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Leitsätze

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3704

Keine konkrete individuelle Gefährdung und allgemein schlechte sowie von Gewalt geprägte Situation im Herkunftsstaat

Leitsätze
I. Bei der Beurteilung des Vorliegens eines schützenswerten Privatlebens ist die zeitliche Komponente von zentraler Bedeutung. Gemäß höchstgerichtlicher Judikatur ist erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat von einer von Art 8 EMRK geschützten Integration auszugehen. Aus einer Aufenthaltsdauer von dreieinhalb Jahren kann jedenfalls keine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abgeleitet werden.

II. Die Zuerkennung von Asyl bedarf einer wohlbegründeten Furcht vor Verfolgung aus einem der in der GFK genannten Gründe. Die Verfolgungsgefahr muss zum Zeitpunkt der Entscheidung über einen Asylantrag, unabhängig von der Situation zum Ausreisezeitpunkt, vorliegen.

III. Im Rahmen der Beurteilung eines drohenden Verstoßes gegen Art 2 und 3 EMRK iZm subsidiärem Schutz ist eine Einzelfallprüfung durchzuführen, in welcher die persönliche Situation des Betroffenen der allgemeinen Menschenrechtslage im Herkunftsstaat gegenübergestellt wird. Herrscht eine Situation allgemeiner Gewalt vor, so können nur besondere, in der Person des Betroffenen begründete Umstände dazu führen, dass von einer derartigen Gefahr einer Verletzung von Art 2 oder 3 EMRK auszugehen ist, die subsidiären Schutz erforderlich macht.

Gericht

BVwG / W275 2277225-1

Datum der Entscheidung

26.02.2025

Veröffentlicht am: 16.09.2025
3696

Gesicherte Rückkehrsituation in die Al Shabaab-Hochburg Jilib gegeben

Leitsätze
I. Das Vorbringen eines Antragstellers muss eine entsprechende Konkretisierung aufweisen, um eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit und nicht nur eine entfernte Möglichkeit der Verfolgung glaubhaft zu machen. Die allgemeine Behauptung von Verfolgungssituationen, wie sie in allgemein zugänglichen Quellen auffindbar sind, wird grundsätzlich zur Darlegung von selbst Erlebtem nicht genügen.

II. Eine Diskriminierung ist nur unter bestimmten Voraussetzungen mit Verfolgung gleichzusetzen. Dies wäre nur der Fall, wenn die Diskriminierungsmaßnahmen Konsequenzen mit sich bringen, welche die betroffene Person in hohem Maße benachteiligen würden.

Gericht

BVwG / W189 2289801-1

Datum der Entscheidung

21.11.2024

Veröffentlicht am: 15.09.2025
3719

Zu den Voraussetzungen internationalen bzw subsidiären Schutzes bei Doppelstaatsbürgern

Leitsätze
I. Nicht alle diskriminierenden Maßnahmen gegen eine Person können grds als Verfolgung iSd Art 1 Abschnitt A Z 2 GFK gewertet werden. Es ist dafür vielmehr erforderlich, dass sie in ihrer Gesamtheit zu einer schwerwiegenden Verletzung grundlegender Menschenrechte der betroffenen Person führen.

II. Bei der Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft von Doppelstaatsbürgern ist zu prüfen, ob die betroffenen Personen den Schutz eines ihrer Herkunftsländer in Anspruch nehmen können. Wird eine praktische Beanspruchbarkeit des Schutzes festgestellt, die der betroffenen Person gleichermaßen wie gewöhnlichen Staatsangehörigen zuteil wird, hat dieser Schutz Priorität gegenüber internationalem Schutz. Die Flüchtlingseigenschaft kann einem Doppelstaatsbürger sohin nur dann zukommen, wenn ihm in beiden Herkunftsstaaten asylrelevante Verfolgung droht.

Gericht

BVwG / W229 2269634-1

Datum der Entscheidung

27.02.2024

Veröffentlicht am: 12.09.2025
3713

Kein ausreichender Schutz für LGBTIQ+ Personen in Indonesien

Leitsätze
I. Indonesische Sicherheitsbehörden gewähren homosexuellen Personen im Falle von Verfolgungshandlungen keinen ausreichenden Schutz.

II. Homosexuellen Personen werden in Indonesien häufig ihre Grundrechte abgesprochen. Es wird ausdrücklich zu Gewalt gegen sie aufgerufen.

II. Unter Berufung auf islamische Werte erlassen Politiker und Regierungsbeamte in Indonesien zunehmend Vorschriften, die sich gegen sexuelle Minderheiten richten.

