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Leitsätze

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3336

Schulbesuch in Österreich als Aspekt des Privatlebens nach Art 8 EMRK

Leitsätze
Der Besuch einer Bildungseinrichtung in Österreich kann als Aspekt des Privatlebens iSv Art 8 EMRK zu jenen Umständen zählen, die bei der Beurteilung, ob die Erlassung einer Rückkehrentscheidung nicht unverhältnismäßig ist, zu berücksichtigen sind.

Gerichtshof

VwGH / Ro 2022/21/0012

Datum der Entscheidung

30.11.2023

Veröffentlicht am: 03.07.2024
3335

Keine Überstellung innerhalb der Überstellungsfrist des Art 29 Abs 2 Dublin III-VO

Leitsätze
I. Wird einem Wiederaufnahmegesuch vom betreffenden Mitgliedstaat zugestimmt, so hat die Überstellung der fremden Person in diesen Staat nach Art 29 Abs 2 Dublin III-VO innerhalb von sechs Monaten – ab dem Zeitpunkt der Zustimmung – zu erfolgen. Wird die Überstellung innerhalb dieser Frist nicht durchgeführt und kommt es zu keiner Fristverlängerung, so geht die Zuständigkeit auf den ersuchenden Staat über.

II. Ergibt sich für die Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz die Zuständigkeit eines anderen Mitgliedstaats (iSd Dublin III-VO), so hat sich das BFA grds mit der Frage auseinanderzusetzen, auf welcher Bestimmung die Zuständigkeit des ersuchten Mitgliedstaats beruht.

Gericht

BVwG / W175 2268811-1

Datum der Entscheidung

05.10.2023

Veröffentlicht am: 02.07.2024
3334

Übereilte Entscheidung nach Einstellung des Asylverfahrens gemäß § 24 Abs 2 AsylG

Leitsätze
I. Eine Entscheidung des BFA über Anträge auf internationalen Schutz darf ohne Einvernahme nur ergehen, wenn der entscheidungserhebliche Sachverhalt feststeht.

II. Ist der Antragsteller nicht erreichbar und wurde das Asylverfahren deswegen eingestellt (§ 24 Abs 2 AsylG), so darf das BFA nicht in der Folge eine abschließende Entscheidung treffen, in der es sich – obwohl der entscheidungserhebliche Sachverhalt noch nicht feststeht – nur auf die polizeiliche Erstbefragung (§ 19 AsylG) stützt.

III. Erweisen sich Ladungen zur Einvernahme als unzustellbar oder erfolglos, ist das BFA gehalten, es in der Folge unter Androhung von Zwangsfolgen (Ladungsbescheid) erneut zu versuchen.

IV. Hat das BFA ein dergestalt mangelhaftes Ermittlungsverfahren durchgeführt, so ist eine Nachholung desselben durch das BVwG, das dadurch funktionell als erste Entscheidungsinstanz agieren würde, weder im Interesse der Raschheit noch der Kostenersparnis gelegen. Stattdessen ist in einem solchen Fall mit Aufhebung und Zurückverweisung vorzugehen (§ 28 Abs 3 zweiter Satz VwGVG).

Gericht

BVwG / W275 2282202-1

Datum der Entscheidung

01.02.2024

Veröffentlicht am: 01.07.2024
3333

Keine menschenunwürdigen Bedingungen für Flüchtlinge in Griechenland

Leitsätze
I. Verfügt die fremde Person zu keinem Zeitpunkt über einen regulären Aufenthaltstitel in Österreich, sondern stützt sie den Aufenthalt von Anfang an nur auf einen unzulässigen Antrag auf internationalen Schutz (etwa weil ihr bereits in einem anderen Staat der Flüchtlingsstatus zuerkannt worden ist), so überwiegen idR die öffentlichen Interessen an der Einhaltung der fremdenrechtlichen Bestimmungen aus der Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung die privaten Interessen der fremden Person am Verbleib in Österreich.

