Leitsätze
1947
Der Verweis auf die verwaltungsbehördliche Begründung ist unzureichend
Leitsätze
Der ausschließliche Verweis auf die verwaltungsbehördliche Begründung ist rechtsstaatlich unzureichend.
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Entscheidungsdatum: 03.10.2019
Aufbereitet am: 24.10.2019
1946
§ 21a NAG und ARB 1/80: Deutsch vor Zuzug nicht für türkische ArbeitnehmerInnen
Leitsätze
I. Die Stillhalteklausel des Art 13 ARB 1/80 steht grundsätzlich der Anwendung von neuen Beschränkungen wie etwa eines neu eingeführten Erfordernisses des Nachweises von Deutschkenntnissen für die Ermöglichung des Familiennachzuges für Ehegatten von in Österreich lebenden türkischen Staatsangehörigen entgegen (vgl VwGH 24.3.2015, Ro 2014/09/0057, mit Hinweis auf EuGH 10.7.2014, Dogan, C-138/13). II. Das Erfordernis zum Nachweis von Sprachkenntnissen in Österreich wurde erstmals durch das Fremdenrechtsänderungsgesetz 2011 - somit nach Inkrafttreten des ARB 1/80 mit Beitritt Österreichs zur Europäischen Union am 1.1.1995 - eingeführt und stellt somit eine neue Bestimmung dar. Dass eine neue Bestimmung (Nachweis einfacher Kenntnisse der Amtssprache vor Einreise in den Mitgliedstaat), die eine Familienzusammenführung erschwert, indem sie die Voraussetzungen für eine erstmalige Aufnahme der Ehegatten türkischer Staatsangehöriger im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats im Vergleich zu denjenigen verschärft, die galten, als das Zusatzprotokoll in Kraft trat, auch eine "neue Beschränkung" der Ausübung der Niederlassungsfreiheit durch diese türkischen Staatsangehörigen iSd Art 41 Abs 1 des Zusatzprotokolls zum Assoziierungsabkommen (diesem kommt dieselbe Wirkung wie der Stillhalteklausel des Art 13 ARB 1/80 zu) darstellt, brachte der EuGH im Urteil vom 10.7.2014, C-138/13, Dogan, deutlich zum Ausdruck. III. Es trifft zwar zu, dass eine Beschränkung, mit der bezweckt oder bewirkt wird, die Ausübung der Freizügigkeit der Arbeitnehmer im Inland durch einen türkischen Staatsangehörigen strengeren Voraussetzungen zu unterwerfen als denen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des ARB 1/80 galten, nicht generell unzulässig ist. Zulässig ist eine solche "neue Beschränkung" aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit (Art 14 ARB 1/80), oder wenn sie durch einen zwingenden Grund des Allgemeininteresses gerechtfertigt sowie geeignet ist, die Verwirklichung des verfolgten legitimen Ziels zu gewährleisten, und nicht über das zu dessen Erreichung Erforderliche hinausgeht (vgl EuGH 7.8.2018, C-123/17, Yön). IV. Eine Verpflichtung zum Nachweis von Sprachkenntnissen für Unmündige (§ 21a Abs 4 Z 1 NAG) und für Drittstaatsangehörige, denen auf Grund ihres physischen oder psychischen Gesundheitszustandes die Erbringung des Nachweises nicht zugemutet werden kann, liegt nicht vor (§ 21a Abs 4 Z 2 NAG); darüber hinaus kann die Behörde auf begründeten Antrag eines Drittstaatsangehörigen von der Nachweisverpflichtung für unbegleitete Minderjährige (§ 21a Abs 5 Z 1 NAG) und gemäß § 21a Abs 5 Z 2 NAG dann absehen, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens iSd Art 8 MRK (§ 11 Abs 3 NAG) erforderlich ist; ein solcher Antrag ist bis zur Erlassung eines Bescheides zulässig. Diese Ausnahmeregelung erlaubt jedoch kein Absehen vom Nachweis der Deutschkenntnisse, wenn deren Erwerb dem Drittstaatsangehörigen nicht aufgrund eines physischen oder psychischen Gesundheitszustandes, sondern aus anderen Gründen unmöglich oder unzumutbar ist, sofern diese Gründe nicht von Art 8 MRK umfasst sind. V. Die Behörde ist aufgrund der in § 21a NAG festgelegten Ausnahmen von der Verpflichtung zum Nachweis von Deutschkenntnissen nicht in der Lage, alle relevanten Umstände zu berücksichtigen, die es einem Drittstaatsangehörigen möglicherweise unmöglich oder unzumutbar machen, einen solchen Nachweis zu erbringen. Im Hinblick auf die Judikatur des EuGH zur Zulässigkeit neuer Beschränkungen ist daher davon auszugehen, dass § 21a NAG über das zur Erreichung des mit ihm verfolgten Ziels der Förderung der Integration türkischer Staatsangehöriger Erforderliche hinausgeht und somit eine unzulässige neue Beschränkung iSd Art 13 ARB 1/80 darstellt (vgl EuGH 7.8.2018, C- 123/17, Yön; 10.7.2014, C-138/13, Dogan).
