Leitsätze
1907
Einvernahme am Tag der Festnahme bei Fehlen unvorhersehbarer Verzögerungen
Leitsätze
Wird der Beschwerdeführer um 11:45 Uhr festgenommen und ist aufgrund der deutschen Staatsangehörigkeit nicht einmal die Beiziehung eines Dolmetschers erforderlich, so hat bei Fehlen nicht vorhersehbarer Verzögerungen eine Einvernahme grundsätzlich am selben Tag bis zum Ende der Amtsstunden stattzufinden.
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Entscheidungsdatum: 15.07.2019
Aufbereitet am: 16.08.2019
1906
Rechtsberatung: keine Umbestellung bei unzureichender Beratungsleistung
Leitsätze
I. Das BFA-VG enthält keine Vorschrift, die das BFA dafür zuständig macht, eine Pflichtverletzung des Rechtsberaters festzustellen und seine Umbestellung vorzunehmen. II. Das System der Rechtsberatung nach den §§ 48 ff BFA-VG sieht vor, dass die Auswahl der Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem BVwG gemäß § 52 BFA-VG dem Bundeskanzler obliegt (§ 48 Abs 4 BFA-VG). Er kann unter den Voraussetzungen des § 48 Abs 7 BFA-VG auch juristische Personen mit der Besorgung der Rechtsberatung betrauen (§ 48 Abs 6 BFA-VG), was in Österreich tatsächlich geschehen ist. Dem Bundeskanzler kommt außerdem gemäß § 48 Abs 9 BFA-VG die Befugnis zu, die Betrauung einzelner juristischer Personen mit sofortiger Wirkung aufzuheben und die damit erteilten Befugnisse zu widerrufen, wenn die juristische Person eine Voraussetzung gemäß § 48 Abs 7 BFA-VG nicht mehr erfüllt oder ein von ihr mit der Durchführung der Rechtsberatung oder beratenden Unterstützung Beauftragter wiederholte und beharrliche Pflichtverletzungen begeht. Für eine Zuständigkeit des BFA zur Feststellung allfälliger Pflichtverletzungen einzelner Beauftragter einer juristischen Person, die vom Bundeskanzler mit der Rechtsberatung betraut worden ist, bleibt bei dieser Gesetzeslage kein Raum. III. Gemäß § 52 Abs 1 BFA-VG hat das BFA den Asylwerber mittels Verfahrensanordnung darüber zu informieren, dass ihm kostenlos ein Rechtsberater zur Seite gestellt wird. Der VwGH hat zu dieser Norm bereits erkannt, dass es sich dabei um eine - nach dem Gesetz in Form einer Verfahrensanordnung zu ergehende - Information und Entscheidung der Behörde handelt, dass dem Fremden ein Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt werde, was nicht zuletzt aus Gründen der Rechtssicherheit in den Akten der Behörde entsprechend dokumentiert sein muss. Eine darüber hinausgehende Rechtswirkung sei der Verfahrensanordnung nicht beizumessen. IV. Die Textierung des § 52 Abs 1 BFA-VG lässt erkennen, dass dem BFA keine Befugnis zur Erlassung eines verfahrensrechtlichen Bescheides über die Beigebung eines bestimmten Rechtsberaters übertragen worden ist, sondern der Behörde bloß aufgetragen wird, den Asylwerber bzw Fremden mit Verfahrensanordnung über die im Einzelfall als Rechtsberater zum Einsatz kommende juristische Person zu informieren (vgl zur Abgrenzung von verfahrensrechtlichem Bescheid und Verfahrensanordnung im Allgemeinen etwa VwGH 25.2.2016, Ra 2016/19/0007, mwN). Bietet das Gesetz aber schon keine Grundlage für die Annahme, die Bestellung des Rechtsberaters durch das BFA habe gemäß § 52 Abs 1 BFA-VG mittels eines Bescheides zu erfolgen, so kann weder aus dieser noch aus einer anderen Norm des Gesetzes eine Kompetenz des BFA zur Umbestellung abgeleitet werden. V. Keinen Einfluss hat das BFA darauf, welche konkrete Person von der als Rechtsberater agierenden juristischen Person mit der Behandlung des einzelnen Asylfalles beauftragt wird. Insofern bietet das Gesetz keine Handhabe dafür, dass das BFA der betroffenen juristischen Person vorschreiben könnte, wen sie mit der konkreten Rechtsberatung zu betrauen hat. Eine solche direkte Einflussnahme durch die Behörde wäre mit dem Grundsatz des § 48 Abs 2 BFA-VG, wonach der Rechtsberater unabhängig ist und seine Aufgaben weisungsfrei wahrzunehmen hat, auch nicht vereinbar. VI. Das BFA-VG beschränkt die Möglichkeiten der Einflussnahme auf die Tätigkeit der mit der Rechtsberatung betrauten juristischen Person - auch zur Stärkung deren Unabhängigkeit - auf jene Maßnahmen, die § 48 Abs 9 BFA-VG vorsieht. Bei wiederholter und beharrlicher Pflichtverletzung kann also ein sofortiger Widerruf der Betrauung der juristischen Person durch den Bundeskanzler erfolgen.