II. Eine behauptete Vulnerabilität bloß aufgrund des Umstands, dass die fremde Person eine Frau ist, wird relativiert, wenn sich diese bereits ein Netzwerk aus Bekannten, Freunden sowie dem Lebensgefährten aufgebaut hat und somit nicht auf sich allein gestellt ist. Vielmehr ist davon auszugehen, dass dieses Netzwerk Unterstützung leistet.

Gericht

BVwG / W175 2264839-1

Datum der Entscheidung

09.11.2023

Veröffentlicht am: 28.06.2024
3332

Neues zur Familienzusammenführung mit unbegleiteten minderjährigen Flüchtlingen (Einreise- und Aufenthaltstitel nicht ausschließlich für die Eltern; Nachweispflichten; Fristen)

Leitsätze
I. Damit sich ein Asylberechtigter auf Art 10 Abs 3 lit a RL 2003/86/EG berufen kann (Familienzusammenführung eines unbegleiteten minderjährigen Flüchtlings mit seinen Eltern), genügt es, wenn er zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjährig ist, mag er auch bis zum Ergehen einer Entscheidung volljährig werden.

II. Zwar steht den Migliedstaaten die Einbeziehung weiterer Angehöriger über die Eltern (Art 10 Abs 3 lit a RL 2003/86/EG) und subsidiär einem gesetzlichen Vormund oder anderen Familienangehörigen hinaus (lit b leg cit) in das Regime der Familienzusammenführung mit unbegleiteten minderjährigen Flüchtlingen hinaus grs frei (Art 10 Abs 2 RL 2003/86/EG). Aus Art 7 iVm Art 24 Abs 2 und 3 GRC kann aber die mitgliedstaatsgerichtete Verpflichtung erwachsen, neben den Eltern eines unbegleiteten minderjährigen Flüchtlings auch weiteren Personen die Einreise und den Aufenthalt zu gewähren. Dies ist dann der Fall, wenn zwischen diesen Personen und den Eltern ein familiäres Abhängigkeitsverhältnis in der Intensität besteht, dass die Verweigerung ihrer Einreise- und Aufenthaltsberechtigung einer Verunmöglichung des in Art 10 Abs 3 lit a RL 2003/86/EG verbrieften Rechts gleichkäme.

III. Von unbegleiteten minderjährigen Flüchtlingen darf nie verlangt werden, dass sie für ihre Eltern, mit denen die Familienzusammenführung begehrt wird, eine ortsübliche Unterkunft, hinreichenden Krankenversicherungsschutz sowie feste und regelmäßige Einkünfte nachweisen. Dabei ist es unerheblich, ob der Antrag vor oder nach Ablauf von drei Monaten nach Zuerkennung des Asylstatus gestellt wird. Art 12 Abs 1 UAbs 3 bzw Art 7 Abs 1 gelten sohin nicht im Rahmen von Familienzusammenführungen nach Art 10 Abs 3 lit a RL 2003/86/EG.

Gerichtshof

EuGH / C-560/20

Datum der Entscheidung

30.01.2024

Veröffentlicht am: 27.06.2024
3275

Unterschiedliche Prüfmaßstäbe bei Desertion aus einer Zwangsrekrutierung durch eine rebellierende Gruppe bzw eines völkerrechtlich anerkannten Staates

Leitsätze
I. Bei der Beurteilung einer drohenden Zwangsrekrutierung durch autonome Streitkräfte ist ins Kalkül zu ziehen, dass eine Zwangsrekrutierung durch eine rebellierende Gruppe im Gegensatz zu jemandem, der sich einer allgemeinen Wehrpflicht seines Heimatstaates durch Desertion entzieht, ihre rechtliche Deckung nicht im grundsätzlichen Recht eines souveränen Staates findet, seine Angehörigen zur Militärdienstleistung zu verpflichten und einzuziehen.