Gericht

BVwG / W233 2292520-1

Datum der Entscheidung

18.02.2025

Veröffentlicht am: 11.09.2025
3710

Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Bekämpfung der verweigerten Asylantragstellung

Leitsätze
I. Aufgrund der ausdrücklichen Beschränkung der Gewährung der Verfahrenshilfe auf Fälle, in denen dies nach Art 6 Abs 1 EMRK oder Art 47 GRC geboten ist, kommt der Beigebung eines Rechtsanwalts als Verfahrenshelfer im Verfahren der Verwaltungsgerichte Ausnahmecharakter zu. Die Beigebung kann im Einzelfall jedoch erforderlich sein, insb wenn bereits die Formulierung einer Beschwerde bzw eines Antrags besondere Schwierigkeiten aufwirft, die die Fähigkeiten der Partei nach ihren persönlichen Umständen überschreiten.

II. Voraussetzung für die Gewährung von Verfahrenshilfe ist, dass die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten.

Gericht

BVwG / W600 2303176-2

Datum der Entscheidung

22.12.2024

Veröffentlicht am: 10.09.2025
3769

Keine Gefahr einer Zwangsrekrutierung durch syrisches Regime

Leitsätze
I. Das BVwG stellt anhand der aktuellen Länderberichte zu Syrien fest, dass die HTS generell keine Zwangsrekrutierungen durchführt, da sich ausreichend Männer freiwillig der HTS anschließen.

II. Beruft sich ein Beschwerdeführer dennoch auf eine etwaige Zwangsrekrutierung durch die HTS und kann aber keine oppositionelle Gesinnung gegen die Gruppierung glaubhaft machen, so erscheint dieser Verfolgungsgrund nicht sehr wahrscheinlich.

Gericht

BVwG / L515 2295927-1

Datum der Entscheidung

16.12.2024

Veröffentlicht am: 09.09.2025
3780

Aufhebung eines Aufenthaltsverbots wegen unzureichender Berücksichtigung des Kindeswohls

Leitsätze
I. Eine fortbestehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung iSd § 67 Abs 1 FPG kann im Einzelfall verneint werden, wenn sämtliche strafgerichtlichen Verurteilungen im Jugendalter erfolgt sind und seither ein glaubwürdiger Verhaltenswandel erkennbar ist.

II. Die Geburt eines Kindes kann - insb iZm einem glaubhaft erkennbaren Verhaltenswandel des Beschwerdeführers – eine maßgebliche Änderung der Lebensumstände iSd § 69 Abs 2 FPG begründen.

III. Ein fortlaufender Kontakt mit einem Kind unter einem Jahr über soziale Medien oder Internettelefonie ist nicht als realistisch anzusehen.

Gericht

BVwG / I403 2232069-3

Datum der Entscheidung

29.04.2025

Veröffentlicht am: 08.09.2025
3797

Gerichte müssen im Rahmen der ex-nunc-Prüfung nach Art 46 Abs 3 RL 2013/32 medizinische Untersuchungen anordnen können

Leitsätze
I. Art 46 Abs 3 RL 2013/32 ist im Licht von Art 47 GRC und Art 4 Abs 3 EUV dahin auszulegen, dass ein erstinstanzliches nationales Gericht, das mit einem Rechtsbehelf gegen eine Entscheidung der Asylbehörde befasst ist, befugt sein muss, eine medizinische Untersuchung anzuordnen, sofern diese für die Prüfung des Antrags erforderlich oder relevant ist.

II. Auch die gerichtliche Befugnis, eine entsprechende Anordnung gegenüber den Asylbehörden zu erteilen, ist als ausreichend iSd Art 46 Abs 3 RL 2013/32 anzusehen.

III. Steht einer solchen Befugnis eine nationale Vorschrift entgegen, ist diese entweder unionsrechtskonform auszulegen oder - sofern dies nicht möglich ist - außer Acht zu lassen, um die volle Wirksamkeit von unmittelbar anwendbarem Unionsrecht sicherzustellen.

Gerichtshof

EuGH / C-283/24

Datum der Entscheidung

03.04.2025

Veröffentlicht am: 05.09.2025
3798

Beurteilung eines Abhängigkeitsverhältnisses gemäß RL 2004/38 zum Zeitpunkt des Nachzugs und zum Zeitpunkt der Antragstellung

Leitsätze
I. Bei der Prüfung, ob ein Antragsteller unter den Begriff des Familienangehörigen iSv Art 2 Z 2 lit d RL 2004/38 fällt, ist dessen Situation sowohl zum Zeitpunkt des Nachzugs in den Aufnahmemitgliedstaat als auch zum Zeitpunkt der Antragstellung zu prüfen, wenn zwischen diesen beiden Zeitpunkten mehrere Jahre vergangen sind.

