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Leitsätze

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3868

Zurückverweisung wegen mangelhafter Ermittlungen zum syrischen Eherecht

Leitsätze
I. Ein bloß allgemein geäußerter Verdacht, wonach in einem bestimmten Land (hier: in Syrien) jegliches Dokument mit nur jedem erdenklichen Inhalt erhältlich sei, genügt nicht, um vorgelegten Urkunden generell den Beweiswert abzusprechen. Bei Zweifeln an der Richtigkeit des Inhalts der zum Nachweis einer Eheschließung vorgelegten Urkunden sind etwa die betroffenen Personen (also insb die Eheleute) einer Paralleleinvernahme zu den Modalitäten der Eheschließung zu unterziehen.

II. Die Form einer Eheschließung im Ausland ist nach dem Personalstatut jedes der Verlobten zu beurteilen, wobei jedoch die Einhaltung der Formvorschriften des Ortes der Eheschließung ausreichend ist. Daraufhin ist fallbezogen zu prüfen, ob und wann nach den Formvorschriften des Personalstatuts der Ehegatten bzw des Ortes ihrer Eheschließung eine nachfolgende Registrierung korrekt erfolgt ist und ab wann die Ehe als gültig zustande gekommen anzusehen ist.

III. Im syrischen Recht ist grds der Vater der Braut der Ehevormund, sofern eine Ehe vor Vollendung des 18. Lebensjahres geschlossen werden soll. Ist der Brautvater abwesend oder zur Wahrnehmung der Ehevormundschaft nicht fähig, wirkt der Großvater väterlicherseits als Ehevormund. Danach richtet sich die weitere Reihenfolge der Ehevormunde nach der Rangordnung in der agnatischen Erbfolge. Damit ist es möglich, dass der Bruder der Braut grds berechtigt ist, als Ehevormund die Eheschließung zu genehmigen.

Gericht

BVwG / W235 2302558-1

Datum der Entscheidung

09.04.2025

Veröffentlicht am: 06.03.2026
3866

Erkrankung stellt für sich allein keinen Grund für Wiedereinsetzung dar

Leitsätze
I. Ein Krankheitseintritt kann nur dann einen Wiedereinsetzungsgrund darstellen, wenn konkret und in hinreichender Weise glaubhaft gemacht wird, dass die Erkrankung die Dispositions- und Handlungsmöglichkeit so wesentlich beeinträchtigte, dass der Fristversäumnis nicht durch nachvollziehbare Dispositionen, etwa Beauftragung Dritter, begegnet werden konnte.

II. Die Gewährung der Wiedereinsetzung setzt voraus, dass das behauptete Ereignis (hier: die Erkrankung) kausal für das Fristversäumnis war und das Verschulden des Antragstellers nicht über den minderen Grad des Versehens hinausgeht; an eine Partei mit Kenntnis des Verfahrens (auch in einem negativ abgeschlossenen Vorverfahren) sind erhöhte Anforderungen an die Sorgfaltspflicht zu stellen.

III. Wer trotz behaupteter gesundheitlicher Beeinträchtigung in der Lage ist, Verwaltungshandlungen wie eine Wohnsitzmeldung vorzunehmen, dem ist grundsätzlich auch die rechtzeitige Einbringung einer Beschwerde oder die Beauftragung Dritter zumutbar.

IV. Liegt ein Verschulden an der Fristversäumnis über den minderen Grad des Versehens hinaus vor, ist ein Antrag auf Wiedereinsetzung selbst dann abzuweisen, wenn ein Hindernis dem Grunde nach vorgelegen haben könnte.

Gericht

BVwG / W242 2208436-2

Datum der Entscheidung

10.03.2025

Veröffentlicht am: 05.03.2026
3865

Unzulässige Aufrechterhaltung eines Einreiseverbots gegen eine chinesische Staatsangehörige auf Basis verfassungswidrigen Rechts

Leitsätze
I. Ein verfassungswidrig erklärtes Gesetz (hier: § 53 Abs 2 Z 6 FPG idF BGBl I  87/2012) kann nicht mehr als Rechtsgrundlage für die Aufrechterhaltung eines Einreiseverbots dienen – auch nicht fortgelten, wenn der Betroffene nach Anordnung des Einreiseverbots das Bundesgebiet rechtzeitig verlassen hat.