II. Für die Desertion aus einer Zwangsrekrutierung durch rebellierende Gruppen ist daher nicht jener Maßstab anzulegen, der für die Verweigerung der Ableistung eines staatlichen Militärdienstes und etwaigen darauffolgenden drohenden Strafen anzulegen ist.

Gericht

BVwG / W292 2272775-1

Datum der Entscheidung

23.10.2023

Veröffentlicht am: 26.06.2024
3273

Anspruch auf Ausstellung einer Karte für Geduldete trotz unrechtmäßigem Aufenthalt

Leitsätze
I. Der Aufenthalt von Fremden, deren Abschiebung aus tatsächlichen, vom Fremden nicht zu vertretenen Gründen unmöglich erscheint, ist zu dulden. Die tatsächliche Unmöglichkeit soll naturgemäß nur dann zu einer Duldung führen, wenn die Hinderungsgründe nicht im Einflussbereich des Fremden liegen.

II. Zwar ist mit einer Duldung kein rechtmäßiger Aufenthalt verbunden, jedoch darf der betroffene Fremde wegen dieses unrechtmäßigen Aufenthalts nicht bestraft werden und hat er unter anderem Anspruch auf Ausstellung einer seine Identität dokumentierenden Karte für Geduldete.

Gericht

BVwG / W164 1425939-5

Datum der Entscheidung

20.09.2023

Veröffentlicht am: 25.06.2024
3272

Unzulässigkeit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung zur Wahrung des Non-Refoulement-Grundsatzes

Leitsätze
I. Nach der Judikatur des EuGH darf eine Rückkehrentscheidung dann nicht erlassen werden, wenn bereits feststeht, dass eine Abschiebung in das vorgesehene Zielland nach dem Grundsatz der Nichtzurückweisung (Non-Refoulement) auf unbestimmte Zeit ausgeschlossen ist.

II. In Anbetracht des dem Unionsrecht zukommenden Vorranges ist in einem solchen Fall geboten, die gebotene Anordnung, eine erfolgte Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit einer Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme zu verbinden, unangewendet zu lassen, um eine den Vorgaben der Rückführungsrichtlinie entsprechende Rechtslage herzustellen.

Gericht

BVwG / W169 2243383-1

Datum der Entscheidung

21.09.2023

Veröffentlicht am: 24.06.2024
3331

Unterlassene Einvernahme einer im Ausland lebenden Zeugin

Leitsätze
I. Der VwGH hat bereits wiederholt festgehalten, dass ein im Ausland lebender (zur mündlichen Verhandlung geladener) Zeuge idR nicht zum persönlichen Erscheinen verhalten werden kann. Allerdings hat der VwGH in diesem Zusammenhang auch zum Ausdruck gebracht, dass das VwG diesfalls Bemühungen anstellen muss, um mit dem im Ausland ansässigen Zeugen in Kontakt zu treten und dessen Erscheinen zu erreichen.

II. Es obliegt regelmäßig der einzelfallbezogenen Beurteilung des VwG, ob eine beantragte Beweisaufnahme notwendig ist. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung iSd Art 133 Abs 4 B-VG liegt nur dann vor, wenn diese Beurteilung grob fehlerhaft erfolgt ist und zu einem die Rechtssicherheit beeinträchtigenden unvertretbaren Ergebnis geführt hat.

Gerichtshof

VwGH / Ra 2022/22/0182

Datum der Entscheidung

31.01.2024

Veröffentlicht am: 21.06.2024
3330

BFI-Buchhaltungskurs kein Schulbesuch iSd § 63 Abs 1 NAG = rechtliche Beurteilung

Leitsätze
I. Die rechtliche Würdigung, ob eine Bestätigung über die Aufnahme an einer Schule oder nichtschulischen Bildungseinrichtung iSd § 63 Abs 1 NAG nachgewiesen wurde (oder nicht), wobei die insoweit zugrunde liegenden Tatsachen unstrittig sind, eröffnet im Hinblick auf die klare Rechtslage keine komplexen Rechtsfragen, die die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erforderlich machten.