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Entscheidungsdatum: 14.02.2019
Aufbereitet am: 14.08.2019
1905
Zu § 18 Abs 1 Z 4 BFA-VG – Aberkennung der aufschiebenden Wirkung
Leitsätze
Beim Nichtvorbringen von Verfolgungsgründen iSd § 18 Abs 1 Z 4 BFA-VG kommt es nicht auf eine fehlende Glaubhaftigkeit bzw die Eintrittsgefahr der behaupteten Verfolgung an, sondern auf den Umstand, ob Verfolgungsgründe überhaupt vorgetragen wurden.
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Entscheidungsdatum: 15.02.2019
Aufbereitet am: 13.08.2019
1904
Wer eine Gefahr für die Sicherheit der Allgemeinheit darstellt, dem kann die Rechtsstellung als Flüchtling aberkannt bzw die Zuerkennung verweigert werden
Leitsätze
I. Die Bestimmungen von Art 14 Abs 4 bis 6 der StatusRL 2011/95/EU in Bezug auf die Aberkennung und die Verweigerung der Zuerkennung der Rechtsstellung als Flüchtling aus Gründen, die mit dem Schutz der Sicherheit oder der Allgemeinheit des Aufnahmestaats zusammenhängen, sind gültig. II. Die Aberkennung und die Verweigerung der Zuerkennung der Rechtsstellung als Flüchtling haben nicht zur Folge, dass eine Person, die eine begründete Furcht vor Verfolgung in ihrem Herkunftsland hat, die Eigenschaft als Flüchtling oder die Rechte, die das Genfer Abkommen an diese Eigenschaft knüpft, verliert.
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Entscheidungsdatum: 14.05.2019
Aufbereitet am: 12.08.2019
1903
Zur Straffälligkeit im Familienverfahren
Leitsätze
Die Erwähnung der Straffälligkeit in § 34 Abs 2 und 3 AsylG 2005 bezieht sich auf die antragstellende Person, also auf den Familienangehörigen, und eben gerade nicht auf die Bezugsperson.