II. Der Antrag auf Aufhebung oder Verkürzung eines Einreiseverbots nach § 60 Abs 1 FPG ist – soweit es sich um Einreiseverbote gemäß § 53 Abs 2 FPG handelt – statthaft und muss vom Bundesamt geprüft werden.

III. Bei der Prüfung des Aufhebungsantrags ist die Behörde zu einer eigenen, fallbezogenen Ermittlung der tatsächlichen Verhältnisse verpflichtet; sie kann nicht auf Feststellungen aus dem ursprünglichen Bescheid zurückgreifen, ohne die aktuellen Umstände zu würdigen.

Gericht

BVwG / W168 2305958-1

Datum der Entscheidung

18.03.2025

Veröffentlicht am: 04.03.2026
3864

Fehlende Prüfung der Verfügbarkeit ausreichender ärztlicher Versorgung für Schutzberechtigte in Griechenland

Leitsätze
Die Zurückweisung der Anträge einer in Griechenland als Schutzberechtigte anerkannten Familie verletzt die Beschwerdeführer aufgrund der fehlenden Auseinandersetzung mit der ärztlichen Stellungnahme und dem Zugang zu medizinischer Versorgung in Griechenland im Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander.

Gerichtshof

VfGH / E 90/2025 ua

Datum der Entscheidung

18.06.2025

Veröffentlicht am: 03.03.2026
3861

Syrien: Asylstatus aufgrund von Wehrdienstverweigerung iVm oppositionell tätigen Angehörigen

Leitsätze
I. In den von den kurdischen Kräften kontrollierten Gebieten Syriens besteht seit September 2021 eine Selbstverteidigungspflicht für Männer ab dem Geburtsjahr 1998; in bestimmten Regionen ist daher mit Zwangsrekrutierungen dienstpflichtiger Personen zu rechnen.

II. Bei Verweigerung des Selbstverteidigungsdienstes iVm offen oppositionell tätigen Familienangehörigen ist die Unterstellung einer oppositionellen Gesinnung zu erwarten.

III. Berichte über Folter in Haftanstalten der SDF zeigen, dass selbst freigelassene Personen an den Folgen erlittener Misshandlungen verstorben sind; betroffen waren insb Menschen mit oppositioneller Gesinnung, Aktivisten und Angehörige von NGOs.

Gericht

BVwG / W600 2297137-1

Datum der Entscheidung

25.06.2025

Veröffentlicht am: 02.03.2026
3860

Zuständigkeit bei einem Antrag auf internationalen Schutz eines unbegleiteten Minderjährigen

Leitsätze
I. In Art 2 lit j RL 2013/32/EU wird definiert, was unter einem "unbegleiteten Minderjährigen" zu verstehen ist, nämlich dass dieser "ohne Begleitung eines für ihn nach dem Recht oder nach den Gepflogenheiten des betreffenden Mitgliedstaats verantwortlichen Erwachsenen" in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einreist. Dem Bruder bzw der Schwester eines Minderjährigen kommt grds nicht die Obsorge zu (es sei denn, es kam zur Übertragung der Obsorge), weshalb Geschwister nicht als "verantwortliche Erwachsene" gelten.

II. Unbegleitete Minderjährige sind von einem Wiederaufnahmeverfahren ausgenommen, weshalb kein Konsultationsverfahren nach Art 12 und Art 13 Dublin III-VO zu führen ist bzw ein allfällig fälschlicherweise geführtes Konsultationsverfahren als nicht rechtmäßig einzustufen ist. Für das Führen eines Verfahrens eines unbegleiteten Minderjährigen, der keine Verwandten in einem Mitgliedstaat hat, ist jener Mitgliedstaat zuständig, in dem ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde (Art 8 Abs 4 Dublin III-VO).

Gericht

BVwG / W241 2309884-1

Datum der Entscheidung

05.06.2025

Veröffentlicht am: 27.02.2026
3859

Kein Schutz für einen russischen Staatsangehörigen bei unglaubwürdigem Rekrutierungsvorbringen und bestehendem Extremismus

Leitsätze
I. Die Glaubhaftmachung des Erhalts eines Einberufungsbefehls in der Russischen Föderation setzt dessen persönliche Entgegennahme voraus.

II. Die allgemeine Wehrpflicht besteht nur bis zum 30. Lebensjahr. Eine Ausreise aus Russland vor Ableistung des Wehrdienstes ist für Wehrpflichtige auf legalem Wege idR nicht möglich.

