufenthaltstitel bereits in einem anderen Mitgliedstaat beantragt, aber noch nicht erhalten hat.

II. Einer Person, die vorübergehenden Schutz nach RL 2001/55 genießt, muss gemäß Art 47 GRC ein Rechtsmittel zur Verfügung gestellt werden, um gegen eine Entscheidung vorzugehen, mit der ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels iSd Art 8 RL 2001/55 als unzulässig abgelehnt wird.

Gerichtshof

EuGH / C-753/23

Datum der Entscheidung

27.02.2025

Veröffentlicht am: 04.07.2025
3723

Mündliche Verhandlung ohne Anwesenheit der von Amts wegen zur Verfügung gestellten Rechtsvertretung durchgeführt

Leitsätze
Der Beschwerdeführer wird mangels Anwesenheit eines — ordnungsgemäß geladenen — Rechtsberaters der Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH bei der mündlichen Beschwerdeverhandlung im Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander verletzt.

Gerichtshof

VfGH / E 2600/2024

Datum der Entscheidung

11.03.2025

Veröffentlicht am: 03.07.2025
3711

Zum Bekanntwerden eines nachträglichen Versagungsgrundes nach § 11 Abs 1 und 2 NAG

Leitsätze
I. § 52 Abs 4 Z 1 FPG bestimmt, dass gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen ist, wenn nachträglich ein Versagungsgrund gemäß § 60 AsylG oder § 11 Abs 1 und 2 NAG eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels entgegengestanden wäre.

II. Die Ausfolgung (tatsächliche Übergabe und Entgegennahme) des Aufenthaltstitels (als Karte) - im Erteilungsfall - bewirkt in der Regel gleichzeitig den Akt der Zustellung und die rechtliche Wirkung des Bescheides entsteht erst durch diesen Akt. Der bloße Auftrag zur Herstellung einer Aufenthaltstitelkarte bzw deren technische Herstellung selbst entfaltet demgegenüber noch keine Rechtswirkungen.

Gerichtshof

VwGH / Ra 2023/21/0147

Datum der Entscheidung

24.10.2024

Veröffentlicht am: 02.07.2025
3672

Pushbacks von Griechenland in die Türkei verletzen Art 3, 13 und 5 EMRK

Leitsätze
I. Der Gerichtshof kommt aufgrund einer Vielzahl von offiziellen Berichten – unabhängiger Einrichtungen – zu dem Schluss, dass es eine systematische Praxis der Abschiebung von Drittstaatsangehörigen (Pushbacks) durch die griechischen Behörden aus der Region Evros in die Türkei gibt.

II. Bei einer Abschiebung Oppositioneller in die Türkei besteht die reale Gefahr der Verletzung von Art 3 EMRK. Ein Mitgliedstaat hat somit vor der Abschiebung zu prüfen, ob der Betroffene in der Türkei Gefahr läuft, einer Art 3 EMRK widersprechende Behandlung ausgesetzt zu sein.

III. Eine "informelle Inhaftierung" als Vorstufe zur Abschiebung entbehrt einer rechtlichen Grundlage iSv Art 5 Abs 1 EMRK und verletzt auch die in Art 5 Abs 2 und 4 EMRK garantierten Rechte.

IV. Griechische Pushbacks finden unter lebensbedrohlichen Bedingungen statt und beinhalten sowohl die Beschlagnahme von persönlichen Gegenständen als auch manchmal Drohungen, Demütigungen und körperliche Gewalt. Eine Verletzung der Art 2 und 3 EMRK durch die griechische Vorgehensweise ist somit denkbar, allerdings sind hierfür entsprechende Beweise vorzulegen.

V. Der griechische Rechtsrahmen beinhaltet keine wirksamen Rechtsbehelfe, um gegen die illegale Abschiebung und die hierdurch bedingte Verletzung der Konventionsrechte vorzugehen. Die mangelnde Ermittlung in diesen Fällen begründet ebenfalls eine Verletzung des Art 13 EMRK.

Gerichtshof

EGMR / 15783/21

Datum der Entscheidung

07.01.2025

Veröffentlicht am: 01.07.2025
3666

Fehlende Information bei medizinischer Feststellung der Minderjährigkeit verletzt Art 8 EMRK

Leitsätze
I. Bei der Beurteilung, ob eine Misshandlung iSv Art 3 EMRK vorliegt, ist stets auf den Einzelfall abzustellen. Eine Misshandlung muss allerdings hinreichend substanziiert dargelegt werden und kann nicht bloß aus einer Aneinanderreihung von Tatsachen abgeleitet werden.