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Entscheidungsdatum: 05.07.2019
Aufbereitet am: 09.08.2019
1902
Aberkennung der aufschiebenden Wirkung: § 18 BFA-VG im Einklang mit EuGH 19.6.2018, C-181/16, Gnandi
Leitsätze
I. § 18 BFA-VG enthält (in den Abs 1 bis 4) Regelungen für vier Konstellationen. Während sein erster Absatz Beschwerden gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz zum Gegenstand hat und sich dabei insbesondere auf die mit der abweisenden Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz verbundene Rückkehrentscheidung bezieht, geht es im zweiten Absatz um sonstige Rückkehrentscheidungen, also um solche außerhalb eines Verfahrens auf internationalen Schutz. Der dritte Absatz bezieht sich auf Aufenthaltsverbote und der vierte Absatz schließlich normiert, dass der Beschwerde gegen eine Ausweisung (§ 66 FPG) die aufschiebende Wirkung überhaupt nicht aberkannt werden darf. Überschneidungen des jeweiligen Anwendungsbereiches der Absätze des § 18 BFA-VG sind ausgeschlossen. Das gilt insb auch für das Verhältnis der beiden ersten Absätze dieser Bestimmung, die beide Rückkehrentscheidungen zum Gegenstand haben; denn im vorletzten Satz des § 18 Abs 1 BFA-VG wird angeordnet, dass dann, wenn die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz bzw die damit verbundene Rückkehrentscheidung nicht aberkannt wird, der zweite Absatz des § 18 BFA-VG "auf diese Fälle nicht anwendbar" ist. II. Die Überlegungen im Urteil EuGH 19.6.2018, C-181/16, Gnandi, beziehen sich ausschließlich auf Rückkehrentscheidungen, die noch vor rechtskräftiger Erledigung eines Antrags auf internationalen Schutz erlassen werden. Im System des österreichischen Rechts somit auf solche, die auf § 10 Abs 1 AsylG bzw § 52 Abs 2 FPG gründen. Diesen Überlegungen kommt demnach im Rahmen des § 18 Abs 1 BFA-VG, der sich auf derartige Rückkehrentscheidungen iVm einer abweisenden Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz bezieht, Bedeutung zu. Geht es dagegen in einem Fall, in dem bereits eine rechtskräftige Abweisung eines Antrags auf internationalen Schutz samt rechtskräftiger Rückkehrentscheidung vorliegt, um eine Rückkehrentscheidung "außerhalb asylrechtlichen Kontextes" nach § 10 Abs 2 AsylG bzw § 52 Abs 1 FPG und damit um die (potenzielle) Anwendung von § 18 Abs 2 BFA-VG, so kommen die besagten Überlegungen nicht zum Tragen, zumal bei bereits erfolgter rechtskräftiger Abweisung eines Antrags auf internationalen Schutz insb der dem Grundsatz der Nichtzurückweisung innewohnende Schutz, auf den der EuGH im genannten Urteil maßgeblich rekurriert, nicht mehr zur Debatte steht. III. Existiert im Hinblick auf ein Vorerkenntnis des BVwG bereits eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung (wobei gerichtlicher Rechtschutz gewährleistet war), dann steht in der Konstellation einer allein zum Zweck der Erlassung eines Einreiseverbotes vorgenommenen nochmaligen Erlassung einer Rückkehrentscheidung der Anwendung des § 18 Abs 2 BFA-VG unter dem Blickwinkel des Rechts auf einen wirksamen Rechtsbehelf, wie er in Art 13 der Rückführungs-RL in Übereinstimmung mit Art 47 Abs 1 GRC normiert ist, nichts entgegen. IV. Dass die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gegen eine (zweite) Rückkehrentscheidung nach § 18 Abs 2 BFA-VG trotz einer bereits vorliegenden durchsetzbaren Rückkehrentscheidung (rechtskräftiges Vorerkenntnis des BVwG) dennoch eine Rechtsverletzung des Fremden bewirken konnte, ergibt sich schon aus § 55 FPG. Denn im Fall der Stattgabe der Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung hätte es bei Bestätigung der Rückkehrentscheidung durch das BVwG zur Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise zu kommen, was auch auf die erste Rückkehrentscheidung "durchschlägt".
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Entscheidungsdatum: 07.03.2019
Aufbereitet am: 07.08.2019
1901
Bei einer Aufenthaltsdauer von ungefähr einem Jahr kein Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG
Leitsätze
I. Da es sich bei der Aufenthaltsdauer um einen von mehreren im Zuge der Interessenabwägung zu berücksichtigenden Umständen handelt, ist die Annahme eines "Automatismus", wonach ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels bei Vorliegen einer Aufenthaltsdauer von nur drei Jahren jedenfalls abzuweisen wäre, verfehlt. II. Jedoch kommt einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die durchzuführende Interessenabwägung zu.