III. Ein Aufenthaltsrecht nach § 13 Abs 2 Z 1 AsylG 2005 kann auch dann aufgrund von Straffälligkeit aberkannt werden, wenn die Straftat bereits vor der Stellung des Asylantrags begangen wurde.

III. Die unionsrechtliche Zulässigkeit unbefristeter Einreiseverbote ist Gegenstand des beim EuGH anhängigen Vorabentscheidungsverfahrens C-446/24; nach der RückführungsRL sind Einreiseverbote als Maßnahmen für einen bestimmten Zeitraum definiert und nach deren Art 11 Abs 2 ist ausdrücklich eine Dauer festzulegen.

Gericht

BVwG / W612 1315471-9

Datum der Entscheidung

25.06.2025

Veröffentlicht am: 26.02.2026
3858

Unbegründetes Abweichen von EUAA Country Guidance bzw UNHCR-Richtlinien

Leitsätze
I. Bei der Prüfung, ob die Voraussetzungen des § 8 Abs 1 AsylG für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten vorliegen, handelt es sich um eine Prüfung, die aufgrund der Umstände des konkreten Einzelfalls stattzufinden hat.

II. Der Tatbestand einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes in § 8 Abs 1 Z 2 AsylG orientiert sich an Art 15 lit c Status-RL und umfasst - wie der EuGH erkannt hat - eine Schadensgefahr allgemeiner Art, die sich als "willkürlich" erweist, also sich auf Personen ungeachtet ihrer persönlichen Situation erstrecken kann.

III. Den Richtlinien des UNHCR ist bei der Prüfung der Anträge besondere Beachtung zu schenken ("Indizwirkung"). Diese Indizwirkung bedeutet zwar nicht, dass die Asylbehörden bzw das BVwG in Bindung an entsprechende Empfehlungen in den Richtlinien internationalen Schutz gewähren müssten. Allerdings haben die Asylbehörden (und dementsprechend auch das BVwG) sich mit den Stellungnahmen, Positionen und Empfehlungen in den Richtlinien des UNHCR auseinanderzusetzen und, wenn sie diesen nicht folgen, begründet darzulegen, warum und gestützt auf welche gegenständlichen Berichte sie zu einer anderen Einschätzung der Lage im Herkunftsstaat gekommen sind. Gleiches gilt für die einschlägigen Länderrichtlinien der EUAA.

IV. Der EuGH hat bereits klargestellt, dass die Feststellung einer "ernsthaften individuellen Bedrohung" iSv Art 15 lit c Status-RL nicht voraussetzt, dass die den subsidiären Schutz beantragende Person beweist, dass sie aufgrund von ihrer persönlichen Situation innewohnenden Umständen spezifisch betroffen ist. Auch der (systematischen) Anwendung eines einzigen quantitativen Kriteriums, wie etwa eine Mindestanzahl ziviler Opfer, stellt sich der Gerichtshof entgegen.

Gerichtshof

VwGH / Ra 2024/18/0733

Datum der Entscheidung

26.06.2025

Veröffentlicht am: 25.02.2026
3857

Unzulässigkeit von Zurückweisungsentscheidungen nach § 5 AsylG bei Zuständigkeit hinsichtlich eines Familienmitglieds

Leitsätze
I. Der VwGH hat bereits ausgesprochen, dass das Selbsteintrittsrecht nach Art 17 Abs 1 Dublin III-VO auszuüben ist - und damit eine Zurückweisungsentscheidung nach § 5 AsylG zu unterbleiben hat - wenn einer Außerlandesbringung Art 3 oder Art 8 EMRK entgegenstehen, oder die Regelung über das Familienverfahren nach § 34 AsylG eine einheitliche Entscheidung in Bezug auf ein Familienmitglied, dessen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich inhaltlich zu behandeln ist, erfordern.

II. Die Bestimmung des § 34 Abs 4 AsylG, wonach alle Familienangehörigen entweder den gleichen Schutzumfang erhalten oder alle Anträge "als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen" sind, ist auch in Bezug auf Dublin-Verfahren dahingehend zu verstehen, dass im Familienverfahren gegenüber allen Familienangehörigen dieselbe Art der Erledigung zu treffen ist.