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Entscheidungsdatum: 25.04.2019
Aufbereitet am: 23.10.2019
1945
§ 9 IntG und ARB 1/80: Integrationsvereinbarung auch von türkischen Staatsangehörigen zu erfüllen
Leitsätze
I. Eine nationale Regelung fällt nur insoweit in den Anwendungsbereich der Stillhalteklausel des Art 13 ARB 1/80, als sie geeignet ist, die Erwerbstätigkeit im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaates durch türkische Arbeitnehmer zu beeinträchtigen (vgl Urteil EuGH 12.4.2016 in der Rs C- 561/14, Genc). Eine Beschränkung, mit der bezweckt oder bewirkt wird, die Ausübung der Arbeitnehmerfreizügigkeit im Inland durch einen türkischen Staatsangehörigen strengeren Voraussetzungen zu unterwerfen, ist verboten, sofern sie nicht zu den in Art 14 ARB 1/80 aufgeführten Beschränkungen gehört oder durch einen zwingenden Grund des Allgemeininteresses gerechtfertigt ist oder geeignet ist, die Erreichung des angestrebten legitimen Zieles zu erreichen, und nicht über das zu dessen Erreichung Erforderliche hinausgeht (vgl Urteil EuGH 7.11.2013 in der Rs C-225/12, Demir). II. Der Fremden wurde ein Aufenthaltstitel mit freiem Arbeitsmarktzugang erteilt. Im vorliegenden Fall ist somit nicht ersichtlich, inwiefern die Fremde durch die Verpflichtung zur Erfüllung der Integrationsvereinbarung in ihrem Zugang zum österreichischen Arbeitsmarkt eingeschränkt wäre.
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Entscheidungsdatum: 25.04.2019
Aufbereitet am: 22.10.2019
1944
Unrichtige Fertigungsklausel führt zu Nichtbescheid
Leitsätze
Das BFA ist eine monokratisch organisierte Bundesbehörde, an deren Spitze der Direktor steht. Alle Bescheide des BFA werden sohin vom Direktor des BFA (oder in seinem Auftrag) erlassen. Der Direktor des BFA ist aber nicht Behörde, sondern nur das entscheidende Organ; Behörde ist das BFA. Dass dem Leiter einer Regionaldirektion (§ 2 Abs 2 BFA-G) organschaftliche Befugnisse zukommen würden, kann dem BFA-G nicht entnommen werden.
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Entscheidungsdatum: 05.04.2019
Aufbereitet am: 22.10.2019
1943
Entscheidung eines Auslieferungsgerichts - Bindungswirkung gemäß § 13 ARHG im Hinblick auf die Erlassung einer Rückkehrentscheidung
Leitsätze
I. Nach dem klaren Wortlaut des § 13 ARHG ist es unzulässig, einen Ausländer aufgrund anderer gesetzlicher Bestimmungen außer Landes zu bringen, solange ein Auslieferungsverfahren anhängig ist. Insofern ist von einem unbedingten Vorrang der Entscheidung des Auslieferungsgerichts auszugehen. Die Abschiebung eines Fremden während eines laufenden Auslieferungsverfahrens ist somit jedenfalls unzulässig. II. Nach Abschluss des Auslieferungsverfahrens sind die Asyl- und Fremdenbehörden in der Beurteilung der Abschiebemöglichkeit eines Fremden an die Entscheidung des Auslieferungsgerichts nicht gebunden.
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Entscheidungsdatum: 10.04.2019
Aufbereitet am: 21.10.2019
1942
Zur Ableitung des Status im Familienverfahren, wenn das Kind während des Verfahrens volljährig wurde
Leitsätze
I. Der in § 34 AsylG 2005 verwendete Begriff des Familienangehörigen ist - anders als etwa bei der Anwendung des § 35 AsylG 2005, der in seinem Abs 5 festlegt, wer nach dieser Bestimmung als Familienangehöriger anzusehen ist - im Sinn der Legaldefinition des § 2 Abs 1 Z 22 AsylG 2005 zu verstehen. II. Weiters ist aus dem Blickwinkel des Kindes, das die Eigenschaft als Familienangehöriger von seinen Eltern ableiten möchte, auf den Zeitpunkt der Antragstellung - bezogen auf den von ihm gestellten Antrag auf internationalen Schutz - abzustellen. Es muss, um als Familienangehöriger im Sinn des § 2 Abs 1 Z 22 AsylG 2005 zu gelten, in diesem Zeitpunkt minderjährig und ledig sein. Dem Eintritt der Volljährigkeit vor dem Entscheidungszeitpunkt kommt in diesem Fall keine Bedeutung zu.
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Entscheidungsdatum: 29.04.2019
Aufbereitet am: 16.10.2019
1941
Sicherheitskontrolle iSv § 15a SPG auch für RechtsanwältInnen
Leitsätze
I. § 15a SPG verfolgt den Zweck, zur Erhöhung der Sicherheit der vom Bundesministerium für Inneres sowie den organisatorisch nachgeordneten Dienststellen genutzten Gebäude und Räumlichkeiten, das Betreten dieser Objekte "unter Mitnahme von Waffen zu untersagen und dies auch zu kontrollieren." Die Bestimmung orientiert sich am Vorbild der "entsprechenden Regelungen" des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG). Damit ist klargestellt, dass durch § 15a SPG für die dort genannten Gebäude und Räumlichkeiten - wie für Gerichtsgebäude - die "auf dem sogenannten ,Hausrecht' beruhenden Hausordnungen ... gesetzlich abgesichert werden". II. § 15a SPG stellt insofern eine "lex fugitiva" dar, als die Bestimmung "nicht nur Angelegenheiten der Sicherheitsbehörden, sondern Sicherheitskontrollen bei sämtlichen dem Bundesministerium für Inneres nachgeordneten Dienststellen" regelt. III. Mit dem Wesen der Ausübung hausrechtlicher Befugnisse steht auch die Intention des Gesetzgebers in Einklang, wonach die Sicherheitskontrollen nach § 15a SPG "primär" durch Bedienstete des Bundesministeriums für Inneres sowie diesem organisatorisch nachgeordneter Dienststellen durchgeführt werden sollen. IV. Im Revisionsfall erfolgte die mit Maßnahmenbeschwerde bekämpfte Aufforderung gemäß § 15a Abs 2 SPG an den Revisionswerber, sich einer Sicherheitskontrolle zu unterziehen, durch einen Beamten ("Sicherheitsbeauftragten") der belangten Behörde (des BFA), der diese Maßnahme auch zuzurechnen ist. V. § 15a Abs 1 SPG sieht ein generelles Verbot des Tragens von Waffen in Gebäuden und Räumlichkeiten, die zur Nutzung durch das Bundesministerium für Inneres und dessen nachgeordnete Dienststellen - dazu gehört auch das BFA - gewidmet sind, vor. Ausgenommen von diesem Verbot sind lediglich Personen, die auf Grund ihres öffentlichen Dienstes zum Tragen einer Waffe ermächtigt sind in Bezug auf ihre Dienstwaffen (es sei denn, das Waffenverbot wäre auf Grund besonderer Umstände für die Gewährleistung der Sicherheit auch in Bezug auf diese Personen erforderlich). Der Effektuierung dieses Verbots dient die in § 15a Abs 2 SPG normierte