Leitsätze
2174
Keine Einbeziehung von nicht im Bundesgebiet aufhältigen Familienangehörigen bei der Zumutbarkeitsprüfung einer innerstaatlichen Fluchtalternative
Leitsätze
I. Nach allgemeiner Auffassung soll die Frage der Zumutbarkeit einer innerstaatlichen Fluchtalternative danach beurteilt werden, ob der in einem Teil seines Herkunftslandes verfolgte oder von ernsthaften Schäden (iSd Art 15 StatusRL) bedrohte Asylwerber in einem anderen Teil des Herkunftsstaates ein "relativ normales Leben" ohne unangemessene Härte führen kann. II. Dabei ist auf die allgemeinen Gegebenheiten des Herkunftsstaates und auf die persönlichen Umstände des Asylwerbers zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag abzustellen.
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Entscheidungsdatum: 23.09.2020
Aufbereitet am: 10.12.2020
2173
Aufenthaltsverbot eines EU-/EWR-Bürgers, einzelfallbezogene Gefährdungsprognose und Interessenabwägung
Leitsätze
I. Die gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an der Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten Interessen der bzw des Fremden hat einzelfallbezogen zu erfolgen, wobei strafrechtliche Verurteilungen allein die Erlassung eines Aufenthaltsverbots von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgerinnen und -Bürgern nicht begründen können. II. Wird das Bundesgebiet trotz einer gegen die fremde Person gesetzten aufenthaltsbeendenden Maßnahme nicht verlassen, so ist davon auszugehen, dass während des Aufenthalts Sozialkontakte geknüpft wurden und folglich das Aufenthaltsverbot in das Privatleben der betroffenen Person eingreift. Die einzelfallbezogene gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an der Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten Interessen hat in Form einer Gesamtbetrachtung zu erfolgen.
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Entscheidungsdatum: 07.05.2020
Aufbereitet am: 09.12.2020
2172
Zur Rechtfertigung der Aufrechterhaltung der Schubhaft
Leitsätze
I. Die fehlende Ausreisewilligkeit einer fremden Person vermag für sich genommen die Aufrechterhaltung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen. Der aktuelle Sicherungsbedarf muss in weiteren Umständen, wie etwa einer mangelnden sozialen Verankerung oder der Gefahr des Untertauchens, begründet sein. II. Neben der Ermittlung, ob die Abschiebung der fremden Person innerhalb einer zumutbaren Frist möglich sein wird, ist die Verhältnismäßigkeit der absehbaren Dauer der Schubhaft zu beachten. Zudem ist zu prüfen, ob die Durchführung der Überstellung zeitnah erfolgen können wird. Dabei sind stets die gesetzlichen Fristen in die Untersuchung miteinzubeziehen, welche die Höchstgrenze der zulässigen Schubhaftdauer festlegen. III. Bei fehlender sozialer Verankerung in Österreich, dem Fehlen eines gesicherten Wohnsitzes sowie einer Beschäftigung und einer Sicherung des Lebensunterhalts kann vom Vorliegen einer Fluchtgefahr, welche die Verhängung einer Schubhaft zu rechtfertigen vermag, ausgegangen werden.
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Entscheidungsdatum: 06.05.2020
Aufbereitet am: 08.12.2020
2171
Bescheidabänderung durch das BFA gemäß § 68 Abs 2 AVG zu Lasten des Beschwerdeführers während eines verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens
Leitsätze
I. Die Heranziehbarkeit des § 68 Abs 2 AVG für Bescheide, die noch Gegenstand eines verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens sind, ist nicht ausgeschlossen. II. § 68 Abs 2 AVG ermächtigt nicht zu einer Verschlechterung der Rechtsposition des Bescheidadressaten im Wege der amtswegigen Abänderung. III. Zudem ist ein bloßes Wiederholen bereits erlassener Bescheidspruchpunkte im Abänderungsbescheid unzulässig.