II. Art 10 Abs 2 lit d RL 2004/38 beschränkt sich darauf, dass ein urkundlicher Nachweis über das Vorliegen der Voraussetzungen vorzulegen ist. Somit kann mit jedem geeigneten Mittel ein Abhängigkeitsverhältnis belegt werden. Dokumente, die zu einem in der Vergangenheit liegenden Zeitpunkt ausgestellt wurden, dürfen daher nicht als veraltet angesehen werden.

III. Art 7 Abs 2 iVm Art 2 Z 2 lit d und Art 10 RL 2004/38 ist dahin auszulegen, dass
eine Person, die als Familienangehöriger iS dieser Richtlinie die erforderlichen Voraussetzungen erfüllt, ein abgeleitetes Aufenthaltsrecht für mehr als drei Monate in Anspruch nehmen kann. Dieses Aufenthaltsrecht darf nicht mit der Begründung verweigert werden, die betroffene Person halte sich illegal im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats auf.

Gerichtshof

EuGH / C-607/21

Datum der Entscheidung

10.04.2025

Veröffentlicht am: 04.09.2025
3796

Keine Gewährung von subsidiärem Schutz aus Gründen, die nicht im Herkunftsstaat gelegen sind

Leitsätze
I. Die Beurteilung der drohenden Gefahr für den Antragsteller iSd RL 2011/95 ist auf den Herkunftsstaat beschränkt.

II. Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus Gründen, die nicht im Herkunftsstaat gelegen sind, verstößt gegen Art 3 RL 2011/95.

III. Den Mitgliedstaaten steht es jedoch frei, in solchen Fällen nationalen Schutz zu gewähren, der nicht in den Anwendungsbereich der RL 2011/95 fällt.

IV. Das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens ist jedoch im Rahmen einer Rückkehrentscheidung gemäß Art 5 RL 2008/115 zu beachten.

Gerichtshof

EuGH / C-349/24

Datum der Entscheidung

05.06.2025

Veröffentlicht am: 03.09.2025
3792

Unzureichende Ermittlungen trotz in Frage gestellter Vaterschaft

Leitsätze
Verfassungswidrige Interessenabwägung auf Grund fehlender Ermittlungen der konkreten Auswirkungen einer Aufenthaltsbeendigung für die Beziehung des Beschwerdeführers zu seiner minderjährigen Tochter unter Außerachtlassung des Kindeswohles.

Gerichtshof

VfGH / E 73/2025

Datum der Entscheidung

06.06.2025

Veröffentlicht am: 02.09.2025
3783

VwGH zu tauglicher Gefährdungsprognose und fehlendem rechtlichen Interesse an einer Entscheidung nach freiwilliger Ausreise

Leitsätze
Ein Fehlverhalten eines Fremden kann auch dann zur Beurteilung der Gefährdungsprognose herangezogen werden, wenn dieses nicht zu einer gerichtlichen oder verwaltungsgerichtlichen Bestrafung führt. Ebenso steht einer solchen Beurteilung der Umstand nicht entgegen, dass strafgerichtliche Ermittlungen gegen den Fremden bisher zu keiner Anklage geführt haben.

Gerichtshof

VwGH / Ra 2024/20/0672

Datum der Entscheidung

10.04.2025

Veröffentlicht am: 01.09.2025
3781

Zurückverweisung nach § 21 Abs 3 zweiter Satz BFA-VG bei neuem Vorbringen im Beschwerdeverfahren

Leitsätze
I. § 21 Abs 3 zweiter Satz BFA-VG stellt darauf ab, dass der Sachverhalt, der als Grundlage für die vorzunehmende rechtliche Beurteilung zu dienen hat, noch nicht vollständig feststeht.

II. Mit § 21 Abs 3 und Abs 6a BFA-VG wird das Ziel verfolgt, die vor dem BVwG noch im Stadium des Zulassungsverfahrens befindlichen Asylverfahren - entsprechend der generellen Zielsetzung des asylrechtlichen Zulassungsverfahrens - mit der gebotenen Eile abzuschließen, und zwar insb dann, wenn der Antrag auf internationalen Schutz von der Behörde zurückgewiesen wurde.