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Entscheidungsdatum: 24.01.2019
Aufbereitet am: 06.08.2019
1900
Verbrechen an Familienangehörigen: kein Familienverfahren, kein Aufenthaltsrecht, unbefristetes Einreiseverbot
Leitsätze
I. Der Beschwerdeführer wurde wegen (zumindest) einer vorsätzlich begangenen gerichtlich strafbaren Handlung, die in die Zuständigkeit des Landesgerichtes fällt, rechtskräftig verurteilt. Daher liegt im Fall des Beschwerdeführers eine Straffälligkeit iSd § 2 Abs 3 AsylG 2005 vor, weshalb ein Familienverfahren ausgeschlossen und ihm nicht der Status eines Asylberechtigten gemäß § 34 Abs 2 leg cit zuzuerkennen war. II. Aufgrund des gegen den Beschwerdeführer ausgesprochenen Betretungsverbotes und seines Gefängnisaufenthaltes ist sein zu seinen Töchtern sowie seiner (Noch-)Ehefrau bestehendes Familienleben in seiner Intensität erheblich herabgesetzt. III. Aufgrund des Fehlverhaltens des Beschwerdeführers, nämlich seiner rechtskräftigen Verurteilung aufgrund von Gewaltdelikten, und im Hinblick auf den hohen gesellschaftlichen Unwert des Verbrechens der Vergewaltigung und des sexuellen Missbrauches von Unmündigen ging das BFA zu Recht davon aus, dass der Beschwerdeführer eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit iSd § 18 Abs 1 Z 2 BFA-VG darstellt. IV. Im Hinblick auf eine über Jahre fortgesetzte Begehung von teils sehr schwerwiegenden Delikten gegen Leib und Leben von Angehörigen, darunter die eigene Tochter, ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer weiterhin eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt, sodass die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung zu Recht erfolgt ist, weswegen folglich gemäß § 55 Abs 1a FPG auch keine Frist für die freiwillige Ausreise festzulegen war. V. Bei der Stellung der für jedes Einreiseverbot zu treffenden Gefährlichkeitsprognose ist das Gesamt(fehl)verhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und aufgrund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in § 53 Abs 3 FPG umschriebene Annahme gerechtfertigt ist. Bei dieser Beurteilung kommt es demnach nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw Bestrafung des Fremden, sondern auf das diesen zugrundeliegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der zugrundeliegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an (vgl VwGH 19.2.2013, 2012/18/0230). VI. In Bezug auf Kindesmisshandlung wird in den Materialien zum AsylG 2005 iZm Asylaberkennungen ausgeführt, dass es sich bei dieser neben Vergewaltigung, Tötungsdelikten, Brandstiftung, Drogenhandel, bewaffneter Raub udgl um ein typischerweise schweres Verbrechen handelt. Unter den Begriff "besonders schweres Verbrechen" fallen nach hL des Völkerrechts nur Straftaten, die objektiv besonders wichtige Rechtsgüter verletzen (vgl VwGH 10.6.1999, 99/10/0288; RV 952 BlgNR 22. GP). VII. Die belangte Behörde hat zutreffend ausgeführt, dass der Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs 2 Z 3 AsylG 2005 sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 1.4.2016 ex lege verloren hat, weil zu diesem Zeitpunkt gegen ihn die Untersuchungshaft verhängt wurde. Der Beschwerdeführer verfügt über kein sonstiges Aufenthaltsrecht außerhalb des Asylverfahrens. Er verfügt jedoch ab dem Tag des Verlustes des Aufenthaltsrechts über den faktischen Abschiebeschutz gemäß § 12 AsylG 2005. VIII. Mit Urteil des Landesgerichts vom 11.7.2016 wurde der Beschwerdeführer zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren rechtskräftig verurteilt, weshalb der Verlust des Aufenthaltsrechts gemäß § 13 Abs 2 Z 1 AsylG 2005 auszusprechen war.
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Entscheidungsdatum: 08.03.2019
Aufbereitet am: 05.08.2019
1899
Anschein einer Befangenheit
Leitsätze
Der VwGH hat in den Fällen, in denen wegen der Mitwirkung eines Mitglieds eines Tribunals, bei welchem bereits auf Grund des äußeren Anscheins Zweifel an der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit des Tribunals gemäß § 7 Abs 1 Z 3 AVG vor dem Hintergrund des Art 6 MRK entstanden sind, einen Verfahrensmangel erblickt, der zur Aufhebung einer derart erlassenen Entscheidung führt.