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Entscheidungsdatum: 02.06.2020
Aufbereitet am: 07.12.2020
2170
Afghanistan – Aberkennung des subsidiären Schutzes, keine anhaltende subjektive Lageänderung
Leitsätze
I. Einige Monate erworbener Arbeitserfahrung in Österreich reichen nicht aus, um nach einer ursprünglichen Zuerkennung subsidiären Schutzes zufolge fehlender Perspektiven im Herkunftsstaat diesen Status gemäß § 9 Abs 1 Z 1 AsylG abzuerkennen. Dies insb dann nicht, wenn der Betroffene, der niemals dort lebte, schon vor seiner Ausreise seinen Lebensunterhalt selbst bestritt. Vielmehr liegt darin eine unzulässige Neubewertung eines bereits rechtskräftig entschiedenen Sachverhalts. II. Das Gleiche gilt für das im Aberkennungsbescheid vorgenommene Heranziehen innerstaatlicher Fluchtalternativen (§ 11 AsylG) unter Rekurs auf die persönliche Lage des Betroffenen, der dort eine Perspektive hätte, wenn sich diese Lage seit dem Zuerkennungsbescheid nicht geändert hat.
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Entscheidungsdatum: 02.07.2020
Aufbereitet am: 04.12.2020
2169
Kein "real risk" bei bloßer Gastritis
Leitsätze
I. Die klinisch einer Gastritis bzw Refluxbeschwerden entsprechenden Oberbauchbeschwerden stellen keine lebensbedrohliche Erkrankung dar. Diese kann durch regelmäßige Einnahme von einem Abführmittel bzw durch Verwendung eines Protonenpumpeninhibitors behandelt werden. II. Ein reales Risiko, unter qualvollen Umständen zu sterben, besteht im Zielstaat Indien nicht, zumal auch dort die Therapiemittel zur Verfügung stehen und bloß einen Bruchteil der Preise in Europa kosten. Abgesehen davon ist der Beschwerdeführer in einem funktionierenden sozialen Netz eingebunden, sodass die Besorgung dieser Therapiemittel hinreichend gewährleistet scheint.
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Entscheidungsdatum: 31.01.2020
Aufbereitet am: 03.12.2020
2168
Zur Berücksichtigung eines positiven Lebenswandels nach der Begehung von Straftaten
Leitsätze
I. Wurde in der Vergangenheit seitens eines EWR-Bürgers ein strafrechtlich relevantes Verhalten, das grundsätzlich die Verhängung eines Aufenthaltsverbots rechtfertigt, gesetzt, so kann sich dieses dennoch als unstatthaft erweisen, wenn ein berücksichtigungswürdiges Privat- und Familienleben besteht und zudem seit der Begehung der Straftat ein positiver Lebenswandel vorliegt. II. Eine strafrechtliche Verurteilung allein stellt keine Rechtfertigung für die Erlassung eines Aufenthaltsverbots gegen EWR-Bürger dar. Vielmehr bedarf es dafür zusätzlich eines persönlichen Verhaltens, das eine erhebliche, gegenwärtige und tatsächliche Gefahr für ein Grundinteresse der Gesellschaft darstellt. III. Trotz einer schwerwiegenden Beeinträchtigung öffentlicher Interessen durch einen straffällig gewordenen EWR-Bürger, kann sich bei einem – von der Straftat abgesehenen – positiven Lebenswandel ein Aufenthaltsverbot als unzulässig erweisen.
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Entscheidungsdatum: 06.07.2020
Aufbereitet am: 02.12.2020
2167
Anschlussschubhaft, fehlendes Ermittlungsverfahren
Leitsätze
I. Befindet sich ein Adressat einer potenziellen Schubhaft-Verhängung bereits aus anderen Gründen und nicht bloß kurzfristig in Haft (va Strafhaft), so kommt für eine "Anschlussschubhaft" die Verhängung eines Mandatsbescheids durch das BFA iSd § 57 AVG nicht in Betracht. Stattdessen ist ein herkömmlicher Bescheid nach einem ordentlichen Ermittlungsverfahren zu erlassen. II. Dass ein davon betroffener Fremder, der in der Strafhaft eine Lehre absolvierte, während seiner Ausgänge während dieser Zeit nie floh, relativiert den gesetzlich (§ 76 Abs 2 Z 2 FPG) geforderten Sicherungsbedarf (Fluchtgefahr) nicht: Denn durch die Flucht aus der Strafhaft begibt sich der Fremde seines Lehrverhältnisses, während dies bei der Flucht vor der Abschiebung nicht zutrifft. Insofern ist die Schubhaft weniger "attraktiv" als die Strafhaft.
