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311
Kein Vorliegen von erheblicher Fluchtgefahr bzw Sicherungsbedarf bei grundsätzlicher Bereitschaft zur Ausreise
LEITSATZ DES GERICHTS: Die fehlende Ausreisewilligkeit eines Fremden, iSd bloßen Unterbleibens der Ausreise, obwohl keine Berechtigung zum Aufenthalt besteht, rechtfertigt für sich genommen noch nicht die Verhängung von Schubhaft. Vielmehr muss der aktuelle Sicherungsbedarf in weiteren Umständen begründet sein. Zudem ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfs auch das bisherige Verhalten des Fremden in Betracht zu ziehen.
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312
Wegfall der Zuständigkeit der Behörde infolge nachträglicher (konkludenter) Zurückziehung des ursprünglichen Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
LEITSATZ DES GERICHTS: I. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist nur jene Angelegenheit, die den Inhalt des Spruchs der belangten Verwaltungsbehörde gebildet hat. II. Die (konkludente) Zurückziehung des ursprünglichen Antrages hat den Wegfall der Zuständigkeit der Behörde zur Folge.
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313
Zum "umfassenden Krankenversicherungsschutz" iSv § 51 Abs 1 Z 2 NAG
LEITSATZ DES GERICHTS: I. Mit den in § 51 Abs 1 NAG normierten Voraussetzungen für das Niederlassungsrecht von EWR-Bürgern in Österreich wurden die in Art 7 Abs 1 der RL 2004/38/EG aufgezählten Voraussetzungen umgesetzt. II. Auf dem Boden des Unionsrechts sind gesetzliche Bestimmungen, die in Umsetzung einer unionsrechtlichen Richtlinie erlassen wurden, so weit wie möglich im Lichte des Wortlauts und des Zwecks dieser Richtlinie auszulegen und anzuwenden, um das mit ihr angestrebte Ziel zu erreichen. Außerdem sind in unionsrechtlichen Vorschriften enthaltene Begriffe autonom und einheitlich auszulegen. III. Art 7 Abs 1 der RL 2004/38/EG - insofern vergleichbar mit § 11 Abs 2 Z 3 NAG - verfolgt den Zweck, eine unangemessene Inanspruchnahme der öffentlichen Finanzen des aufnehmenden Mitgliedstaats zu vermeiden. Das ändert aber nichts daran, dass sich die jeweiligen Formulierungen ("alle Risken abdeckenden Krankenversicherungsschutz" in § 11 Abs 2 Z 3 NAG bzw "umfassenden Krankenversicherungsschutz" in § 51 Abs 1 Z 2 und § 53 Abs 2 Z 2 NAG) deutlich voneinander unterscheiden und die Rsp des VwGH zu § 11 Abs 2 Z 3 NAG schon aus diesem Grund nicht unbesehen auf die Regelungen betreffend die Dokumentation des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen übertragen werden kann. IV. Die Europäische Kommission hat in ihrer Mitteilung zur Hilfestellung bei der Umsetzung und Anwendung der RL 2004/38/EG vom 2.7.2009, KOM(2009) 313 endgültig, zum "Krankenversicherungsschutz" die Beachtung des Verhältnismäßigkeitsprinzips als geboten erachtet und erläuternd festgehalten, dass Rentner die Anforderungen erfüllen, wenn sie nach dem Recht des Mitgliedstaats, der ihre Rente zahlt, Anspruch auf medizinische Versorgung haben. Zwar ist eine derartige Mitteilung der Kommission für die Mitgliedstaaten nicht verbindlich, sie kann aber nichtsdestotrotz als Auslegungshilfe herangezogen werden. V. Die VO (EG) 883/2004 gilt für alle Rechtsvorschriften, die näher aufgeführte Zweige der sozialen Sicherheit (darunter Leistungen bei Krankheit) betreffen. Nach ihrem Art 11 Abs 1 unterliegen Personen, für die diese Verordnung gilt, den Rechtsvorschriften nur eines Mitgliedstaats. Da der Fremde nach deutschem Recht in Rente ist, ihm dadurch - über eine private Krankenversicherung - in seinem Herkunftsland voller Krankenversicherungsschutz nach Maßgabe der gesetzlichen Krankenversicherung zukommt und er seinen Hauptwohnsitz und Lebensmittelpunkt weiterhin in Deutschland hat, unterliegt er (als wirtschaftlich nicht aktive Person) gemäß der Kollisionsnorm des Art 11 Abs 3 lit e der VO hinsichtlich des Bezugs von Leistungen im Krankheitsfall den Rechtsvorschriften Deutschlands als seinem Wohnsitzstaat. Wenn sich aber aus Art 11 der VO ergibt, dass der Fremde hinsichtlich der Leistungen im Krankheitsfall zwingend den Vorschriften des Wohnsitzstaates (konkret Deutschland) unterliegt, dann kann Art 7 Abs 1 lit b der RL 2004/38/EG und damit auch § 51 Abs 1 Z 2 NAG nicht dahingehend ausgelegt werden, dass mit einem Nachweis einer den sozialrechtlichen Vorgaben des Wohnsitzstaats genügenden Krankenversicherung kein umfassender Krankenversicherungsschutz iSd genannten Bestimmung nachgewiesen wird.
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314
Rechtswidrigkeit der Verhängung von Schubhaft bei Unterlassen von diesbezüglichen Ermittlungsschritten bzw Parteiengehör
LEITSATZ DES GERICHTS: I. Die Verhängung von Schubhaft darf auch in Dublin-Fällen nicht zu einer "Standardmaßnahme" gegen Asylwerber werden. Der Umstand wiederholter Sekundärmigration und die mangelnde Prüfung der allfälligen Kooperationsbereitschaft des Fremden im Rahmen einer diesbezüglichen Einvernahme reichen nicht aus, um eine erhebliche Fluchtgefahr iSd Art 28 Dublin III-VO zu begründen. II. Die asylrechtliche Einvernahme verfolgt nicht den Zweck, die Notwendigkeit von Sicherungsmaßnahmen zu prüfen.
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315
Verhängung einer Mutwillensstrafe aufgrund wiederholter Inanspruchnahme der Behörde in rechtsmissbräuchlicher Weise
LEITSATZ DES GERICHTS: I. Die Verhängung einer Mutwillensstrafe soll einerseits die Behörde vor Behelligung, andererseits die Partei vor Verschleppung der Sache schützen. Es handelt sich nicht um die Ahndung eines Verwaltungsdeliktes, sondern um ein Mittel zur Sicherung einer befriedigenden, würdigen und rationalen Handhabung des Verwaltungsverfahrens, sohin um ein Disziplinarmittel. II. Mutwillig iSd § 35 AVG handelt, wer sich im Bewusstsein der Grund- und Aussichtslosigkeit, der Nutz- und Zwecklosigkeit seines Anbringens an die Behörde wendet, sowie wer aus Freude an der Behelligung der Behörde handelt. Der Mutwille muss offenkundig sein, sodass die Aussichtslosigkeit für jedermann erkennbar ist.
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