III. Aus der Rsp des VwGH lässt sich nicht schließen, dass § 21 Abs 3 BFA-VG nur im Falle von Ermittlungsmängeln anwendbar wäre. Die Gesetzesmaterialien (RV 2144 BlgNR 24. GP, 14) erwecken zwar den Eindruck, als setze die Behebung "Ermittlungsmängel" voraus, allerdings findet sich diese Einschränkung im maßgeblichen Gesetzeswortlaut des § 21 Abs 3 BFA-VG nicht. Auch wenn erst in der Beschwerde ein zulässiges neues Vorbringen erstattet wurde, aufgrund dessen weitere Ermittlungen (die eine Verhandlung notwendig machen) erforderlich sind, liegt dem BVwG ein mangelhafter Sachverhalt iSd § 21 Abs 3 BFA-VG vor, der eine Behebung nach dieser Norm rechtfertigen kann.

IV. Einer behebenden Entscheidung iSd § 21 Abs 3 zweiter Satz BFA-VG muss auch - unter Überbindung der in der Begründung vertretenen Rechtsansicht - entnommen werden können, welche Mängel bei der Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes im Verfahren vor der Verwaltungsbehörde unterlaufen sind.

Gerichtshof

VwGH / Ra 2024/18/0150

Datum der Entscheidung

24.04.2025

Veröffentlicht am: 29.08.2025
3789

Überschreitung der "Sache des Beschwerdeverfahrens"

Leitsätze
Es ist dem VwG deshalb verwehrt, über den Rahmen der bloßen Prüfung der Rechtmäßigkeit der Zurückweisungsentscheidung der Vorinstanz hinaus mit einer Entscheidung über den Gegenstand des Verfahrens vorzugehen, weil dadurch der sachlichen Prüfung des gestellten Antrags und damit den Parteien eine Instanz genommen würde.

Gerichtshof

VwGH / Ra 2023/17/0100

Datum der Entscheidung

20.05.2025

Veröffentlicht am: 28.08.2025
3788

Trennbare Aussprüche über Status des Asylberechtigten und Status des subsidiär Schutzberechtigten

Leitsätze
Die Aussprüche hinsichtlich des Status des Asylberechtigten und des Status des subsidiär Schutzberechtigten stehen zwar in einem rechtlichen Zusammenhang, sind jedoch trennbar und können unterschiedlichen rechtlichen Schicksalen unterliegen.

Gerichtshof

VwGH / Ra 2023/20/0528

Datum der Entscheidung

19.05.2025

Veröffentlicht am: 27.08.2025
3754

Fehlende Ermittlungen hinsichtlich der Möglichkeit einer Online-Reisepassbeantragung

Leitsätze
Für die Annahme, dass ein Fremder in der Lage ist, sich iSd § 88 Abs 2a FPG ein gültiges Reisedokument seines Herkunftsstaates zu beschaffen, reicht die bloße Möglichkeit einer Online-Antragstellung nicht aus. Es sind Feststellungen zu den konkreten Voraussetzungen für die Antragstellung oder für die tatsächliche Ausstellung von Reisedokumenten zu treffen.

Gerichtshof

VwGH / Ra 2024/21/0029 ua

Datum der Entscheidung

03.04.2025

Veröffentlicht am: 26.08.2025
3777

Beurteilung objektiv entschuldbarer Fristversäumung iZm Familienzusammenführung mit Asylberechtigtem

Leitsätze
I. Nach der Rsp des VwGH ist in Konstellationen, in denen der Antrag auf Familienzusammenführung eines Elternteils mit einem während des Asylverfahrens volljährig gewordenen Flüchtling nicht in der nach den Urteilen EuGH 12.4.2018, A und S, C-550/16, sowie EuGH 30.1.2024, CR ua, C-560/20, für eine Berufung auf Art 10 Abs 3 lit a der RL 2003/86/EG grundsätzlich maßgeblichen Frist von drei Monaten nach Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gestellt wird, zu prüfen, ob die verspätete Antragstellung iSd Entscheidung EuGH 7.11.2018, K und B, C-380/17, "aufgrund besonderer Umstände objektiv entschuldbar" war.

II. Bei der Beurteilung der Gründe für die Versäumung der genannten Dreimonatsfrist hat nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens eine Auseinandersetzung mit den im Verfahren vorgebrachten Umständen zu erfolgen und es ist nachvollziehbar zu begründen, weshalb von der objektiven Entschuldbarkeit der Versäumung dieser Frist oder im gegenteiligen Fall von einer mangelnden objektiven Entschuldbarkeit auszugehen sei.

