Unvertretbare Interessenabwägung hinsichtlich Art 8 EMRK
Leitsätze
I. Da der Fremde in Österreich geboren und aufgewachsen sowie langjährig rechtmäßig niedergelassen ist, hätte er den ehemaligen Aufenthaltsverfestigungstatbestand des § 9 Abs 4 Z 2 BFA-VG 2014 idF vor dem FrÄG 2018 erfüllt, nach dem gegen Drittstaatsangehörige, die sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhielten sowie "von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen" waren, keine Rückkehrentscheidung erlassen werden durfte.
II. Auch eine erhebliche Häufung von "minderschweren" Straftaten, somit keine Straftaten, die jeweils für sich betrachtet nach ihrer Art und Schwere - gemessen an den Tatbeständen des § 53 Abs 3 Z 6 bis 8 FPG sowie an anderen in der Judikatur als besonders gravierend erachteten Delikten - eine besondere Verwerflichkeit und eine daraus abzuleitende spezifische Gefährdung öffentlicher Interessen erkennen lassen, kann grundsätzlich geeignet sein, eine im Ergebnis besonders gravierende bzw verwerfliche Straffälligkeit und eine daraus abzuleitende spezifische Gefährdung maßgeblicher öffentlicher Interessen zu begründen.
III. Wird ein Kind durch die Rückkehrentscheidung gegen den Vater gezwungen, ohne diesen aufzuwachsen, so bedarf diese Konsequenz einer besonderen Rechtfertigung. Eine derartige Rechtfertigung ist nicht schon deshalb gegeben, weil die Beziehung zur Kindesmutter und die Geburt des Kindes während des unsicheren Aufenthaltsstatus des Revisionswerbers erfolgte. Sie kann aber etwa dann bejaht werden, wenn dem öffentlichen Interesse an der Vornahme einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme ein sehr großes Gewicht beizumessen ist, wie insb bei - relevanter - Straffälligkeit des Fremden. In solchen Fällen kann es auch gerechtfertigt sein, Personen mit unterschiedlicher Staatsangehörigkeit zu trennen.
IV. Bei Beurteilung der Zulässigkeit von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sind unter dem Gesichtspunkt des dadurch bewirkten Eingriffs in das Privat- und Familienleben ua auch die Bindungen zum Heimatstaat zu berücksichtigen. Wenn ein Fremder (hier seit seiner Geburt) insgesamt bereits 29 Jahre in Österreich lebt, stellt es einen maßgeblichen Gesichtspunkt bei der Verhältnismäßigkeitsprüfung nach Art 8 EMRK dar, ob Bindungen zum Heimatstaat bestehen, wobei auch der Kenntnis der Muttersprache Bedeutung zukommt (vgl VwGH 22.9.2009, 2009/22/0213).