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Gegenstandslosigkeit einer aufrechten Rückkehrentscheidung bei zwischenzeitiger Erteilung eines Aufenthaltstitels
LEITSATZ DES GERICHTS: Der Eintritt der Rechtmäßigkeit des Aufenthalts steht der Aufrechterhaltung einer Rückkehrentscheidung, die an die Unrechtmäßigkeit des Aufenthalts anknüpft, entgegen.
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Kassatorisch oder doch meritorisch, das ist erneut die Frage
LEITSATZ DES GERICHTS: I. Dem Verwaltungsgericht steht sowohl in den in Art 130 Abs 4 B-VG vorgesehenen und in § 28 Abs 2 VwGVG angeordneten, als auch in den von § 28 Abs 3 erster Satz VwGVG erfassten Fällen, in denen nicht § 28 Abs 3 zweiter Satz VwGVG eingreift, eine kassatorische Entscheidung nicht offen. Weiters hat das Verwaltungsgericht nachvollziehbar zu begründen, weshalb es keine meritorische Entscheidungskompetenz annehme. II. Das Verwaltungsgericht hat, wenn es "in der Sache selbst" entscheidet, nicht nur über die gegen den verwaltungsbehördlichen Bescheid eingebrachte Beschwerde zu entscheiden, sondern auch die Angelegenheit zu erledigen, die von der Verwaltungsbehörde entschieden wurde. Dabei hat das Verwaltungsgericht seine Entscheidung idR an der zum Zeitpunkt seiner Entscheidung maßgeblichen Sach- und Rechtslage auszurichten.
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Entscheidungsfrist versäumt: Ermittlungspflicht vs Mitwirkungspflicht
LEITSATZ DES GERICHTS: I. Wenn eine Verständigung der LPD iSd § 37 Abs 4 NAG nach Ablauf der Entscheidungsfrist (hier: elf Monate danach) erfolgte, ist dieses Ermittlungsersuchen nicht geeignet, ein überwiegendes Verschulden der belangten Behörde auszuschließen, selbst wenn es unerledigt geblieben sein sollte. II. Die Verletzung der Obliegenheit einer Partei zur Mitwirkung bei der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts enthebt die Behörde nicht von ihrer Verpflichtung, den entscheidungswesentlichen Sachverhalt überhaupt festzustellen. III. Selbst eine Verletzung der Mitwirkungspflicht durch die antragstellende Person kann nicht dazu führen, dass die Behörde von ihrer Verpflichtung entbunden wird, über den Antrag innerhalb der Entscheidungsfrist einen Bescheid zu erlassen. IV. Die nicht erfolgte Vorlage einzelner Unterlagen darf nicht als schuldhaftes Verhalten der antragstellenden Person im Rahmen der Abwägung des überwiegenden Verschuldens iSd § 8 Abs 1 VwGVG, das die Behörde an der fristgerechten Entscheidung gehindert hat, gewertet werden. Vielmehr hat die Behörde (bzw das LVwG) eine allenfalls unterbliebene Mitwirkung der antragstellenden Person zu würdigen und die (im Fall einer fehlenden Mitwirkung allenfalls auch negative) Entscheidung innerhalb der gesetzlich vorgeschriebenen Entscheidungsfrist zu treffen.
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Fehlende Urkundenbeglaubigung: NAG-Antrag zurück- oder abweisen?
LEITSATZ DES GERICHTS: I. Nach der VwGH-Rsp darf eine Behörde nur dann nach § 13 Abs 3 AVG vorgehen, wenn das Anbringen einen "Mangel" aufweist, also von den der Partei erkennbaren Anforderungen des Materiengesetzes an ein vollständiges, fehlerfreies Anbringen abweicht. Was unter einem Mangel schriftlicher Eingaben iSd § 13 AVG zu verstehen ist, muss der in Betracht kommenden Verwaltungsvorschrift entnommen werden. II. Das Fehlen von Beilagen, die nach den anzuwendenden Rechtsvorschriften (Gesetz oder Verordnung) einem Antrag anzuschließen sind, kann einen Mangel iSd § 13 Abs 3 AVG darstellen. Voraussetzung dafür ist jedoch, dass die Art des Nachweises aus dem Gesetz oder der Verordnung hinreichend konkret ersichtlich ist. Existiert eine derartige gesetzliche Anordnung nicht, dann kann die unterlassene Beibringung von Unterlagen, derer die Behörde bedarf und die sie sich nicht selbst beschaffen kann, allenfalls im Rahmen der freien Beweiswürdigung bei der Sachentscheidung Berücksichtigung finden. III. Von Mängeln eines Anbringens iSd § 13 Abs 3 AVG sind sonstige Unzulänglichkeiten zu unterscheiden, welche nicht die Vollständigkeit des Anbringens betreffen, sondern sonst im Licht der anzuwendenden Vorschriften seine Erfolgsaussichten beeinträchtigen. Ob es sich bei einer im Gesetz umschriebenen Voraussetzung (bzw bei deren Nichterfüllung) aber um einen "Mangel" iSd § 13 Abs 3 AVG oder aber um das (zur Antragsabweisung führende) Fehlen einer Erfolgsvoraussetzung handelt, ist durch die Auslegung der jeweiligen Bestimmung des Materiengesetzes zu ermitteln. IV. Wurde zu Unrecht die Mangelhaftigkeit des Anbringens angenommen (und wäre in der Sache zu entscheiden gewesen), ist die deshalb ergangene zurückweisende Entscheidung unabhängig davon inhaltlich rechtswidrig, ob der Einschreiter nur eine teilweise oder nur eine verspätete "Verbesserung" vornimmt oder diese gar nicht versucht. V. Dass eine Geburtsurkunde nach der hier noch maßgeblichen alten Rechtslage (bis 30.9.2022) - anders als nach der aktuellen Regelung des § 7 Abs 1 Z 3 NAG-DV, nach der eine Geburtsurkunde ebenso wie ein Nachweis oder eine Urkunde über das Verwandtschaftsverhältnis nur "erforderlichenfalls" vorzulegen ist - bei allen Erstanträgen jedenfalls vorzulegen war, deutet nicht darauf hin, dass deren Vorlage (in unbeglaubigter Form) lediglich dem Nachweis einer besonderen Erteilungsvoraussetzung dienen sollte. Bei dem somit naheliegenden Verständnis, dass § 7 Abs 1 Z 2 NAG-DV aF eine Regelung betreffend die formale Vollständigkeit eines Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels enthielt, wäre ein Mängelbehebungsauftrag nach § 13 Abs 3 AVG bezogen auf die Vorlage einer Geburtsurkunde an sich dem Grunde nach möglich gewesen. VI. Unabhängig davon hat aber die Vorlage einer Urkunde in beglaubigter Form nach der insoweit eindeutigen Bestimmung des § 6 Abs 4 NAG-DV nur auf Verlangen der Behörde zu erfolgen. Ein auf § 6 Abs 4 NAG-DV gestütztes Verlangen nach einer (bereits unbeglaubigt vorgelegten) Urkunde in beglaubigter Form kann daher keinen rechtmäßigen Mängelbehebungsauftrag iSd § 13 Abs 3 AVG darstellen.
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Anspruch auf Pflegegeld für Vertriebene
LEITSATZ DES GERICHTS: Personen, die vorübergehenden Schutz nach der Massenzustrom-RL genießen, zählen zu dem gemäß § 3a Abs 2 Z 1 BPGG erfassten Personenkreis und haben daher bei Erfüllung der übrigen Anspruchsvoraussetzungen einen Anspruch auf Pflegegeld.
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