Beurteilung objektiv entschuldbarer Fristversäumung iZm Familienzusammenführung mit Asylberechtigtem
Leitsätze
I. Nach der Rsp des VwGH ist in Konstellationen, in denen der Antrag auf Familienzusammenführung eines Elternteils mit einem während des Asylverfahrens volljährig gewordenen Flüchtling nicht in der nach den Urteilen EuGH 12.4.2018, A und S, C-550/16, sowie EuGH 30.1.2024, CR ua, C-560/20, für eine Berufung auf Art 10 Abs 3 lit a der RL 2003/86/EG grundsätzlich maßgeblichen Frist von drei Monaten nach Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gestellt wird, zu prüfen, ob die verspätete Antragstellung iSd Entscheidung EuGH 7.11.2018, K und B, C-380/17, "aufgrund besonderer Umstände objektiv entschuldbar" war.
II. Bei der Beurteilung der Gründe für die Versäumung der genannten Dreimonatsfrist hat nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens eine Auseinandersetzung mit den im Verfahren vorgebrachten Umständen zu erfolgen und es ist nachvollziehbar zu begründen, weshalb von der objektiven Entschuldbarkeit der Versäumung dieser Frist oder im gegenteiligen Fall von einer mangelnden objektiven Entschuldbarkeit auszugehen sei.
III. Die einzelfallbezogene Beurteilung, ob eine außerhalb der in Rede stehenden dreimonatigen Frist erfolgte Antragseinbringung "aufgrund besonderer Umstände objektiv entschuldbar" war, ist dabei - wenn sie auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage erfolgte und in vertretbarer Weise im Rahmen der von der Rsp entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde - grundsätzlich nicht revisibel.