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Entscheidungsdatum: 25.06.2019
Aufbereitet am: 02.08.2019
1898
Widerruf der Zusicherung der Staatsbürgerschaft
Leitsätze
Bei Vorliegen schwerwiegender Gründe kann die Zusicherung der Staatsbürgerschaft widerrufen werden.
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Entscheidungsdatum: 13.03.2019
Aufbereitet am: 31.07.2019
1897
Zur Dauerhaftigkeit der Verbesserungen im Herkunftsstaat im Lichte einer gemeinschaftsrechtskonformen Interpretation
Leitsätze
I. In Anlehnung an Art 16 der Status-RL bedarf es nach § 9 Abs 1 Z 1 zweiter Fall AsylG 2005 einer grundlegenden und dauerhaften Änderung der Verhältnisse im Herkunftsland des Fremden. So ist es keineswegs ausreichend, lediglich festzustellen, dass sich seit der ursprünglichen Antragstellung in Österreich die Gegebenheiten im Herkunftsstaat wesentlich gebessert haben. II. Um die Voraussetzungen der Aberkennung des Status des subsidiären Schutzes gemäß § 9 Abs 1 Z 1 zweiter Fall AsylG 2005 objektiv zu erfüllen, muss eine entsprechende Nachhaltigkeit der positiven Veränderungen im Herkunftsland des Fremden gewährleistet sein. Dies erfordert im Regelfall eine längere Beobachtungsphase, anhand deren Verlaufs und den daraus zu ziehenden Schlussfolgerungen sich das nachhaltige Ende der bisherigen Bedrohungssituation entsprechend verifizieren lässt (Schrefler-König/Gruber, Asylrecht, § 9 AsylG 2005, Anm 11). III. Prognosen einer zukünftig besseren Versorgungssituation werden dem Maßstab einer dauerhaften und nachhaltigen Verbesserung der Lage in Somalia nicht gerecht.
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Entscheidungsdatum: 08.03.2019
Aufbereitet am: 30.07.2019
1896
§ 57 AsylG: Entscheidung über Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wiederholbar
Leitsätze
Mit § 58 Abs 1 AsylG 2005 iVm § 10 Abs 2 AsylG 2005 ordnet das Gesetz für die Fälle der Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten und Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen einen nicht rechtmäßig aufhältigen Fremden an, dass jeweils und dem Wortlaut nach ausnahmslos von Amts wegen eine Prüfung der Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 vorgenommen werden muss, worüber gemäß § 58 Abs 3 AsylG 2005 im "verfahrensabschließenden Bescheid" abzusprechen ist.
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Entscheidungsdatum: 07.03.2019
Aufbereitet am: 29.07.2019
1895
§ 52 Abs 1 Z 2 FPG: interne Verfahrenshandlung begründet Einleitung des Aufenthaltsbeendigungsverfahrens
Leitsätze
I. Der Gesetzeswortlaut des § 52 FPG und die Gesetzesmaterialen (ErläutRV zum FPG 2014 1803 BlgNR 24. GP 64) stellen zwar nur darauf ab, dass das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen nach der Ausreise eingeleitet werden muss. Fristwahrend ist freilich auch, wenn die Einleitung des Rückkehrentscheidungsverfahrens schon vor der Ausreise vorgenommen und die Rückkehrentscheidung erst danach erlassen wurde. Die Versäumung der genannten Frist zieht die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung und des - deren Erlassung gemäß § 53 Abs 1 FPG voraussetzenden - Einreiseverbotes samt der Feststellung nach § 52 Abs 9 FPG nach sich. Der Betroffene kann sich auf die Fristversäumung berufen. Unter dem Begriff "Ausreise" ist nicht nur das in den ErläutRV angesprochene freiwillige Verlassen des Bundesgebietes zu verstehen, sondern auch eine zwangsweise Überstellung in den Zielstaat. II. Dem Wortlaut des § 52 Abs 1 Z 2 