Zwang zur Vornahme völkerrechtswidriger Handlungen im Zuge des Wehrdienstes als Asylgrund
Leitsätze
I. Die Weigerung, einen verpflichtenden Militärdienst abzuleisten, oder eine aus diesem Grund drohende Bestrafung, stellen grundsätzlich keinen Asylgrund dar. Tritt dem Sachverhalt allerdings ein Konventionsgrund, wie etwa eine politische oder religiöse Überzeugung, bei, und drohen völlig unverhältnismäßige Sanktionen (zB Folter), so stellt dies eine asylrelevante Verfolgung dar.
II. Droht im Falle einer Wehrdienstverweigerung keine völlig unverhältnismäßige Strafe wie etwa Folter, sondern bloß eine Gefängnisstrafe, so kann dies bereits eine asylrelevante Verfolgung darstellen, wenn mit dem Militärdienst der Zwang zur Vornahme völkerrechtswidriger Handlungen verbunden wäre.
III. Wird durch das Regime im Heimatstaat eine Wehrdienstverweigerung als Ausdruck einer oppositionellen Gesinnung gewertet und drohen deshalb unverhältnismäßige Strafen wie Folter, so resultiert daraus eine asylrelevante Verfolgungsgefahr. Ist zudem weder eine Einreise noch die Begründung eines Wohnsitzes ohne Kenntnisnahme der Behörden möglich, ist jedenfalls davon auszugehen, dass keine innerstaatliche Fluchtalternative besteht.