Mitteilungspflicht in § 20 Abs 4 NAG auch vor (und nach) den COVID-19-Sonderregelungen nur relativ
Leitsätze
I. Zur vorherigen Mitteilung an die Behörde iSd § 20 Abs 4 zweiter Satz NAG in der bis zum Inkrafttreten der Novelle BGBl I 110/2021 - und aktuell wieder ab 30.9.2023 - geltenden Fassung ist festzuhalten, dass diese, soll der Zweck des zweiten Satzes des § 20 Abs 4 NAG (Schaffung einer - wie in Art 9 Abs 2 der RL 2003/109/EG vorgesehen - günstigeren Norm für langfristig Aufenthaltsberechtigte durch die Einräumung der Möglichkeit zur Geltendmachung berücksichtigungswürdiger Gründe) nicht partiell leerlaufen, nur unter der Voraussetzung als erforderlich erachtet werden kann, dass dem Fremden (insb mit Rücksicht auf die von ihm geltend gemachten Abwesenheitsgründe) eine rechtzeitige Mitteilung überhaupt möglich ist. Nur wenn ihm eine solche Mitteilung möglich gewesen wäre, kann sein Daueraufenthalt ex lege erlöschen.
II. Dafür, dass ungeachtet eines allfälligen Hindernisses, das dem Fremden die vorherige Mitteilung von besonders berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erlaubt, eine rechtzeitige Mitteilung an die Behörde dennoch ausnahmslos notwendig wäre, um das Erlöschen eines Aufenthaltstitels "Daueraufenthalt – EU" bei mehr als zwölfmonatiger, aber nicht länger als 24-monatiger Abwesenheitsdauer zu verhindern, bieten auch die Materialien zu § 20 Abs 4 NAG in der vor der Novelle BGBl I 110/2021 geltenden Fassung keinerlei Anhaltspunkte (vgl RV 952 BlgNR 22. GP 129).
III. Mit der Novelle BGBl I 110/2021 entfiel vorübergehend das Mitteilungserfordernis in § 20 Abs 4 zweiter Satz NAG aufgrund der weltweiten Krisensituation in Zeiten der COVID-19-Pandemie generell (also auch dann, wenn ihr im Einzelfall entsprochen werden könnte).
IV. Die Auswirkungen der COVID-19-Pandemie herrschten von deren Beginn im Jahr 2020 an bis Ende Juni 2021 in zumindest ebenso gravierender Weise vor wie in der Zeit ab Inkrafttreten der Novelle BGBl I 110/2021 mit 1.7.2021 (entsprechend der aktuellen Befristung bis 30.9.2023).