II. Die Manuduktionspflicht verlangt keine Beratung der Verfahrensparteien in materiell-rechtlicher Hinsicht durch die Behörde bzw das VwG. Auch unvertretenen Personen sind nur die zur Vornahme ihrer Verfahrenshandlungen nötigen Anleitungen zu geben, sie sind aber nicht in materiell-rechtlicher Hinsicht zu beraten und nicht anzuleiten, welche für ihren Standpunkt günstigen Behauptungen sie aufzustellen bzw mit welchen Anträgen sie vorzugehen haben. Die Behörde bzw das VwG hat daher vor allem auch nicht zu belehren, welche Schule bzw nichtschulische Bildungseinrichtung zu besuchen wäre, um die Voraussetzungen des § 63 Abs 1 NAG zu erfüllen.

III. Unter dem "Überraschungsverbot" ist zu verstehen, dass das VwG in seine rechtliche Würdigung keine Sachverhaltselemente einbeziehen darf, die der Partei nicht bekannt waren. Das dazu in Beziehung gesetzte Parteiengehör erstreckt sich (ebenso) nur auf die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts, nicht auf die vorzunehmende rechtliche Beurteilung. Die Würdigung der von der Partei selbst stammenden Beweismittel (hier: Anmeldung zu einem BFI-Kurs) und die darauf gestützte rechtliche Beurteilung (hier: keine Bestätigung iSd § 63 Abs 1 NAG) muss daher dieser Person vor Erlassung der Entscheidung nicht zur Kenntnis gebracht werden.

IV. Eine Verletzung des "Überraschungsverbots" und des Parteiengehörs ist jedenfalls auch dann nicht zu sehen, wenn im Verfahren von Beginn an die Frage im Fokus steht, ob eine Schule bzw nichtschulische Bildungseinrichtung iSd § 63 Abs 1 NAG besucht wird. Im Hinblick darauf muss Aufenthaltstitelwerbenden hinlänglich bekannt sein, dass dieser Frage entscheidende Bedeutung zukommt.

Gerichtshof

VwGH / Ra 2023/22/0076

Datum der Entscheidung

24.01.2024

Veröffentlicht am: 20.06.2024
3329

Prüfungskriterien bei Folgeantrag

Leitsätze
Bei wiederholten Anträgen auf internationalen Schutz kann nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen - berechtigen und verpflichten, der rechtlich für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen Relevanz zukäme.

Gerichtshof

VwGH / Ra 2021/20/0049

Datum der Entscheidung

29.12.2023

Veröffentlicht am: 19.06.2024
3327

Gültigkeitsdauer von Aufenthaltstiteln längstens bis Gültigkeitsablauf des Reisedokuments

Leitsätze
Beträgt die Gültigkeit des Reisepasses weniger als die maximal mögliche für den Aufenthaltstitel gültige Aufenthaltsdauer, so ist dieser nur für die Gültigkeitsdauer des Reisepasses auszustellen. Dass eine Verlängerung des Reisepasses bereits beantragt wurde, ändert daran nichts.

Gerichtshof

VwGH / Ra 2020/22/0124

Datum der Entscheidung

28.12.2023

Veröffentlicht am: 18.06.2024
3326

Subsidiärer Schutz aufgrund der instabilen Lage im Sudan

Leitsätze
I. Wird zur Untermauerung des Fluchtvorbringens eine Diagnosebestätigung vorgelegt, die jedoch keine Begründung betreffend das Zustandekommen der Diagnose enthält und aus der sich nicht entnehmen lässt, ob die zur Untermauerung vorgebrachten Narben durch Fremdverschulden (Folter) entstanden sind, so deutet dies auf eine mangelhafte Glaubwürdigkeit des Dokuments hin.