lässt sich nicht entnehmen, für die Einleitung des Rückkehrentscheidungsverfahrens bedürfe es eines bestimmten Verfahrensaktes. Insb ist nicht ausdrücklich vorgeschrieben, dass die Verfahrenseinleitung mittels Bescheides zu erfolgen hat oder dass es hierfür - wie nach § 27 Abs 1 Z 1 AsylG - einer an den Betroffenen gerichteten schriftlichen Verfügung oder - wie nach § 27 Abs 2 AsylG - eines ausdrücklichen Aktenvermerks bedarf. In einer solchen Konstellation bedarf es nach allgemeinen Grundsätzen aber zumindest eines von der Behörde intern eindeutig gesetzten Verwaltungshandelns, aus dem sich klar die Einleitung eines bestimmten Verfahrens ergeben muss. Die Einleitung eines amtswegigen Verfahrens setzt einen entsprechenden Willensakt voraus, welcher der zuständigen Behörde zuzurechnen ist und seinem Inhalt nach - objektiv betrachtet - darauf abzielt, den Sachverhalt bezüglich der Voraussetzungen für den beabsichtigten Verwaltungsakt (hier die Rückkehrentscheidung) zu klären.
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Entscheidungsdatum: 26.06.2019
Aufbereitet am: 26.07.2019
1894
Ausschluss der Asylgewährung bei subjektiven Nachfluchtgründen?
Leitsätze
Es ist keine zwingende Voraussetzung, dass subjektive Nachfluchtgründe iSd § 3 Abs 2 AsylG Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind, sondern wird dies vom Gesetzgeber lediglich als Beispiel genannt ("insbesondere"). Einen regelmäßigen Ausschluss der Asylgewährung bei subjektiven Nachfluchtgründen normiert § 3 Abs 2 zweiter Satz AsylG nur im Falle eines Folgeantrags.
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Entscheidungsdatum: 14.03.2019
Aufbereitet am: 24.07.2019
1893
Unterlassene Einvernahme – Mangelhaftigkeit iSd § 28 Abs 3 VwGVG
Leitsätze
I. Ist dem bekämpften Bescheid nicht zu entnehmen, auf welche Rechtsgrundlage das BFA seine Entscheidung stützt, um von der grundsätzlich nach § 19 Abs 2 AsylG zwingend vorgesehenen Einvernahme der Asylwerberin abzusehen, liegt Mangelhaftigkeit iSd § 28 Abs 3 VwGVG vor. II. Geht das BFA davon aus, dass die Beschwerdeführerin zum Entscheidungszeitpunkt aufgrund ihrer psychischen Erkrankung nicht einvernahmefähig ist, und sohin begründeter Zweifel an ihrer Prozessfähigkeit besteht, hat die Behörde die Frage der Prozessfähigkeit der Beschwerdeführerin nach § 9 AVG durch einen dazu befähigten medizinischen Sachverständigen von Amts wegen abklären zu lassen. Dies deshalb, weil bei Bestätigung der Prozessunfähigkeit das BFA verpflichtet ist, nach § 11 AVG vorzugehen, dh die Bestellung eines Sachwalters beim zuständigen (Pflegschafts-)Gericht zu veranlassen.
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Entscheidungsdatum: 14.03.2019
Aufbereitet am: 23.07.2019
1892
Häusliche Gewalt im Iran
Leitsätze
Nach der stRsp des VwGH stehen Fälle der häuslichen Gewalt im Spannungsfeld zwischen einer Verfolgung wegen des Geschlechts oder der Zugehörigkeit zur Familie des Verfolgers (jeweils unter dem Gesichtspunkt des Konventionsgrundes der Zugehörigkeit zu einer "sozialen Gruppe") einerseits und rein kriminellen, keinem Konventionsgrund zuordenbaren Bedrohungen andererseits (zB VwGH 24.3.2011, 2008/23/1290 mwN). Ausgehend vom Vorbringen der Erstbeschwerdeführerin liegt der Grund ihrer Verfolgung durch ihren Ehemann darin, dass dieser sie als Teil seiner Familie ansieht und sich daher das Recht anmaßt, durch Anwendung von massiver (auch geschlechtsspezifischer) Gewalt und Drohungen die Erstbeschwerdeführerin gefügig zu machen.