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Entscheidungsdatum: 02.07.2020
Aufbereitet am: 01.12.2020
2166
Keine unmittelbare Anwendung der RL 2008/115/EG (RückführungsRL) zu Lasten Fremder bei der Erlassung von Rückkehrentscheidungen
Leitsätze
I. Eine Bestimmung des nationalen Rechts, die für eine Rückkehrentscheidung über den illegalen Aufenthalt des Betroffenen hinausgehende "schwere Verstöße" verlangt, ist mit Art 6 RL 2008/115/EG nicht vereinbar. Vielmehr verlangt die Bestimmung grundsätzlich die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen alle illegal Aufhältigen, unbeschadet des Vorliegens einer Ausnahme iSd Abs 2 bis 5 leg cit. II. Es besteht ein Primat der richtlinienkonformen Auslegung des mitgliedstaatlichen Rechts, erst bei dessen Scheitern kommt eine unmittelbare Anwendbarkeit einer EU-Richtlinie in Frage. III. Die in Punkt I. genannte Unvereinbarkeit ist nicht im Wege einer unmittelbaren Anwendung der RL 2008/115/EG (RückführungsRL) zu Lasten des Betroffenen vorzunehmen, selbst wenn in dessen Falle neben dem illegalen Aufenthalt keine "schweren Verstöße" vorliegen (Grenze der unmittelbaren Anwendbarkeit von EU-Richtlinien).
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Entscheidungsdatum: 08.10.2020
Aufbereitet am: 30.11.2020
2165
Zur Angemessenheit eines unbefristeten Einreiseverbots und dessen räumlichen Geltungsbereichs
Leitsätze
I. Die Anordnung eines unbefristeten Einreiseverbots erweist sich als angemessen, wenn dies zum Schutz der öffentlichen Ordnung und Sicherheit wegen der Art und Schwere eines zugrundeliegenden Fehlverhaltens der fremden Person und aufgrund der extremen sowie hemmungslosen Gewaltbereitschaft und der außerordentlichen Gefährlichkeit der fremden Person notwendig ist. II. Es besteht keine Erforderlichkeit, die Staaten, für die das Verbot der Einreise und des Aufenthalts ausgesprochen wird, konkret zu nennen, sofern deutlich hervorgeht, dass es sich um ein Einreiseverbot handelt. Eine Einschränkung des räumlichen Geltungsbereichs eines Einreiseverbots auf Österreich ist mangels einer gesetzlichen Grundlage nicht möglich. III. Bei der Beurteilung, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in § 53 Abs 3 FPG umschriebene Annahme gerechtfertigt ist, kommt es nicht auf die bloße Tatsache einer Verurteilung einer fremden Person an. Vielmehr sind dabei das der Verurteilung zugrundeliegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der betreffenden Straftaten und das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild zu berücksichtigen.
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Entscheidungsdatum: 04.05.2020
Aufbereitet am: 27.11.2020
2164
Kein Aufenthaltstitel aus Gründen des Art 8 EMRK für Saisonarbeitskräfte
Leitsätze
I. Nach der Rsp des VwGH ist zwar bei einem mehr als zehn Jahre andauernden Aufenthalt im Inland regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen, doch erhalte man nach mehreren Aufenthalten als Saisonarbeitskraft eine Aufenthaltsberechtigung gemäß § 55 AsylG, so würde dies zum Unterlaufen der zeitlichen Befristung von Saisonarbeit führen. II. Ob bei einem mehr als zehn Jahre andauernden Aufenthalt im Inland, der jedoch aufgrund der Tätigkeit als Saisonarbeitskraft regelmäßig für mehrere Monate unterbrochen wurde, von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen ist, wurde bislang nicht höchstgerichtlich entschieden. Die Möglichkeit, nach mehreren Aufenthalten als Saisonarbeitskraft eine Aufenthaltsberechtigung gemäß § 55 AsylG zu erhalten, würde jedoch die zeitliche Befristung von Saisonarbeit unterlaufen. III. Bei der Beurteilung der Schutzwürdigkeit des Privatlebens wird auch darauf abgestellt, zu welchem Zeitpunkt das Privatleben (im Bundesgebiet) entstanden ist – etwa ob dieses im Bewusstsein eines unsicheren Aufenthaltsstatus seinen Anfang nahm. Saisonarbeitskräfte haben grundsätzlich nach dem Ende ihrer Beschäftigung wieder in ihren Heimatstaat zurückzukehren.
