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316
"Quasi res iudicata" in Verfahren zur Erlangung von Aufenthaltstiteln nach den §§ 54 ff AsylG
LEITSATZ DES GERICHTS: I. Hinsichtlich der Frage, ob in Verfahren zur Erteilung von Aufenthaltstiteln iSd §§ 55–57 AsylG ein seit der letzten fremdenbehördlichen Entscheidung maßgeblich geänderter Sachverhalt vorliegt (§ 58 Abs 10 AsylG), sind die Wertungen des § 68 Abs 1 AVG übertragungsfähig. II. Wird ein Antrag auf Erteilung von Aufenthaltstiteln iSd §§ 54 ff AsylG in Ermangelung eines maßgeblich geänderten Sachverhalts gemäß § 58 Abs 10 AsylG zurückgewiesen und diese Entscheidung mit Bescheidbeschwerde bekämpft, so ist das BVwG darauf beschränkt, die Rechtmäßigkeit der Zurückweisung zu prüfen. Es darf also einzig prüfen, ob ein maßgeblich geänderter Sachverhalt iSd § 58 Abs 10 AsylG vorliegt, nicht aber das Vorliegen der materiellen Erteilungsvoraussetzungen des jeweiligen Aufenthaltstitels.
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317
Schutz des Familienlebens im Botschaftsverfahren (§ 35 AsylG)
LEITSATZ DES GERICHTS: I. Hinsichtlich der Frage, ob der Aufenthalt der asyl- oder subsidiär schutzberechtigten Bezugsperson von Antragstellern auf Visa zum Zwecke der Familienzusammenführung in Österreich eine "finanzielle Belastung" iSd § 11 Abs 5 NAG darstellt (§ 35 Abs 4 Z 3 iVm § 60 Abs 2 Z 3 AsylG), ist wegen des Neuerungsverbots im Beschwerdeverfahren (§ 11a Abs 2 FPG) alleine auf die Sachlage zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung zu rekurrieren. II. Ein schützenswertes Familienleben iSd Art 8 EMRK, das gegenüber einem Visaerteilungshindernis des § 60 Abs 2 AsylG prävaliert (§ 35 Abs 4 Z 3 AsylG), ist insb beim Vorliegen der folgenden Tatsachen anzunehmen: regelmäßige Kontakte, persönliche Treffen in einem Drittland, räumliche Trennung alleine auf Grund der Flucht der Bezugsperson, kein Vorliegen außergewöhnlicher Umstände, die auf ein Zerreißen des Bandes zwischen Vater und Kind hindeuten. III. Befindet das BVwG, dass beantragte Visa iSd § 35 AsylG iVm § 26 FPG zu erteilen sind, so ist der entgegenstehende Bescheid der jeweiligen Botschaft weder zu reformieren noch iSd § 28 Abs 3 Satz 2 VwGVG zu kassieren, sondern gemäß § 28 Abs 2 VwGVG mit Erkenntnis ersatzlos zu beheben.
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318
Zum maßgeblichen Zeitpunkt der Beantragung eines Heimreisezertifikats
LEITSATZ DES GERICHTS: I. Im Rahmen der Schubhaftverhängung ist der Zweck, der damit verfolgt wird, maßgeblich. Wird die Schubhaft primär zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme angeordnet, so besteht keine Verpflichtung des BFA, eine umgehende Einleitung eines Verfahrens zur Erlangung eines Ersatzreisedokuments vorzunehmen. II. Wird ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt, so kommt es dadurch zur Begründung eines faktischen Abschiebeschutzes. Die Einleitung eines Heimreisezertifikatsverfahrens kann folglich erst mit dem Zeitpunkt der Ab- oder Zurückweisung des Antrags erfolgen.
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319
Verweigerung der Identitätsfeststellung begründet per se keine Notwendigkeit der Schubhaftnahme
LEITSATZ DES GERICHTS: Die bloße Gefahr, ein Antragsteller könnte sich dem Verfahren oder der Abschiebung durch Flucht entziehen, bildet kein Grundinteresse der Gesellschaft (iSe gebotenen Schutzes seiner Bürger vor Gefahren) und eine ausreichende Begründung zur Verhängung von Schubhaft.
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Behandlung von Verlängerungs- und Zweckänderungsantrag nach Wiederaufnahme
LEITSATZ DES GERICHTS: I. Bei den amtswegigen Wiederaufnahmen mehrerer Verfahren und den daran anschließenden Entscheidungen über mehrere Anträge handelt es sich jeweils um voneinander trennbare Spruchpunkte. Liegen trennbare Absprüche vor, so ist die Zulässigkeit einer dagegen erhobenen Revision getrennt zu prüfen. II. Es handelt sich bei einem mit einem Zweckänderungsantrag verbundenen Verlängerungsantrag um einen einheitlichen Antrag, der mit der Erteilung des Aufenthaltstitels für den geänderten Aufenthaltszweck erledigt ist und über den lediglich dann gesondert mit einem Bescheid abzusprechen ist, wenn die Voraussetzungen für den anderen Aufenthaltszweck oder Aufenthaltstitel nicht erfüllt sind. III. Da es sich bei einem mit einem Zweckänderungsantrag verbundenen Verlängerungsantrag um einen einheitlichen Antrag handelt, ist mit der Wiederaufnahme des Verfahrens über die Erteilung des geänderten Aufenthaltstitels der Antrag als Ganzes - und damit auch hinsichtlich des Antrages auf Verlängerung des ursprünglichen Aufenthaltstitels - wieder offen. IV. "Sache" des Beschwerdeverfahrens ist nur jene Angelegenheit, die den Inhalt des bescheidmäßigen Spruches der belangten Behörde gebildet hat. Der äußerste Rahmen für die Prüfbefugnis des LVwG ist daher die "Sache" des bekämpften Bescheides; entscheidet das LVwG in einer Angelegenheit, die noch nicht oder nicht in der vom LVwG in Aussicht genommenen rechtlichen Art Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens war, erstmals in Form eines Erkenntnisses, so fällt eine solche Entscheidung nicht in die funktionelle Zuständigkeit des LVwG und ist mit Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit behaftet.
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