Zur Bedeutung der Möglichkeit einer Befreiungsgebühr von der Wehrpflicht im Asylverfahren
Leitsätze
I. Die Furcht vor einer zwangsweisen Ableistung des Wehrdienstes oder einer aufgrund der Wehrdienstverweigerung drohenden Bestrafung stellt per se keinen Asylgrund dar. Ist die Verweigerung aber in einem Konventionsgrund begründet oder geht der Wehrdienst mit dem Zwang zu völkerrechtswidrigen Militäraktionen einher, kann eine asylrelevante Verfolgung vorliegen.
II. Ist mit der Ableistung des Wehrdienstes ein Zwang zu völkerrechtswidrigen Militäraktionen verbunden, so stellt dies keinen Asylgrund dar, wenn durch die nationale Rechtsordnung eine Möglichkeit vorgesehen wird (wie etwa eine angemessene Befreiungsgebühr), um der Wehrpflicht zu entgehen.
III. Besteht eine legale Möglichkeit, sich der Wehrpflicht, und damit allenfalls der Pflicht zur Teilnahme an völkerrechtswidrigen Handlungen, zu entziehen, so liegt jedenfalls kein Asylgrund vor, auch wenn die Alternative (etwa eine finanzielle Unterstützung der Armee) aus moralischen Gründen von der betroffenen Person nicht gutgeheißen wird.
IV. Stellt sich die Versorgungslage in der Heimatregion eines Asylantragstellers unter anderem aufgrund einer Lebensmittelknappheit als prekär dar, so spricht die persönliche Situation des Betroffenen gegen die Notwendigkeit subsidiären Schutzes, wenn dieser aus einer wohlhabenden Familie stammt, die ihn unterstützen kann, er gesund und arbeitsfähig ist und über einen Universitätsabschluss sowie Berufserfahrung verfügt.
V. Ein Bescheid kommt erst mit dessen Erlassung, somit durch rechtsgültige Zustellung oder Ausfolgung, zustande. Ist der erstbehördliche Bescheid aufgrund eines Zustellmangels nie rechtsgültig zustande gekommen, so liegt kein tauglicher Anfechtungsgegenstand vor, weshalb die Rechtsmittelinstanz nicht meritorisch entscheiden darf und eine dagegen gerichtete Beschwerde zurückzuweisen ist.