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Entscheidungsdatum: 07.03.2019
Aufbereitet am: 22.07.2019
1891
Nigerianische Frauen als Opfer von Menschenhandel stellen eine bestimmte soziale Gruppe dar
Leitsätze
Nach Nigeria zurückkehrende Frauen, die Opfer von Menschenhandel geworden sind und die sich hiervon befreit haben, sind Mitglieder einer bestimmten sozialen Gruppe, der in Nigeria Verfolgung droht. Es handelt sich um eine klar definierbare, nach außen wahrnehmbare und von der Gesellschaft wahrgenommene und ausgegrenzte Gruppe.
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Entscheidungsdatum: 31.05.2019
Aufbereitet am: 18.07.2019
1890
Uneheliches Kind von afghanischem Asylwerber als Nachfluchtgrund für Iranerin
Leitsätze
Das Eingehen einer außerehelichen Beziehung und das Gebären eines unehelichen Kindes sind im Iran strafrechtlich verfolgbar. Bei einer Verurteilung ist mit einer unmenschlichen bzw unverhältnismäßigen Strafe von Auspeitschung bis hin zur Todesstrafe zu rechnen. Wie der VwGH in stRsp judiziert, muss aus derart übermäßigen und unmenschlichen Strafen im Iran der Schluss gezogen werden, dass ein Vergehen vom Staat auch als ein politisches bzw religiöses Vergehen eingeschätzt wird. Dem diesbezüglichen Vorbringen der Beschwerdeführerin, sie könne nicht mehr in den Iran zurück, kommt daher im Rahmen dieses (Nach-)Fluchtgrundes Asylrelevanz zu.
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Entscheidungsdatum: 06.03.2019
Aufbereitet am: 17.07.2019
1889
E-Mail keine zulässige Einbringungsform vor dem BVwG
Leitsätze
I. Nach § 1 Abs 1 letzter Satz BVwG-EVV ist E-Mail keine zulässige Form der elektronischen Einbringung von Schriftsätzen iSd Verordnung; ein mittels E-Mail eingebrachter Schriftsatz vermag keine Rechtswirkungen zu entfalten. II. Gemäß § 25a Abs 4a letzter Satz VwGG idF BGBl I Nr 24/2017 ist, wenn das Erkenntnis des VwG mündlich verkündet wurde (§ 29 Abs 2 VwGVG), eine Revision nur nach einem Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs 4 VwGVG durch mindestens einen der hiezu Berechtigten zulässig. Ein solcher Antrag auf Ausfertigung des mündlich verkündeten Erkenntnisses wurde im vorliegenden Fall nicht gestellt. Daraus folgt, dass sich die Revision mangels Antrages auf Ausfertigung iSd § 25a Abs 4a VwGG als unzulässig erweist. Die im vorliegenden Fall ohne Antrag einer Verfahrenspartei erfolgte Herstellung und an die Parteien erfolgte Übermittlung einer nicht iSd § 29 Abs 5 letzter Satz VwGVG gekürzten, sondern vollständigen schriftlichen Ausfertigung des mündlich verkündeten Erkenntnisses führt im Hinblick auf den klaren Wortlaut des § 25a Abs 4a letzter Satz VwGG für sich allein nicht zur Zulässigkeit der Revision.
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Entscheidungsdatum: 26.03.2019
Aufbereitet am: 16.07.2019
1888
Fehlender Aushang in der Unterkunft als Wiedereinsetzungsgrund
Leitsätze
Da der Beschwerdeführer darüber informiert war, für allfällige Zustellungen auf einen Aushang in der Unterkunft Nachschau zu halten, kann ihm daraus, dass er beim Fehlen einer solchen Benachrichtigung am Aushang keine weiteren Nachforschungen angestellt hat, kein Vorwurf gemacht werden.
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Entscheidungsdatum: 06.03.2019
Aufbereitet am: 15.07.2019