Gerichtshof

VwGH / Ra 2025/20/0235

Datum der Entscheidung

16.07.2025

Veröffentlicht am: 24.02.2026
3856

Eingestelltes Asylverfahren kann nach zwei Jahren nicht mehr fortgesetzt werden

Leitsätze
Zu den Wirkungen und den Rechtsfolgen einer nach § 24 Abs 2 AsylG erfolgten Einstellung des Asylverfahrens hat der VwGH bereits festgehalten, dass der dort geregelten Einstellung keine endgültige verfahrensbeendende Wirkung beizumessen ist. Liegen nämlich die darin festgelegten Voraussetzungen für die Fortführung des Verfahrens vor, ist ein - demnach bloß vorläufig - eingestelltes Verfahren von Amts wegen fortzusetzen. Nach Ablauf von zwei Jahren nach Einstellung des Verfahrens ist eine Fortsetzung des Verfahrens jedoch nicht mehr zulässig.

Gerichtshof

VwGH / Ra 2025/18/0134

Datum der Entscheidung

07.08.2025

Veröffentlicht am: 23.02.2026
3853

Unvertretbare Interessenabwägung hinsichtlich Art 8 EMRK

Leitsätze
I. Da der Fremde in Österreich geboren und aufgewachsen sowie langjährig rechtmäßig niedergelassen ist, hätte er den ehemaligen Aufenthaltsverfestigungstatbestand des § 9 Abs 4 Z 2 BFA-VG 2014 idF vor dem FrÄG 2018 erfüllt, nach dem gegen Drittstaatsangehörige, die sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhielten sowie "von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen" waren, keine Rückkehrentscheidung erlassen werden durfte.

II. Auch eine erhebliche Häufung von "minderschweren" Straftaten, somit keine Straftaten, die jeweils für sich betrachtet nach ihrer Art und Schwere - gemessen an den Tatbeständen des § 53 Abs 3 Z 6 bis 8 FPG sowie an anderen in der Judikatur als besonders gravierend erachteten Delikten - eine besondere Verwerflichkeit und eine daraus abzuleitende spezifische Gefährdung öffentlicher Interessen erkennen lassen, kann grundsätzlich geeignet sein, eine im Ergebnis besonders gravierende bzw verwerfliche Straffälligkeit und eine daraus abzuleitende spezifische Gefährdung maßgeblicher öffentlicher Interessen zu begründen.

III. Wird ein Kind durch die Rückkehrentscheidung gegen den Vater gezwungen, ohne diesen aufzuwachsen, so bedarf diese Konsequenz einer besonderen Rechtfertigung. Eine derartige Rechtfertigung ist nicht schon deshalb gegeben, weil die Beziehung zur Kindesmutter und die Geburt des Kindes während des unsicheren Aufenthaltsstatus des Revisionswerbers erfolgte. Sie kann aber etwa dann bejaht werden, wenn dem öffentlichen Interesse an der Vornahme einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme ein sehr großes Gewicht beizumessen ist, wie insb bei - relevanter - Straffälligkeit des Fremden. In solchen Fällen kann es auch gerechtfertigt sein, Personen mit unterschiedlicher Staatsangehörigkeit zu trennen.

IV. Bei Beurteilung der Zulässigkeit von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sind unter dem Gesichtspunkt des dadurch bewirkten Eingriffs in das Privat- und Familienleben ua auch die Bindungen zum Heimatstaat zu berücksichtigen. Wenn ein Fremder (hier seit seiner Geburt) insgesamt bereits 29 Jahre in Österreich lebt, stellt es einen maßgeblichen Gesichtspunkt bei der Verhältnismäßigkeitsprüfung nach Art 8 EMRK dar, ob Bindungen zum Heimatstaat bestehen, wobei auch der Kenntnis der Muttersprache Bedeutung zukommt (vgl VwGH 22.9.2009, 2009/22/0213).

Gerichtshof

VwGH / Ra 2023/17/0128

Datum der Entscheidung

16.07.2025

Veröffentlicht am: 20.02.2026
3849

Aufenthaltsverbot trotz Aufenthaltsverfestigung

Leitsätze
I. Die ehemaligen Aufenthaltsverfestigungstatbestände des § 9 Abs 4 BFA-VG waren zur Vermeidung von Wertungswidersprüchen auch auf Unionsbürger anzuwenden.

II. Es kann dahingestellt bleiben, ob ein Fehlverhalten in seiner konkreten Ausgestaltung bereits für sich genommen eine besonders verwerfliche Straftat darstellt. Nach der Judikatur des VwGH genügt es nämlich, dass sich das Vorliegen dieser Voraussetzungen aus einer "Gesamtschau" ergibt.