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Entscheidungsdatum: 06.04.2020
Aufbereitet am: 26.11.2020
2163
Aberkennung des Status des Asylberechtigten
Leitsätze
Eine für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft erhebliche und nicht nur vorübergehende Veränderung der persönlichen Umstände eines Asylberechtigten bewirkt auch eine grundlegende Änderung der Lage in seinem Herkunftsland in Bezug auf seine dortige Verfolgungsgefahr.
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Entscheidungsdatum: 29.06.2020
Aufbereitet am: 25.11.2020
2162
Westliche Orientierung einer alleinstehenden afghanischen Frau
Leitsätze
I. Nach der VwGH-Rsp können Frauen Asyl beanspruchen, die aufgrund eines gelebten "westlich" orientierten Lebensstils bei Rückkehr in ihren Herkunftsstaat verfolgt würden. II. Voraussetzung ist, dass diese Lebensführung zu einem solch wesentlichen Bestandteil der Identität der Frauen geworden ist, dass von ihnen nicht erwartet werden kann, dieses Verhalten im Heimatland zu unterdrücken, um einer drohenden Verfolgung wegen Nichtbeachtung der herrschenden politischen und/oder religiösen Normen zu entgehen.
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Entscheidungsdatum: 18.05.2020
Aufbereitet am: 24.11.2020
2161
Keine asylrelevante Verfolgung mehr iZm den Tschetschenienkriegen; Schlepperei als besonders schweres Verbrechen iSv § 6 Abs 1 Z 4 AsylG
Leitsätze
I. Für Personen im Umfeld ehemaliger Kombattanten der beiden Tschetschenienkriege gibt es seit 2011 keine Hinweise mehr auf eine asylrelevante Verfolgung, weil sich die Behörden der Russischen Föderation bzw von deren Teilrepublik Tschetschenien nunmehr verstärkt auf IS-Angehörige konzentrieren. II. Schlepperei iSd § 114 FPG ist als solche nicht als "besonders schweres Verbrechen" iSd § 6 Abs 1 Z 4 AsylG einzustufen. Wenn allerdings die Deliktsqualifikationen der Gewerbsmäßigkeit und des Begehens im Rahmen einer kriminellen Vereinigung greifen, kommt der Asylstatus-Aberkennungstatbestand des § 7 Abs 1 Z 1 AsylG zum Tragen. III. Dieses Verbrechen rechtfertigt auch bei einem intakten Familienleben, zehnjährigem Aufenthalt und ansonsten Wohlverhalten gemäß Art 8 EMRK iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung und ein mit sechs Jahren befristetes Einreiseverbot gemäß § 53 Abs 1 und Abs 3 Z 1 FPG. IV. Ein amtswegiges Absprechen über einen Aufenthaltstitel iSd § 55 AsylG ist bei aufrechter Rückkehrentscheidung unzulässig. V. Auf Grund der Reisebeschränkungen ist in Bezug auf Rückkehrentscheidungen iZm dem Herkunftsstaat Russische Föderation gemäß § 55 Abs 1 bis 3 FPG eine Ausreisefrist von 14 Tagen ab Wegfall der Covid-19-bedingten Reisebeschränkungen zu gewähren.
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Entscheidungsdatum: 02.07.2020
Aufbereitet am: 23.11.2020
2160
Zur aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfs gegen eine Rückkehrentscheidung und deren Ausstrahlungswirkung auf Sozialrechtsstreitigkeiten
Leitsätze
I. Wenn ein Rechtsbehelf iSv Art 13 RL 2008/115/EG sich gegen eine Rückkehrentscheidung richtet und die nicht denkunmögliche Gefahr eines Refoulementverbots-widrigen "real risk" (Art 19 Abs 2 GRC) im Herkunftsstaat behauptet, so hat dieser ex lege aufschiebende Wirkung. Sieht das nationale Recht dies nicht vor, so tritt diese Wirkung kraft unionsrechtlichen Anwendungsvorrangs ein. II. Alle nationalen Behörden und Gerichte, auch die nicht für den Rechtsbehelf gegen die Rückkehrentscheidung zuständigen, insb die Sozialgerichte, haben das Vorliegen der genannten Voraussetzungen eines solchen Rechtsbehelfs für die Ausstrahlung auf bei ihnen anhängige Verfahren selbständig zu prüfen. III. Die in Punkt II. genannte Verpflichtung berührt nicht die Befugnis der Mitgliedstaaten, in ihren Rechtsordnungen vorzusehen, dass eine Entscheidung über die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs gegen eine Rückkehrentscheidung, die vom dafür zuständigen Gericht erlassen wird, die im Bereich der Sozialhilfe zuständigen Behörden und Gerichte bindet.