II. Aufgrund der instabilen Lage in einem Staat (hier: Sudan), in dem schwere Kämpfe vorherrschen, die massive Auswirkungen auf die Zivilbevölkerung haben, besteht die reale Gefahr der Verletzung der von Art 2 und 3 EMRK gewährten Rechte, weshalb der fremden Person – sofern kein Aberkennungsgrund iSd § 8 Abs 3a AsylG vorliegt – subsidiärer Schutz und damit eine (für ein Jahr gültige) befristete Aufenthaltsberechtigung zu gewähren ist (§ 8 Abs 1 iVm Abs 4 AsylG).

Gericht

BVwG / I411 2263654-1

Datum der Entscheidung

27.06.2023

Veröffentlicht am: 17.06.2024
3325

Bescheidzustellung an Rechtsvertreter per E-Mail

Leitsätze
I. Beruft sich ein Rechtsanwalt auf die ihm erteilte Vollmacht gemäß § 10 Abs 1 letzter Satz AVG, so ist - wenn kein gegenteiliger Anhaltspunkt vorliegt - davon auszugehen, dass jedenfalls auch eine Zustellungsvollmacht vorliegt.

II. Bei einer E-Mail-Adresse handelt es sich um eine elektronische Zustelladresse iSd § 2 Z 5 ZustellG.

III. Durch die Anführung einer E-Mail-Adresse in einem anhängigen Verfahren - was ua dadurch geschehen kann, dass der Rechtsvertreter die E-Mail-Adresse in seiner Kommunikation mit der Behörde selbst verwendet hat - wird eine elektronische Zustelladresse iSd § 2 Z 5 ZustellG angegeben.

IV. Zwar ist der Zustellungsbevollmächtigte in der Zustellverfügung als Empfänger zu bezeichnen, wobei eine Adressierung an die Partei zu Handen des Zustellungsbevollmächtigten ausreicht. Ein diesbezüglicher Zustellmangel - wenn also der Zustellungsbevollmächtigte fälschlicherweise nicht als Empfänger bezeichnet wird - kann aber dadurch heilen, dass das zuzustellende Dokument dem Zustellungsbevollmächtigten tatsächlich zukommt. Bei einer elektronischen Zustellung ist in dem Zusammenhang maßgeblich, dass der Empfänger durch Zugriff auf das elektronisch bereitgehaltene Dokument von diesem Kenntnis erlangt hat.

Gerichtshof

VwGH / Ra 2020/22/0028

Datum der Entscheidung

28.12.2023

Veröffentlicht am: 14.06.2024
3324

Keine Unrechtmäßigkeit der Vorführung vor die Vertretungsbehörde des Heimatstaates bei laufendem Folgeantragsverfahren

Leitsätze
I. Die Bekämpfung von Umständen des Schubhaftvollzuges bzw von Vorkommnissen während des Schubhaftvollzugs hat nicht mit Schubhaftbeschwerde, sondern mit einer allgemeinen Maßnahmenbeschwerde zu erfolgen. Die Zuständigkeit zur Entscheidung kommt dem BVwG zu.

II. Es besteht keine ausdrückliche zeitliche Einschränkung für die Vornahme von die Beschaffung eines Ersatzreisedokumentes vorbereitenden Handlungen. Unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit ist aber jedenfalls der Zweck des Ersatzreisedokumentes, nämlich eine Abschiebung zu ermöglichen und als Voraussetzung dessen das Bestehen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme, einzubeziehen.

III. Nichtsdestotrotz ist dem BFA ein Spielraum zuzubilligen, fallbezogen eine solche Ladung unter Beachtung der Verhältnismäßigkeit auch schon vor dem Bestehen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme zu verfügen.