Gerichtshof

VwGH / Ra 2023/21/0090

Datum der Entscheidung

24.10.2024

Veröffentlicht am: 19.02.2026
3855

Zuständigkeit zur Antragsprüfung auf internationalen Schutz bei mehreren Familienmitgliedern

Leitsätze
I. Aus dem Wortlaut des Art 11 lit a Dublin III-VO ergibt sich, dass – sofern die Anwendung der in der Dublin III-VO genannten Kriterien eine Trennung der Familienmitglieder zur Folge haben könnte – für die Prüfung der Anträge auf internationalen Schutz sämtlicher Familienangehöriger der Mitgliedstaat zuständig ist, der nach den Kriterien für die Aufnahme für die Prüfung des größten Teils von ihnen zuständig ist. Befinden sich in Hinblick auf einen derartigen Fall etwa drei Familienmitglieder in Österreich und ein Familienmitglied in einem anderen Mitgliedstaat, so ist von der Zuständigkeit Österreichs für alle Familienangehörigen auszugehen.

II. Ist das Visum seit mehr als sechs Monaten abgelaufen und hat die fremde Person die Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten nicht verlassen, so tritt nach Art 12 Abs 4 Satz 2 Dublin III-VO die Zuständigkeit Österreichs für die Führung der Asylverfahren ein.

Gericht

BVwG / W241 2310193-1 ua

Datum der Entscheidung

08.04.2025

Veröffentlicht am: 18.02.2026
3851

Einreisetitel nach § 35 Abs 1 AsylG erfordert ausreichende Ermittlung des Familienlebens iSd Art 8 EMRK

Leitsätze
I. Die EMRK gewährt Ausländern per se kein Recht auf Einreise, Einbürgerung und Aufenthalt, noch umfasst Art 8 EMRK die generelle Verpflichtung eines Konventionsstaates, die Wahl des Familienwohnsitzes durch die verschiedenen Familienmitglieder anzuerkennen und die Zusammenführung einer Familie auf seinem Gebiet zu erlauben.

II. Für das Vorliegen eines Familienlebens iSd Art 8 EMRK ist bei einem volljährigen Fremden anhand der konkreten Umstände zu prüfen, ob eine hinreichend stark ausgeprägte persönliche Nahebeziehung zwischen den rechtmäßig in Österreich aufhältigen Angehörigen des Fremden und dem Fremden vorhanden ist (vgl VwGH 16.11.2012, 2012/21/0065).

III. Nach dem EuGH ist bei Fällen, die unter die FamilienzusammenführungsRL fallen, Art 16 Abs 1 lit b der RL 2003/86 so auszulegen, dass das bloße rechtliche Eltern-Kind-Verhältnis nicht genügt. Es ist aber auch nicht erforderlich, dass der zusammenführende Elternteil und das betreffende Kind im selben Haushalt zusammenleben oder eine gegenseitige finanzielle Unterstützung besteht.

Gericht

BVwG / W175 2290125-1

Datum der Entscheidung

18.03.2025

Veröffentlicht am: 17.02.2026
3854

Beschwerdeabweisung mangels Vorliegens eines Wiederaufnahmegrunds

Leitsätze
I. Die Frage, ob ein Wiederaufnahmegrund iSd § 69 Abs 1 AVG vorliegt, ist rein rechtlicher Natur. Für die Wiederaufnahme des Verfahrens muss ein in § 69 Abs 1 AVG enthaltener Tatbestand erfüllt sein. Für eine Auslegung der Norm, wonach eine Wiederaufnahme des Verfahrens auch dann zulässig sein sollte, wenn zwar die Voraussetzungen des § 69 Abs 1 AVG nicht erfüllt sind, den betroffenen Personen jedoch etwaige Nachteile durch eine erneute Antragstellung entstehen würden (etwa Antragsgebühren udgl), lässt die gesetzliche Regelung des § 69 AVG keinen Raum.

II. Für die Wiederaufnahme eines rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens nach § 69 Abs 1 Z 2 AVG (bzw § 32 Abs 1 Z 2 VwGVG) müssen Tatsachen oder Beweise vorliegen, die bei Abschluss des wiederaufzunehmenden Verfahrens schon vorhanden waren, aber erst danach hervorgekommen sind ("nova reperta"). Tatsachen, die hingegen erst nach Abschluss des Verfahrens entstanden sind ("nova causa superveniens" oder "nova producta"), stellen keinen Grund für eine Wiederaufnahme des Verfahrens dar, denn diese sind von der Rechtskraft des Bescheids bzw des Erkenntnisses des VwG nicht umfasst.