II. Bei unbegleiteten minderjährigen Migranten berücksichtigt der EGMR bei der Prüfung einer möglichen Verletzung des Art 8 EMRK sowohl den nationalen als auch den internationalen Rechtsrahmen, da dieser die besondere Schutzbedürftigkeit dieser Personengruppe widerspiegelt.

III. Eine medizinische Untersuchung zur Altersfeststellung darf nur als letztes Mittel herangezogen werden. Sie muss von angemessenen Schutzgarantien für Minderjährige begleitet sein. Zudem ist die betroffene Person umfassend zu informieren, um einen wirksamen Schutz ihrer Interessen zu gewährleisten.

IV. Ein Rechtsbehelf gemäß Art 13 EMRK muss sowohl rechtlich als auch faktisch wirksam sein. Die Effektivität ist jedoch nicht danach zu beurteilen, ob das Verfahren für den Beschwerdeführer erfolgreich ausgeht. Auch eine Kombination mehrerer Rechtsmittel kann den Anforderungen der Konvention genügen.

V. Ein Anspruch auf Ersatz der Kosten und Auslagen gemäß Art 41 EMRK besteht nur, wenn deren tatsächlicher Anfall, Notwendigkeit, Angemessenheit sowie Höhe hinreichend belegt sind. Reine Proformarechnungen genügen diesen Anforderungen nicht.

Gerichtshof

EGMR / 15457/20

Datum der Entscheidung

16.01.2025

Veröffentlicht am: 30.06.2025
3703

Rechtswidriger Ausspruch über die dauernde Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung

Leitsätze
§ 9 Abs 3 BFA-VG ist dergestalt teleologisch zu reduzieren, dass (jedenfalls) im Rückkehrentscheidungsverfahren nach § 52 Abs 4 Z 4 FPG der entbehrliche Ausspruch über die dauernde Unzulässigkeit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung zu unterbleiben hat. Diese Rsp wurde vom VwGH auch auf jene Konstellationen übertragen, in denen der Drittstaatsangehörige über einen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - EU" verfügt.

Gerichtshof

VwGH / Ra 2023/21/0183

Datum der Entscheidung

21.11.2024

Veröffentlicht am: 27.06.2025
3705

Keine Rechtsverletzung durch Überstellung nach Griechenland

Leitsätze
Die hinreichende Auseinandersetzung mit der Einzelfallzusage Griechenlands betreffend die Unterbringung und Versorgung des Beschwerdeführers sowie seinen Zugang zu einem Asylverfahren führt zur Ablehnung der Behandlung der Beschwerde.

Gerichtshof

VfGH / E 4746/2024

Datum der Entscheidung

27.02.2025

Veröffentlicht am: 26.06.2025
3685

Keine "ordnungsgemäße" Beschäftigung iSd Art 6 Abs 1 ARB 1/80 während anhängigem Asylverfahren

Leitsätze
Nur solche türkische Arbeitnehmer können sich auf ein auf Art 6 ARB 1/80 gegründetes Aufenthaltsrecht berufen, die während der in dieser Bestimmung angeführten Zeiträume auf die dort näher umschriebene Weise ordnungsgemäß beschäftigt waren. Diese Voraussetzung erfüllen Fremde, die eine - wenn auch allenfalls in Einklang mit den Bestimmungen des AuslBG stehende - Beschäftigung ausüben, dann nicht, wenn ihr Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet bloß auf Grund einer asylrechtlichen vorläufigen Aufenthaltsberechtigung besteht.

Gerichtshof

VwGH / Ra 2025/20/0027

Datum der Entscheidung

18.02.2025

Veröffentlicht am: 25.06.2025
3692

Keine Rückkehrentscheidung gegen begünstigte Drittstaatsangehörige

Leitsätze
I. Gegen begünstigte Drittstaatsangehörige kann eine Rückkehrentscheidung nach § 52 FPG nicht erlassen werden.

II. Begünstigten Drittstaatsangehörigen kann gemäß § 54 Abs 5 AsylG kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen - insb also auch nicht ein solcher nach § 55 AsylG - erteilt werden.

Gerichtshof

VwGH / Ra 2022/17/0085

Datum der Entscheidung

18.02.2025

Veröffentlicht am: 24.06.2025