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Entscheidungsdatum: 30.09.2020
Aufbereitet am: 20.11.2020
2159
"Bacha Bazi" eine soziale Gruppe iSd Art 10 Abs 1 lit d StatusRL
Leitsätze
Um das Vorliegen einer Verfolgung aus dem Konventionsgrund der Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe beurteilen zu können, bedarf es sowohl Feststellungen zu den Merkmalen bzw zur abgegrenzten Identität dieser Gruppe als auch zum kausalen Zusammenhang mit der Verfolgung.
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Entscheidungsdatum: 28.05.2020
Aufbereitet am: 19.11.2020
2158
Berücksichtigung des Kindeswohls bei der Verhältnismäßigkeitsprüfung im Hinblick auf Art 8 EMRK
Leitsätze
I. Werden bei einer Verhältnismäßigkeitsprüfung nur die Interessen der fremden Person, nicht jedoch jene ihrer Kinder berücksichtigt, so kann diese unzureichende Einbeziehung des Kindeswohls zu einer Verletzung des Art 8 EMRK (insb hinsichtlich der Achtung des Familienlebens) führen. II. Kinder haben grundsätzlich Anspruch auf "verlässliche Kontakte" zu beiden Elternteilen. Eine allfällige Fortführung des Familienlebens bloß im Wege elektronischer Medien kommt bei einem Elternteil in Bezug auf das eigene Kleinkind nicht in Betracht. Die Konsequenz, dass ein Kind ohne Vater aufwachsen muss, bedarf einer besonderen Rechtfertigung.
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Entscheidungsdatum: 04.05.2020
Aufbereitet am: 18.11.2020
2157
Strafgerichtliche Unbescholtenheit eines Fremden muss nicht in jedem Fall zu einer positiven Gefährdungsprognose führen
Leitsätze
I. Die Beurteilung, ob der Fremde eine Gefahr für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt, erfordert im jeweiligen Einzelfall eine Gefährdungsprognose. II. Bei dieser Einzelfallprüfung ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und in Hinblick auf welche Umstände die Annahme gerechtfertigt ist, der Fremde stelle eine Gefahr für die Sicherheit der Republik Österreich dar.
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Entscheidungsdatum: 24.04.2020
Aufbereitet am: 17.11.2020
2156
Bestrafung wegen illegalen Aufenthalts bei noch nicht wirksamem Einreiseverbot
Leitsätze
I. Ein Einreiseverbot iSd Art 11 RL 2008/115/EG entfaltet seine Rechtswirksamkeit erst, wenn der betroffene Fremde das Hoheitsgebiet der EU-Mitgliedstaaten verlassen hat. II. Daher steht Art 11 RL 2008/115/EG einer im nationalen Recht verankerten Strafbestimmung entgegen, die auch Verstöße gegen Einreiseverbote sanktioniert, wenn der Fremde nie ausgereist ist. Wohl aber können die Mitgliedstaaten illegalen Aufenthalt in Kenntnis oder fahrlässiger Unkenntnis eines Einreiseverbots durch solche Fremden bestrafen, wenn die Norm dies nicht unionsrechtswidrigerweise als "Verstoß" gegen das Einreiseverbot qualifiziert. Außerdem muss die Regelung hinreichend zugänglich, präzise und in ihrer Anwendung vorhersehbar sei, um jede Gefahr von Willkür zu vermeiden.
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Entscheidungsdatum: 17.09.2020
Aufbereitet am: 16.11.2020
2155
Art 6 Abs 1 dritter Spiegelstrich ARB 1/80 erzeugt Niederlassung iSd NAG
Leitsätze
Wer die Voraussetzungen des dritten Spiegelstrichs des Art 6 Abs 1 ARB 1/80 erfüllt, ist als niedergelassen iSd § 2 Abs 2 NAG anzusehen.
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Entscheidungsdatum: 08.07.2020
Aufbereitet am: 13.11.2020