Gericht

BVwG / W185 2298022-1

Datum der Entscheidung

08.04.2025

Veröffentlicht am: 16.02.2026
3841

Fehlende Auseinandersetzung mit Konsequenzen einer möglichen Inhaftierung im Herkunftsstaat

Leitsätze
Aufgrund der fehlenden Auseinandersetzung mit den Konsequenzen für den Beschwerdeführer, der mittels INTERPOL red notice zur Fahndung ausgeschrieben ist, wird der Beschwerdeführer in seinem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander verletzt.

Gerichtshof

VfGH / E 538/2025

Datum der Entscheidung

06.06.2025

Veröffentlicht am: 13.02.2026
3852

Auslegung der Forscher/Studenten-RL: fehlende Studienabsicht und gerichtliche Kontrolle

Leitsätze
I. Die RL (EU) 2016/801 hindert - insb in Anbetracht ihres Art 3 Z 3 - einen Mitgliedstaat, der ihren Art 20 Abs 2 lit f nicht umgesetzt hat, nicht daran, in Anwendung des allgemeinen unionsrechtlichen Grundsatzes des Missbrauchsverbots einen Antrag auf Zulassung in sein Hoheitsgebiet zu Studienzwecken mit der Begründung abzulehnen, dass der Drittstaatsangehörige diesen Antrag gestellt habe, ohne die tatsächliche Absicht zu haben, im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats zu studieren.

II. Art 34 Abs 5 RL (EU) 2016/801 iVm Art 47 GRC steht dem nicht entgegen, dass der Rechtsbehelf gegen eine Entscheidung der zuständigen Behörden, mit der ein Antrag auf Zulassung in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats zu Studienzwecken abgelehnt wird, ausschließlich in einer Nichtigkeitsklage besteht, ohne dass das mit diesem Rechtsbehelf befasste Gericht befugt ist, gegebenenfalls seine Beurteilung an die Stelle der Beurteilung der zuständigen Behörden zu setzen oder eine neue Entscheidung zu erlassen, sofern die Bedingungen, unter denen dieser Rechtsbehelf eingelegt wird und gegebenenfalls das dazu ergangene Urteil vollstreckt wird, den Erlass einer neuen, mit der im Nichtigkeitsurteil enthaltenen Beurteilung im Einklang stehenden Entscheidung innerhalb kurzer Zeit ermöglichen, sodass ein hinreichend sorgfältiger Drittstaatsangehöriger die volle Wirksamkeit seiner Rechte aus der RL (EU) 2016/801 genießen kann.

Gerichtshof

EuGH / C-14/23 (Perle)

Datum der Entscheidung

29.07.2024

Veröffentlicht am: 12.02.2026
3850

Neuerlich zur Auslegung von Art 34 Abs 5 der Forscher/Studenten-RL

Leitsätze
I. § 34 Abs 5 RL (EU) 2016/801 verlangt nicht, dass dem Drittstaatsangehörigen ein außerordentlicher Rechtsbehelf, der im Rahmen eines Dringlichkeitsverfahrens geprüft wird, zur Verfügung steht, wenn, obwohl er die gebotene Sorgfalt beachtet hat, die notwendige Einhaltung der Fristen des ordentlichen Verfahrens zur Kontrolle dieser Entscheidung dem Verlauf seines Studiums entgegenstehen könnte.

II. § 34 Abs 5 RL (EU) 2016/801 verlangt nicht, dass das befasste Gericht im Rahmen eines solchen außerordentlichen Rechtsbehelfs gegebenenfalls befugt ist, vorläufige Maßnahmen anzuordnen, insb um den zuständigen Behörden aufzugeben, eine neue Entscheidung über die Erteilung der beantragten Aufenthaltserlaubnis zu Studienzwecken zu erlassen.

III. § 34 Abs 5 RL (EU) 2016/801 verlangt nicht, dass das mit einem Rechtsbehelf gegen diese Entscheidung befasste Gericht befugt ist, seine Beurteilung an die Stelle der Beurteilung dieser Behörden zu setzen oder eine neue Entscheidung zu erlassen.

