Zur Entwicklung der VwGH-Rsp hinsichtlich der Durchführbarkeit von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen bei Aberkennung der aufschiebenden Wirkung
Leitsätze
I. § 16 Abs 2 BFA-VG nennt jene Fälle von Erledigungen von Anträgen auf internationalen Schutz, in denen Beschwerden von Gesetzes wegen keine aufschiebende Wirkung zukommt, die jedoch gemäß § 17 Abs 1 BFA-VG binnen einer Woche ab Beschwerdevorlage vom BVwG bei Vorliegen einer "realen Gefahr", wie sie auch in § 18 Abs 5 BFA-VG umschrieben ist, zuzuerkennen ist. Demgegenüber regelt der § 18 BFA-VG in den Abs 1, 2 und 3 für jeweils unterschiedliche Konstellationen die Voraussetzungen der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung von Beschwerden gegen aufenthaltsbeendende Maßnahmen in jenen Fällen, in denen die aufschiebende Wirkung nicht schon ex lege ausgeschlossen ist.
II. § 18 Abs 5 BFA-VG bestimmt, unter welchen Voraussetzungen das BVwG einer Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom BFA gemäß § 18 Abs 1, 2 oder 3 BFA-VG aberkannt wurde, binnen einer Woche nach Beschwerdevorlage diese aufschiebende Wirkung zuzuerkennen bzw der Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung stattzugeben hat. § 16 Abs 4 BFA-VG, der seinem Wortlaut nach nur hinsichtlich Rückkehrentscheidungen im asylrechtlichen Kontext anwendbar sein soll, ist auch in Fällen von Beschwerden gegen Rückkehrentscheidungen außerhalb des asylrechtlichen Kontextes - also bei Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nach § 18 Abs 2 BFA-VG - (analog) anzuwenden.
III. Bei sonstiger Verfehlung des Zwecks des § 18 Abs 5 BFA-VG - der insb auch einer Verletzung von Art 8 EMRK vorbeugen soll - darf schon aufgrund der innerstaatlichen Rechtslage jedenfalls analog gemäß § 16 Abs 4 BFA-VG (auch) in den Fällen der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nach § 18 Abs 2 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung nicht vor Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw vor Ablauf der einwöchigen Entscheidungsfrist vollzogen werden. Das gilt auch für die Übertragung dieses Ergebnisses auf den Vollzug eines Aufenthaltsverbotes, bei dem der Beschwerde gemäß § 18 Abs 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde.