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Keine Deutschnachweispflicht für Familienangehörige von Asylberechtigten
LEITSATZ DES GERICHTS: Da gemäß § 21a Abs 4 Z 4 NAG Familienangehörige von Asylberechtigten, die einen Aufenthaltstitel "Rot-Weiß-Rot - Karte plus" gemäß § 46 Abs 1 Z 2 lit c NAG beantragen, keinen Nachweis von Deutschkenntnissen zu erbringen haben, sind sie behördenseits weder über das Fehlen eines Sprachnachweises zu informieren noch über einen möglichen Zusatzantrag gemäß § 21a Abs 5 NAG zu belehren.
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Verhältnismäßigkeit der Schubhaft wegen Missachtung der Meldeverpflichtung
LEITSATZ DES GERICHTS: I. Kommt eine fremde, illegal aufhältige Person ihrer Meldeverpflichtung nicht nach und ignoriert sie zB einen Ladungsbescheid, so ist aus diesem Verhalten abzuleiten, dass die Gefahr des Untertauchens besteht. In einer derartigen Konstellation erfüllen gelindere Mittel iSd § 77 FPG grds nicht den gleichen Zweck wie eine angeordnete Schubhaft. II. Die Verhinderung von Schwarzarbeit stellt ein derartig großes öffentliches Interesse dar, dass bereits die Ausübung von Schwarzarbeit durch einen illegal aufhältigen Fremden die Notwendigkeit der Schubhaftverhängung zur Sicherung eines voraussichtlich zu verhängenden Aufenthaltsverbots begründen kann.
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Zugang zu einem rechtsstaatlichen Asylverfahren in Bulgarien?
LEITSATZ DES GERICHTS: I. Werden der Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz ausführliche und aktuelle Feststellungen zum Asylsystem eines Staats (Länderberichte) zugrunde gelegt, so ist davon auszugehen, dass es sich dabei um verlässliche und unzweifelhafte Quellen von angesehenen staatlichen und nichtstaatlichen Einrichtungen handelt. Die für die Erstellung der Staatendokumentation zuständigen Stellen sind zur Objektivität verpflichtet und unterliegen der Beobachtung eines Beirats. II. Eine Versorgung und Unterbringung von Asylwerbern auf einem niedrigen Niveau lassen nicht per se auf systemische Mängel im Asylsystem schließen. III. Bei der Prüfung der Zulässigkeit einer Außerlandesbringung sind stets aktuelle Länderberichte heranzuziehen. Äußert etwa ein Höchstgericht Bedenken betreffend den Zugang zu einem ordnungsgemäßen Asylverfahren oder das Risiko einer Kettenabschiebung (hier: VfGH 15.3.2023, E2944/2022 zum bulgarischen Asylsystem mit Bezug auf die Länderberichte vom 13.6.2022), so sind bei Vorhandensein neue, aktuelle Länderberichte einer Entscheidung zugrunde zu legen (zu Bulgarien: Länderberichte vom 17.5.2023) und es ist zu ermitteln, ob derartige Bedenken weiterhin bestehen oder ob diese in der Zwischenzeit bereits ausgeräumt werden konnten.
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Attestierung einer (positiven) Zukunftsprognose während laufender Verbüßung der Haftstrafe nicht möglich
LEITSATZ DES GERICHTS: I. Der Gesinnungswandel eines Straftäters ist daran zu messen, ob und wie lange er sich in Freiheit – sohin nach dem Vollzug einer Haftstrafe – wohlverhalten hat. II. Bei schweren Verbrechen nach dem SMG stehen weder ein langjähriger Aufenthalt in Österreich noch eine sonst vollkommene soziale Integration im Inland einem Aufenthaltsverbot entgegen.
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Verhängung einer Rückkehrentscheidung bzw eines Einreiseverbotes bei begünstigten Drittstaatsangehörigen
LEITSATZ DES GERICHTS: Gegen einen Aufenthaltsberechtigten hat im Bedarfsfall eine Ausweisung (anstatt einer Rückkehrentscheidung) bzw ein Aufenthaltsverbot (anstatt eines Einreiseverbotes) zu ergehen, solange keine rechtskräftige Feststellung nach § 54 Abs 7 NAG vorliegt.
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