Gewährung des Asylberechtigtenstatus für afghanische Frauen bei ablehnender Haltung gegen das Frauen diskriminierende Taliban-Regime
Leitsätze
I. Es ist für die Zuerkennung des Status der Asylberechtigten ausreichend, im Rahmen der individuellen Prüfung der Situation einer Antragstellerin, die es ablehnt, sich in einer aussichtslosen und von Unterdrückung geprägten Situation, die ein Recht auf ein menschenwürdiges Leben in Afghanistan verwehrt, auszusetzen, und die daher um die Gewährung von Flüchtlingsschutz ansucht, festzustellen, dass sie bei einer Rückkehr in ihr Herkunftsland, in dem solche Verhältnisse herrschen, tatsächlich und spezifisch Verfolgungshandlungen zu erleiden droht, wenn die Umstände hinsichtlich ihrer individuellen Lage, die ihre Staatsangehörigkeit und ihr Geschlecht betreffen, erwiesen sind.
II. Zur Bejahung einer Verfolgungshandlung ist es grundsätzlich bereits ausreichend, dass eine Frau es ablehnt, in einer Gesellschaft zu leben und sich Einschränkungen beugen zu müssen, die in ihrer Gesamtheit auf die Menschenwürde von Frauen derart einwirkt und ihnen das Recht auf ein menschenwürdiges Leben verwehrt wird.
III. Auf eine allfällige verinnerlichte westliche Orientierung kommt es nicht an, wenn die Situation im Herkunftsstaat in ihrer Gesamtheit Frauen zwingt ein Leben führen zu müssen, das mit der Menschenwürde nicht vereinbar ist.