Berufung auf das Recht auf Abweichung von Art 15 EMRK stellt noch nicht die Einstufung als "sicherer Herkunftsstaat" in Frage
Leitsätze
I. Die Kriterien für die Einstufung als sicherer Herkunftsstaat sind nicht bereits deshalb als nicht mehr erfüllt anzusehen, weil sich ein Mitgliedstaat gemäß Art 15 EMRK auf das Recht beruft, von den in der Konvention vorgesehenen Verpflichtungen abzuweichen.
II. Beruft sich jedoch ein Staat auf das Recht auf Abweichung, ist dennoch zu prüfen, ob die Umstände, unter denen dieses Recht ausgeübt wird, geeignet sind, die Einstufung als "sicherer Herkunftsstaat" in Frage zu stellen.
III. Art 37 RL 2013/32 steht der Bestimmung eines Drittstaats als sicherer Herkunftsstaat entgegen, wenn Teile seines Hoheitsgebiets die in Anhang I genannten materiellen Voraussetzungen für eine solche Einstufung nicht erfüllen.
IV. Eine davon abweichende Ausgestaltung, wonach auch nur Teile eines Hoheitsgebiets als sicher eingestuft werden können, liegt im Gestaltungsspielraum des Unionsgesetzgebers, von dem er in der VO 2024/1348 Gebrauch gemacht hat.
V. Im Licht von Art 47 GRC ist Art 46 Abs 3 RL 2013/32 dahin auszulegen, dass ein Gericht im Rahmen der nach Art 46 Abs 3 vorgeschriebenen umfassenden Ex-nunc-Prüfung auf Grundlage der Akten sowie der ihm im anhängigen Verfahren zur Kenntnis gebrachten Angaben berücksichtigen muss, dass die in Anhang I genannten materiellen Voraussetzungen für eine solche Einstufung verkannt worden sind - auch wenn dies nicht ausdrücklich zur Begründung des Rechtsbehelfs geltend gemacht wird.