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Verfristung eines Aufnahmegesuchs und Sicherheitsvermutung
LEITSATZ DES GERICHTS: I. Wird ein auf Art 13 Abs 1 Dublin III-VO gestütztes Aufnahmegesuch vom ersuchten Mitgliedstaat ignoriert, so begründet dies aufgrund der Verfristung gemäß Art 22 Abs 7 Dublin III-VO die Verpflichtung des ersuchten Staats, die betroffene Person aufzunehmen. II. Die Ausübung des Selbsteintrittsrechts ist nicht aufgrund jeder Grundrechtsverletzung, sondern erst aufgrund systemischer Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylwerber geboten. Eine drohende große Armut und Obdachlosigkeit oder eine starke Verschlechterung der Lebensverhältnisse der betroffenen Person genügt dafür nicht. III. Im Falle von Dublin III-Mitgliedstaaten bestehen wesentlich engere Prüfmaßstäbe als bei einer regulären Art 3 EMRK-Prüfung in Bezug auf Nichtmitgliedstaaten. Diese Sicherheitsvermutung des § 5 Abs 3 AsylG, wonach ein Asylwerber im jeweils zuständigen Mitgliedstaat Schutz vor Verfolgung findet, ist widerlegbar, was aber jedenfalls das Vorliegen einer realen Gefahr einer Verletzung der Rechte aus Art 3 EMRK erfordert.
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Einberufung zum Wehrdienst in Syrien
LEITSATZ DES GERICHTS: Aufgrund der mangelhaften Auseinandersetzung mit der Situation des Beschwerdeführers als Wehrdienstpflichtiger im Herkunftsstaat, wird der syrische Staatsangehörige im Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander verletzt.
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Mutwillensstrafe (§ 35 AVG) nur im Ausnahmefall; Subsidiarität des 7. Hauptstücks des AsylG gegenüber dem NAG
LEITSATZ DES GERICHTS: I. Damit anlässlich der Beantragung von Aufenthaltstiteln eine Mutwillensstrafe erhoben werden kann (§ 35 AVG), muss der absolute Ausnahmefall des offenkundigen Rechtsmissbrauchs vorliegen. II. Aus § 58 Abs 9 Z 1 AsylG, wonach Anträge auf Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (7. Hauptstück des AsylG) zurückzuweisen sind, wenn sich der Drittstaatsangehörige in einem Verfahren nach dem NAG befindet, ergibt sich neben der Subsidiarität des 7. Hauptstücks des AsylG gegenüber dem NAG auch ein Ausschluss der Parallelität von Verfahren nach beiden Regimen.
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Keine Bedenken gegen § 88 FPG (Voraussetzungen für die Ausstellung von Fremdenpässen)
LEITSATZ DES GERICHTS: I. Art 2 4. ZPEMRK (Freizügigkeit rechtmäßig aufhältiger Fremder) verpflichtet die Vertragsstaaten nicht allgemein zur Ausstellung bestimmter Dokumente, mit denen Auslandsreisen unternommen werden können. II. Folglich bestehen auch keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen § 88 FPG mit seinen eingeschränkten Möglichkeiten für die Ausstellung von Fremdenpässen.
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Gesetzlich vorgesehene Alternative zur Wehrdienstverweigerung als Ausschluss einer Verfolgungsgefahr
LEITSATZ DES GERICHTS: I. Die Beurteilung betreffend die Glaubhaftigkeit einer behaupteten Verfolgungsgefahr hat auf der Grundlage positiver Feststellungen zu erfolgen. Derartige positive Feststellungen können nicht getroffen werden, wenn die Angaben der fremden Person aber als unglaubwürdig erachtet werden. II. Wäre die Ableistung des Wehrdienstes mit zwangsweisen völkerrechtswidrigen Militäraktionen verbunden, so kann im Hinblick auf eine Desertation bzw Wehrdienstverweigerung bereits eine Gefängnisstrafe eine asylrelevante Verfolgung darstellen. Besteht jedoch die Möglichkeit, sich rechtsgültig durch die Leistung einer nicht unangemessen hohen Wehrersatzgebühr vom Wehrdienst zu befreien, so ist nicht vom Bestehen einer Verfolgungsgefahr auszugehen. III. Stellt die Wehrdienstverweigerung, welche die Grundlage einer behaupteten Verfolgung bildet, nicht das einzige Mittel dar, um der Beteiligung an Kriegsverbrechen zu entgehen, so kann die behauptete Verfolgung nicht als Asylgrund herangezogen werden. IV. Obwohl mehreren Anträgen auf internationalen Schutz ähnliche Sachverhalte zugrunde liegen (hier: zwei Brüder in einer ähnlichen Situation), ist dennoch jeder Fall für sich zu beurteilen und entfaltet die zuerst getroffene Entscheidung keine Bindungswirkung für das darauffolgende Verfahren. V. Die Teilnahme an einer Kundgebung gegen die Regierung im Heimatstaat (hier: Syrien) führt nicht zu einer Verfolgungsgefahr aufgrund der Annahme einer oppositionellen Gesinnung, wenn die Behörden des Heimatstaats keine Kenntnis von der Teilnahme erlangen.
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