Sicherheitskontrolle, die auch die im letzten Satz dieser Bestimmung geregelte, unter möglichster Schonung des Betroffenen durchzuführende, Durchsuchung von mitgeführten Behältnissen sowie der Kleidung umfasst. VI. § 15a Abs 1 SPG sieht - mit Ausnahme der erwähnten Personen des öffentlichen Dienstes (hinsichtlich ihrer Dienstwaffen) - seinem Wortlaut nach keine Einschränkung des persönlichen Geltungsbereichs für das dort normierte Waffenverbot bzw die Sicherheitskontrolle vor. Insb ist der in § 4 Abs 1 GOG genannte Personenkreis nicht ausgenommen. VII. § 15a SPG ist dahin zu verstehen, dass der Gesetzgeber eine abschließende Regelung für die Amtsgebäude bzw -räumlichkeiten des Innenministeriums und seiner nachgeordneten Dienststellen getroffen hat. Eine analoge Anwendung des § 4 GOG kommt demnach mangels Vorliegens einer planwidrigen Lücke nicht in Betracht. VIII. Aus dem Umstand, dass in § 15a Abs 1 SPG lediglich auf die Bestimmung des § 1 Abs 1 und § 6 GOG verwiesen wird, folgt - e contrario -, dass der Gesetzgeber den Norminhalt sonstiger Bestimmungen des GOG, so auch dessen § 4, gerade nicht in das Regelungsregime des SPG übernehmen wollte. IX. Eine Ausnahme vom Anwendungsbereich des § 15a SPG (für Angehörige rechtsvertretender Berufe) kann aus dem (allgemeinen) Verhältnismäßigkeitsgebot des § 29 SPG nicht abgeleitet werden. X. Aus § 15a Abs 3 SPG ergibt sich, dass im Fall der Ablehnung der Gestattung der Sicherheitskontrolle die Vornahme derselben bzw eine Durchsuchung von mitgeführten Behältnissen oder der Kleidung durch Ausübung von Zwangsgewalt nicht zulässig ist. Als Sanktion sieht das Gesetz diesfalls vielmehr die Wegweisung des Betreffenden aus dem Gebäude oder der Räumlichkeit vor, die ihrerseits durch Androhung bzw in letzter Konsequenz durch Ausübung unmittelbarer Zwangsgewalt durchsetzbar ist. XI. Nur derjenige ist zur Erhebung einer Beschwerde nach Art 132 Abs 2 B-VG legitimiert, der durch die Ausübung verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt in seinen subjektiven Rechten verletzt sein kann. Dies trifft regelmäßig nur auf den Adressaten der Maßnahme als unmittelbar davon Betroffenen zu.
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Entscheidungsdatum: 04.04.2019
Aufbereitet am: 15.10.2019
1940
Zur Frist der Vorlagepflicht iSd § 22a Abs 4 BFA-VG
Leitsätze
Es lag in der Absicht des Gesetzgebers, dem Gericht eine angemessene (hier: einwöchige) Frist zur ordentlichen Prüfung einzuräumen. Eine Kompetenz der Behörde, die Frist gemäß § 22a Abs 4 zweiter Satz BFA-VG zu verkürzen, kann dem Gesetz nicht entnommen werden.
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Entscheidungsdatum: 06.05.2019
Aufbereitet am: 14.10.2019
1939
Festnahme und Anhaltung gemäß § 40 Abs 2 BFA-VG
Leitsätze
I. In jenem Fall, in dem Kinder von einer Inhaftierung für Zwecke der Aufenthaltsbeendigung betroffen sind, ist ein strenger Maßstab anzulegen, zumal sie diesfalls als außerordentlich schutzbedürftig anzusehen sind. Dies gilt auch dann, wenn sie von ihren Eltern begleitet werden. II. Stellen sich die Festnahme und die darauf gegründete Anhaltung nach dem BFA-VG 2014 nicht als dem Gesetz entsprechend dar, führt das dazu, dass die zur Umsetzung der Festnahme und Anhaltung gesetzten und nachfolgenden Akte, die mit dieser eine Einheit bilden, rechtswidrig sein müssen.