IV. Die Bedingungen, unter denen der Rechtsbehelf gegen eine Entscheidung der zuständigen
Behörden, mit der ein Antrag auf Zulassung in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats zu
Studienzwecken abgelehnt wird, eingelegt und gegebenenfalls das dazu ergangene Urteil
vollstreckt wird, müssen den Erlass einer neuen, mit der im Nichtigkeitsurteil enthaltenen Beurteilung im Einklang stehenden Entscheidung innerhalb kurzer Zeit ermöglichen, sodass ein hinreichend sorgfältiger Drittstaatsangehöriger in den Genuss der vollen Wirksamkeit seiner Rechte aus der RL (EU) 2016/801 gelangen kann.

Gerichtshof

EuGH / C-299/23 (Darvate ua)

Datum der Entscheidung

19.06.2025

Veröffentlicht am: 11.02.2026
3825

Beschwerdestattgabe für Dublin-Rückkehrer mit indischer Staatsangehörigkeit wegen Inhaftierungsgefahr

Leitsätze
I. Der VfGH kam in seiner Entscheidung vom 20.9.2022, E 622/2022, zu dem Ergebnis, dass das damals herangezogene Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Malta vom 7.6.2021 Anlass zu konkretem Zweifel gab, dass die Haftbedingungen in Malta die Menschenwürde nicht verletzen würden.

II. Das Länderinformationsblatt zu Malta in seiner aktualisierten Fassung vom 3.2.2023 weist hinsichtlich der Inhaftierung von Dublin-Rückkehrern ähnliche, substanziell im Wesentlichen unveränderte Passagen auf, die offen lassen, unter welchen konkreten Bedingungen eine etwaige Inhaftierung von Dublin-Rückkehrern vonstattenginge. Daher kann nicht ausgeschlossen werden, dass es bei einer Rückführung der Beschwerdeführer nach Malta zu deren Inhaftierung mit den angesprochenen Folgen kommen könnte.

Gericht

BVwG / W165 2293399-1

Datum der Entscheidung

18.03.2025

Veröffentlicht am: 10.02.2026
3848

Rechtswidrige Anhaltung in Beugehaft als Folge von Begründungsmängeln im Bescheid

Leitsätze
I. Erfolgt keine Prüfung durch die Behörde, ob die in einem Mitwirkungsbescheid auferlegten Pflichten grds erfüllt werden können, so fehlt es an einer (hinreichenden) Bescheidbegründung – etwa zur Möglichkeit der Vorlage von Dokumenten. Bringt die betroffene Person vor, dass sie ihre Mitwirkungspflichten nicht erfüllen kann (zB Beschaffung und Vorlage von identitätsbezogenen Dokumenten), so hat sich die Behörde mit dem Vorbringen der Unmöglichkeit der Erfüllung der auferlegten Verpflichtung entsprechend auseinanderzusetzen, um einen rechtswidrigen Bescheid zu vermeiden.

II. Eine Bescheidbegründung, die sich mit dem Gesundheitszustand der sich in Haft befindenden Person nur mit Blick auf die Haftfähigkeit auseinandersetzt, sich jedoch nicht im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung damit befasst, weist einen wesentlichen Begründungsmangel auf. Es sind somit entsprechende Ausführungen zum Gesundheitszustand der betroffenen Person, zur Haftfähigkeit und zur Verhältnismäßigkeit der Haft mit Blick auf den Gesundheitszustand (zB unverhältnismäßige gesundheitliche Belastungen aufgrund der Haft) zu tätigen. Fehlt es an einer derartigen Beurteilung, so liegt ein wesentlicher Begründungsmangel vor, der auch im Beschwerdeverfahren nicht mehr sanierbar ist.

III. Die angehaltene Person ist sogleich oder unmittelbar nach ihrer Festnahme oder nach ihrem Antritt der Haft schriftlich in einer für sie verständlichen Sprache über ihr Recht, einen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zu stellen, zu belehren. Erfolgt keine rechtzeitige – gesetzlich vorgeschriebene – Belehrung (§ 10a Abs 2 Satz 4 und Satz 5 VVG) der betroffenen Person über ihr Recht auf Beantragung von Verfahrenshilfe, so erweist sich die Festnahme und Anhaltung aufgrund dieser fehlenden Belehrung als rechtswidrig.

Gericht

BVwG / W600 2283535-6

Datum der Entscheidung

08.04.2025

Veröffentlicht am: 06.02.2026