Flüchtlingsstatus für staatenlose Palästinenser bei fehlendem UNRWA-Schutz
Leitsätze
I. Art 40 RL 2013/32/EU ist dahin auszulegen, dass die Behörde, die über die Begründetheit eines Folgeantrags auf internationalen Schutz entscheidet, verpflichtet ist, die zur Stützung dieses Antrags vorgebrachten tatsächlichen Elemente zu prüfen, und zwar auch dann, wenn diese Tatsachen bereits von der Behörde gewürdigt wurden, die einen ersten Antrag auf internationalen Schutz endgültig abgelehnt hat.
II. Art 12 Abs 1 lit a Satz 2 RL 2011/95 ist dahin auszulegen, dass der Schutz oder Beistand des UNRWA als nicht länger gewährt gilt, wenn diese Organisation aus irgendeinem Grund nicht in der Lage ist, dem Staatenlosen gemäß ihrem Auftrag menschenwürdige Lebensbedingungen zu gewährleisten, ohne dass er nachweisen müsste, dass er aufgrund seiner persönlichen Situation innewohnenden Umständen von dieser allgemeinen Lage spezifisch betroffen ist.
III. Für die Prüfung einer solchen unsicheren persönlichen Situation sind die Verwaltungsbehörden und die Gerichte verpflichtet, eine individuelle Prüfung jedes auf diese Bestimmung gestützten Antrags auf internationalen Schutz vorzunehmen, in deren Rahmen das Alter der betreffenden Person relevant sein kann.
IV. Der Beistand oder Schutz des UNRWA ist insb dann als gegenüber dem Antragsteller nicht länger gewährt anzusehen, wenn diese Organisation aus irgendeinem Grund menschenwürdige Lebensverhältnisse und ein Mindestmaß an Sicherheit nicht mehr gewährleisten kann.
V. Die Frage, ob der Beistand oder Schutz des UNRWA als nicht länger gewährt gilt, ist im Hinblick auf den Zeitpunkt zu beurteilen, zu dem der Staatenlose das Operationsgebiet des Einsatzgebiets des UNRWA, in dem er seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte, verlassen hat, auf den Zeitpunkt, zu dem die zuständigen Verwaltungsbehörden über seinen Antrag auf internationalen Schutz entscheiden, oder auf den Zeitpunkt, zu dem das zuständige Gericht über einen Rechtsbehelf gegen eine Entscheidung, mit der dieser Antrag abgelehnt wird, entscheidet.