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Entscheidungsdatum: 17.09.2019
Aufbereitet am: 11.10.2019
1938
Keine Präjudizialität des Ausganges des Beschwerdeverfahrens im anhängigen Familienverfahren vor dem BFA
Leitsätze
Die gemeinsame Verfahrensführung von Familienmitgliedern hat nur dann zu erfolgen, wenn diese gleichzeitig beim BFA oder gleichzeitig im Beschwerdeverfahren beim BVwG anhängig sind.
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Entscheidungsdatum: 24.09.2019
Aufbereitet am: 11.10.2019
1937
Rückkehrentscheidung gegen mehrköpfige Familie eines aufenthaltsberechtigten Nordmazedoniers
Leitsätze
Im Fall der Beschwerdeführer liegen auch unter Beachtung des Kindeswohles keine derart außergewöhnlichen Umstände vor, die eine Verletzung des Art 8 EMRK erkennen ließen. Vielmehr kehren die Beschwerdeführer gemeinsam nach Nordmazedonien zurück und ist auch weiterhin vom Bestand der aufrechten Kontakthaltung zum Ehegatten der Erstbeschwerdeführerin und Vater der restlichen Beschwerdeführer auszugehen. Es gibt keine hinreichenden Anhaltspunkte, dass es den Beschwerdeführern nicht möglich oder zumutbar wäre, bei Aufrechterhaltung des Wohnsitzes des Ehegatten der Erstbeschwerdeführerin in Österreich den Kontakt mit diesem über diverse Kommunikationsmittel (etwa über das Internet oder Telefon) oder durch wechselseitige Besuchsfahrten - wie schon vor der gegenständlichen Einreise der Erstbeschwerdeführerin auch - aufrechtzuerhalten.
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Entscheidungsdatum: 10.04.2019
Aufbereitet am: 09.10.2019
1936
Zur Blutrache wegen vorehelichem Geschlechtsverkehr
Leitsätze
Aufgrund der tatsächlichen politischen bzw gesellschaftlichen Verhältnisse wird ein Schutz vor Blutrache durch den afghanischen Staat aufgrund von außerehelichem Geschlechtsverkehr nicht gewährt. Bei Rückkehr des Beschwerdeführers besteht sogar die Gefahr einer Verfolgung durch den Staat selbst, obwohl eine solche bis zur Ausreise nicht stattgefunden hat. Eine Haftstrafe von bis zu 15 Jahren stellt eine völlig unverhältnismäßige staatliche Sanktion wegen des Verstoßes gegen gesetzlich verbindliche Moralvorstellungen dar.
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Entscheidungsdatum: 11.04.2019
Aufbereitet am: 08.10.2019
1935
Konversion zum Christentum nicht aus innerer Überzeugung kein Asylgrund bezogen auf den Iran
Leitsätze
Nur iranische Staatsangehörige, die sich als Folge ihrer missionarischen Betätigung für das Regime deutlich von der breiten Masse abheben (Kirchenführer, in der Öffentlichkeit besonders aktive Personen), laufen Gefahr, dass sich die iranischen Sicherheitsbehörden und die Justiz mit ihnen befassen.
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Entscheidungsdatum: 10.05.2019
Aufbereitet am: 07.10.2019
1934
"Innerer" Atheismus kein Asylgrund bezogen auf den Iran
Leitsätze
Der Beschwerdeführer wird aufgrund seines inneren Entschlusses, als Atheist zu leben, den iranischen Behörden mangels öffentlich wahrnehmbarer Aktivitäten nicht auffallen, weswegen ihm im Iran keine Verfolgung droht.
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Entscheidungsdatum: 02.05.2019
Aufbereitet am: 02.10.2019
1933
Westliche Weltanschauung eines Afghanen
Leitsätze
Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen modernen und aufgeklärten jungen Mann, dessen Lebenseinstellung und Denkweise nicht den in Afghanistan vorherrschenden Ansichten entspricht. Der Beschwerdeführer würde im Fall seiner Rückkehr nach Afghanistan aufgrund seiner erkennbaren persönlichen Wertehaltung, die sich vorrangig in seiner Weltoffenheit, Unvoreingenommenheit und seinen Ansichten über die Gleichberechtigung zwischen Mann und Frau geäußert hatte, mit einer Lebenssituation konfrontiert sein, die von einer konservativ-traditionellen Wertehaltung geprägt und mit seiner Lebensweise nicht zu vereinbaren ist.
