Prüfung der konkreten Rückkehrsituation vs Sicherheitsvermutung und Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens
Leitsätze
I. Bei Anwendung der Dublin III-VO ist stets zu prüfen, ob im zuständigen Mitgliedstaat Zugang zu einem ordnungsgemäßen Asylverfahren besteht. In diesem Zusammenhang ist auch eine Non-Refoulement-Prüfung durchzuführen. Es ist zu beurteilen, ob im Aufnahmestaat systemische oder allgemeine Mängel vorliegen und ob es ernsthafte Gründe für die Annahme gibt, dass die fremde Person einer solchen Gefahr auch subjektiv ausgesetzt wird. Liegen diese objektiven und subjektiven Elemente kumulativ vor, so kann die Einschränkung der Grundsätze des gegenseitigen Vertrauens und der gegenseitigen Anerkennung zwischen den Mitgliedstaaten gerechtfertigt sein.
II. Ist aus der Länderinformation (hier: zu Bulgarien) etwa ersichtlich, dass "Asylanträge der überwiegenden Mehrheit der afghanischen Asylwerber […] in beschleunigten Verfahren als offensichtlich unbegründet abgelehnt [wurden], da Bulgarien die Türkei zu einem sicheren Drittstaat erklärt hat", so ist für afghanische Asylwerber die konkrete Rückkehrsituation in Bulgarien näher zu prüfen. Hier ist insb das Risiko einer Kettenabschiebung in ein Land, in dem eine Verletzung der nach Art 3 EMRK und Art 4 GRC gewährleisteten Rechte droht, zu bewerten.