Gericht

BVwG / W291 2280950-2

Datum der Entscheidung

20.11.2023

Veröffentlicht am: 13.06.2024
3323

Mangelnder Bescheidcharakter eines "Ladungsbescheides" aufgrund nicht ordnungsgemäßer Zustellung

Leitsätze
1. Die Vollstreckung von angedrohten Zwangsfolgen setzt voraus, dass die Ladung zu eigenen Handen zugestellt wurde. Erfolgt eine Ladung nicht zu eigenen Handen, kann diese nur als einfache Ladung angesehen werden, der kein Bescheidcharakter zukommt.

2. Im Falle eines aufrechten Vertretungsverhältnisses sind alle Verfahrensakte mit Wirkung für die Partei gegenüber dem Vertreter zu setzen.

Gericht

BVwG / W288 2281061-2

Datum der Entscheidung

20.11.2023

Veröffentlicht am: 12.06.2024
3322

Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus erst nach Klärung des tatsächlichen Herkunftsstaats im Verfahrensverlauf

Leitsätze
Bei bestehender volatiler Sicherheitslage im Herkunftsstaat liegt im Falle der Rückkehr jedenfalls eine reale Gefahr einer Verletzung der Rechte gemäß Art 2 und 3 EMRK vor.

Gericht

BVwG / W123 2208252-1

Datum der Entscheidung

20.11.2023

Veröffentlicht am: 11.06.2024
3321

EuGH-Urteile als neue Rechtslage, derentwegen Folgeanträge zulässig sein können?

Leitsätze
I. Ausnahmslos jedes Urteil des EuGH, in welchem eine präjudizielle Vorschrift des Unionsrechts ausgelegt wird, ist als "neuer Umstand" oder "neue Erkenntnis" iSd Art 40 Abs 2 und 3 RL 2013/32/EU zu qualifizieren, derentwegen ein Folgeantrag zulässig (Art 2 lit q RL 2013/32/EU) sein kann. Hinzu muss aber noch eine Relevanz des "neuen Umstands" bzw der "neuen Erkenntnis" für den Anspruch auf die Flüchtlingseigenschaft treten, mithin eine nunmehrige Erfolgswahrscheinlichkeit des Folgeantrags.

II. Es steht Art 47 GRC iVm Art 46 RL 2013/32/EU nicht entgegen, wenn sich die Kognitionsbefugnis des Rechtsbehelfsgerichts nach nationalem Recht darin erschöpft, eine asylbehördliche Entscheidung für nichtig zu erklären, und in der Folge die Asylbehörde im zweiten Rechtsgang neuerlich zuständig wird. Bei einer solchen Ausgestaltung muss aber die Asylbehörde an die tragenden Gründe der gerichtlichen Entscheidung gebunden sein.

III. Es ist daher unionsrechtlich ebenso nicht zu beanstanden, wenn das Rechtsbehelfsgericht, das über die Rechtmäßigkeit einer Entscheidung der Asylbehörde zu erkennen hat, mit der ein Folgeantrag zurückgewiesen wurde, lediglich über die Rechtmäßigkeit der Zurückweisung zu erkennen hat. Wenn das Rechtsbehelfsgericht aber den Bescheid aufhebt, so muss die Asylbehörde im zweiten Rechtsgang an die tragenden Gründe der gerichtlichen Entscheidung gebunden sein (vgl in Österreich § 28 Abs 5 VwGVG).

IV. Sofern im nationalen Recht eine andere Ausgestaltung des Rechtsbehelfs gewählt wird, mithin eine Entscheidung des Rechtsbehelfsgerichts in der Sache des Folgeantrags ergehen soll, den die Asylbehörde zu Unrecht zurückgewiesen hat, so muss das Gericht die für die Asylbehörde geltenden Verfahrensgarantien nach Kapitel II der RL 2013/32/EU beachten.