III. Die einzelfallbezogene Beurteilung, ob eine außerhalb der in Rede stehenden dreimonatigen Frist erfolgte Antragseinbringung "aufgrund besonderer Umstände objektiv entschuldbar" war, ist dabei - wenn sie auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage erfolgte und in vertretbarer Weise im Rahmen der von der Rsp entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde - grundsätzlich nicht revisibel.

Gerichtshof

VwGH / Ro 2024/22/0004

Datum der Entscheidung

10.03.2025

Veröffentlicht am: 25.08.2025
3738

Zurückverweisung nach Zurückweisung eines Antrags auf Erteilung eines Einreisetitels wegen fehlender Beiziehung des BFA

Leitsätze
I. Die österreichischen Vertretungsbehörden sind in Bezug auf die Erteilung eines Einreisetitels nach § 35 AsylG an die Mitteilung des BFA hinsichtlich der Prognose einer Gewährung einer Asylberechtigung bzw subsidiären Schutzberechtigung gebunden. Um eine entsprechende Mitteilung des BFA zu erlangen, ist der Antrag durch die Botschaft dem BFA zuzuleiten. Im Falle einer negativen Wahrscheinlichkeitsprognose durch das BFA ist die Botschaft nicht befugt, eine Nachprüfung dieser Prognose durchzuführen.

II. Eine Zurückweisung eines Antrags auf Erteilung eines Visums D durch die Vertretungsbehörde darf nach § 11 Abs 7 FPG bloß erfolgen, wenn vom Antragsteller bzw von der Antragstellerin trotz Aufforderung und Setzung einer Nachfrist kein gültiges Reisedokument oder ggf kein Gesundheitszeugnis vorgelegt wird oder trotz entsprechenden Verlangens kein persönliches Erscheinen (auf dessen Rechtsfolge in der Ladung hingewiesen wurde) vor der Vertretungsbehörde erfolgt.

III. Bereits das Vorstelligwerden und mündliche Begehren eines Einreisetitels vor der zuständigen Behörde stellt eine Antragseinbringung dar, aufgrund derer Ermittlungsschritte zu setzen sind. Das Ausfüllen eines Befragungsformulars ist für die Verfahrenseinleitung nicht erforderlich.

Gericht

BVwG / W232 2286702-1

Datum der Entscheidung

08.10.2024

Veröffentlicht am: 22.08.2025
3761

Einkünfte aus einer illegalen Beschäftigung als Grundlage eines Aufenthaltsrechts

Leitsätze
I. Werden ausreichende Existenzmittel eines Elternteils des minderjährigen Unionsbürgers aus einer illegalen Tätigkeit (etwa aufgrund einer fehlenden Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis) lukriert, so sind diese iSv Art 7 Abs 1 lit b RL 2004/38/EG dennoch zu berücksichtigen. Von Relevanz ist bloß, dass dem Unionsbürger die notwendigen Existenzmittel zur Verfügung stehen – die Herkunft der Mittel spielt in diesem Zusammenhang keine Rolle.

II. Erfüllt ein minderjähriger Angehöriger eines anderen Mitgliedstaats alle Voraussetzungen für die Verleihung eines Aufenthaltstitels im Aufnahmemitgliedstaat, so ist es auch dem für das Kind tatsächlich sorgenden Elternteil (Sorgerecht für das Kind, Erwirtschaftung von ausreichenden Existenzmitteln) zu erlauben, sich mit dem minderjährigen Unionsbürger im Aufnahmemitgliedstaat aufzuhalten, da andernfalls dem Aufenthaltsrecht des Unionsbürgers die praktische Wirksamkeit genommen werden würde. Dem Elternteil hat sohin ein abgeleitetes Aufenthaltsrecht nach Art 21 AEUV zuzukommen.

Gericht

BVwG / G310 2275761-1 und G310 2275759-1

Datum der Entscheidung

25.03.2024

Veröffentlicht am: 21.08.2025
3758

Zur Verhältnismäßigkeit der Anhaltung minderjähriger Kinder im Abschiebungsverfahren

Leitsätze
I. Auch wenn die gesetzlich zulässige Höchstdauer der Anhaltung nicht überschritten wird, kann eine Freiheitsentziehung im Einzelfall - insb bei Familien mit minderjährigen Kindern - unverhältnismäßig sein.

II. Minderjährige Kinder sind auch bei gemeinsamer Anhaltung mit einem Elternteil eigenständig als besonders schutzbedürftig einzustufen; an die Verhältnismäßigkeit der Maßnahme ist ein besonders strenger Maßstab anzulegen.

Gericht

BVwG / W600 2281656-2

Datum der Entscheidung

26.03.2025

Veröffentlicht am: 20.08.2025