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Entscheidungsdatum: 03.04.2019
Aufbereitet am: 01.10.2019
1932
Zur Beweiswürdigung von medizinischen Befunden
Leitsätze
I. Erfüllen der Befund der behandelnden Ärztin des Beschwerdeführers und jener des Amtsarztes beide nicht die Kriterien eines Gutachtens, liegen lediglich zwei ärztliche Befunde auf gleicher fachlicher Ebene vor, die die Behörde in ihrer Beweiswürdigung - neben weiteren Umständen - entsprechend zu berücksichtigen hat. Widersprechen sich diese Befunde, ist die Behörde angehalten, ein Sachverständigengutachten einzuholen. II. Nur ein schlüssiges und nachvollziehbares Gutachten ist von einer Gegenpartei zu entkräften, während schlichte Feststellungen des Sachverständigen, die nicht weiter begründet sind, nicht widerlegt werden müssen.
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Entscheidungsdatum: 03.04.2019
Aufbereitet am: 30.09.2019
1931
Ermittlungspflicht der Behörde besteht auch bei bloß aufgezeigten Verdachtsmomenten hinsichtlich des Bestehens von Fluchtgründen
Leitsätze
Sofern sich im Rahmen des Verfahrens Verdachtsmomente hinsichtlich des Bestehens von Fluchtgründen ergeben, ist die Behörde zu weiteren Ermittlungstätigkeiten verpflichtet. Dies gilt auch, wenn die seitens des Antragstellers geäußerten Umstände nicht dezidiert als Fluchtgründe bezeichnet wurden.
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Entscheidungsdatum: 19.09.2019
Aufbereitet am: 27.09.2019
1930
Abbau von Hemmschwellen durch Einvernahme durch Organwalter desselben Geschlechts zur umfassenden Sachverhaltsermittlung
Leitsätze
I. Wenn eine Beschwerdeführerin vorbringt, vergewaltigt worden zu sein, ist sie von einer Organwalterin einzuvernehmen. Allgemein sind Vergewaltigungsopfer von einem Organwalter desselben Geschlechts einzuvernehmen, es sei denn der Asylwerber verlangt es anders. Von dieser Möglichkeit ist der Asylwerber nachweislich in Kenntnis zu setzen. II. Die Einvernahme durch einen Organwalter desselben Geschlechts soll den Abbau von Hemmschwellen bei der Schilderung von Eingriffen in die sexuelle Selbstbestimmung bewirken und damit eine umfassende Ermittlung des Sachverhalts gewährleisten.
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Entscheidungsdatum: 28.08.2015
Aufbereitet am: 26.09.2019
1929
Freizügigkeit für Angehörige von österreichischem Staatsbürger?
Leitsätze
I. Das BFA hat im fortgesetzten Verfahren festzustellen, ob der Ehegatte der Beschwerdeführerin - aufgrund seiner Tätigkeit in Ungarn - sein Freizügigkeitsrecht in Anspruch genommen hat und somit auch bei einer Rückkehr in das bzw einem Aufenthalt im Bundesgebiet dieses der Ehegattin samt Kinder zugute kommt und sie sich somit rechtmäßig aufhalten. Wäre dies der Fall, dann wäre die Erlassung einer Rückkehrentscheidung nicht zulässig. II. Das Fehlen eines Aufenthaltstitels kann keinesfalls als Argument für die Verneinung eines Familienlebens iSd Art 8 EMRK herangezogen werden.
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Entscheidungsdatum: 03.04.2019
Aufbereitet am: 25.09.2019
1928
Homosexualität in der Russischen Föderation
Leitsätze
Es ist zu prognostizieren, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in die Russische Föderation als Person, der eine staatsfeindliche Gesinnung unterstellt wird und die bereits in der Vergangenheit deshalb eingesperrt und iVm ihrer Homosexualität körperlich misshandelt worden ist, mit hoher Wahrscheinlichkeit Eingriffen von erheblicher Intensität ausgesetzt sein wird.
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Entscheidungsdatum: 03.04.2019
Aufbereitet am: 24.09.2019