Wiederaufnahme wegen Scheinkonversion zum Christentum und Erschleichen des Asylstatus
Leitsätze
I. Nach der Rsp des VwGH hat der Wiederaufnahmegrund des "Erschleichens" absoluten Charakter; es kommt nicht darauf an, ob ohne das verpönte Verhalten voraussichtlich eine anderslautende Entscheidung ergangen wäre oder ob die Behörde oder das Verwaltungsgericht im neuen Verfahren voraussichtlich zu einer anderslautenden Entscheidung gelangen wird.
II. Es muss ein Kausalitätszusammenhang zwischen der unrichtigen Angabe der Partei und dem Entscheidungswillen der Behörde bestehen, damit das verpönte Handeln als ein die Wiederaufnahme rechtfertigendes "Erschleichen" qualifiziert werden kann (vgl etwa VwGH 25.5.2022, Ra 2022/02/0084, mwN).
III. Wenn der Beschwerdeführer vom islamischen Glauben zum christlichen Glauben konvertiert, Nachweise für Kirchenbesuche erbringt und diesen Umstand als wesentlichen Grund für eine unmögliche Rückkehr nach Afghanistan in seinem Asylverfahren anführt, dann ist zu erwarten, dass das Gericht den Ausführungen Glauben schenkt und auch von einer inneren Konversion des Beschwerdeführers ausgehen kann.
IV. Verschweigt der Beschwerdeführer während dieses Asylverfahrens, dass eine Eheschließung nach islamischem Recht unmittelbar bevorsteht, so sind zwei Dinge anzunehmen. Erstens ist anzunehmen, dass die Konversion zum Christentum lediglich zum Schein erfolgt ist. Ferner ist anzunehmen, dass, wenn dem Gericht zum Entscheidungszeitpunkt dieser Umstand bekannt gewesen wäre, eine Zuerkennung des Status des Asylberechtigten nicht erfolgt wäre.