Gerichtshof

EuGH / C-216/22

Datum der Entscheidung

08.02.2024

Veröffentlicht am: 10.06.2024
3320

Zum Ermittlungsumfang bei einer Statusaberkennung gegenüber einem Flüchtling, der ins NAG-Regime wechselte

Leitsätze
I. Die rechtliche Möglichkeit, über Bescheidbeschwerden kassatorisch zu entscheiden, also gemäß § 28 Abs 3 letzter Satz VwGVG den bekämpften Bescheid aufzuheben und die Sache an die belangte Behörde zurückzuverweisen, steht den VwG nur sehr eingeschränkt zur Verfügung, die Entscheidung in der Sache hat den Regelfall darzustellen. Lediglich "ergänzende Ermittlungsschritte", die das BVwG zur Vervollständigung der Ermittlungstätigkeit des BFA vorzunehmen hätte, rechtfertigen eine Vorgangsweise nach § 28 Abs 3 letzter Satz VwGVG nicht. Anders verhält es sich nur bei krassen oder besonders gravierenden Ermittlungslücken, aufgrund derer das BVwG im Wesentlichen das gesamte Subsumtionsmaterial zu ermitteln hätte.

II. In der gegenständlichen Konstellation kann ein Anwendungsfall des § 28 Abs 3 letzter Satz VwGVG erblickt werden: Das BFA hatte einem Asylberechtigten, der sich zwischenzeitig im NAG-Regime um einen Aufenthaltstitel beworben hatte, den Asylstatus aberkannt und lediglich den Zusammenhang mit dem NAG-Verfahren geprüft (§ 7 Abs 3 AsylG), ohne dass substanzielle Ermittlungen zu den rechtlichen Voraussetzungen für die Statusaberkennung selbst (§ 7 Abs 1 AsylG) angestellt worden wären. Anders gewendet hatte das BFA nach Auffassung des BVwG sohin nur eine Gegenausnahme geprüft, nicht aber den Grundtatbestand.

Gericht

BVwG / W123 2276463-1

Datum der Entscheidung

02.01.2024

Veröffentlicht am: 07.06.2024
3319

"Sache" des verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens (Wechsel zu einem anderen Aufenthaltstitel in der Bescheidbeschwerde)

Leitsätze
I. In antragsbedürftigen verwaltungsbehördlichen Verfahren gilt, dass nur eine Antragsänderung, die sich als "wesentliche Änderung" im Vergleich zum ursprünglichen Begehren erweist, dazu führt, dass die "Änderung" als Zurückziehung des ursprünglichen Anbringens und Stellung eines neuen Anbringens zu qualifizieren ist (vgl VwSlg 18.003 A/2010). Eine Antragsänderung dahingehend, dass anstatt des einen ein anderer Aufenthaltstitel innerhalb des 7. Hauptstücks des AsylG begehrt wird, erweist sich noch nicht als in diesem Sinne "wesentlich".

II. Die Kognitionsbefugnis des VwG wird durch die jeweils zur Anwendung kommende Verwaltungsvorschrift bestimmt und sohin jedenfalls durch Antragsänderungen verlassen, welche die Anwendbarkeit einer anderen Bestimmung zur Folge haben. Ein Wechsel zu einem Aufenthaltstitel im Stadium des Beschwerdeverfahrens, der einer anderen Bestimmung zu subsumieren ist, ist daher – anders als im verwaltungsbehördlichen Stadium (siehe Punkt I.) – als konkludente Zurückziehung des ursprünglichen Antrags zu deuten. Es ist dem VwG verwehrt, über die Erteilung des nunmehr begehrten Aufenthaltstitels zu entscheiden. Vielmehr ist der angefochtene Bescheid mit Erkenntnis ersatzlos zu beheben und das neue Begehren gemäß § 17 VwGVG iVm § 6 AVG an die belangte Behörde zur erstinstanzlichen Entscheidung weiterzuleiten.

Gericht

BVwG / L510 2195848-2

Datum der Entscheidung

01.02.2024

Veröffentlicht am: 06.06.2024