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Fragen zum Investitionskapital iSv § 24 Abs 1 AuslBG
LEITSATZ DES GERICHTS: I. Im Mittelpunkt der nach § 24 Abs 1 AuslBG zu treffenden Einschätzung steht die Frage, ob durch die selbstständige Tätigkeit des Fremden ein zusätzlicher Impuls für die Wirtschaft zu erwarten ist, dem ein gesamtwirtschaftlicher Nutzen oder zumindest eine Bedeutung für eine Region beizumessen ist. II. Es entspricht der stRsp des VwGH, dass Investitionen, die in ein Unternehmen erfolgen, für sich noch nicht ausreichend sind, um einen Transfer von Investitionskapital iSv § 24 Abs 1 AuslBG darstellen zu können. Für die Bejahung eines derartigen Kapitaltransfers ist es erforderlich, dass es sich bei dem in Rede stehenden Kapital um vom Antragsteller vom Ausland aus nach Österreich transferierte Gelder handelt oder (wenn ein Darlehen in Rede steht) dass das aus einem Darlehen resultierende Rückzahlungsaufkommen aus vom Ausland nach Österreich transferierten Geldern stammt. Ein Darlehen eines ausländischen Geldgebers stellt keinen Transfer von Investitionskapital dar, wenn die Geldmittel zum Zweck der Darlehensrückzahlung wieder ins Ausland abfließen und nicht nachgewiesen wurde, dass die Rückzahlung durch Mittel erfolgte, die aus dem Ausland nach Österreich transferiert wurden. III. Der Umstand, dass ein aus dem Ausland importiertes Kapital bereits zuvor vorübergehend im Inland anderweitig (uU teils als Gesellschafterdarlehen sowie teils in Form der Einzahlung von Stammkapital) investiert worden ist, schließt nicht zwingend aus, dass die Geldmittel - stets unter der Voraussetzung, dass sie tatsächlich ursprünglich aus dem Ausland ins Inland transferiert worden waren - als aus vom Ausland nach Österreich importiertes Kapital iSv § 24 Abs 1 AuslBG zu qualifizieren sind. IV. Die Rsp des VwGH, der zufolge durch die Einzahlung von Stammkapital allein noch kein Transfer von Investitionskapital iSd § 24 AuslBG nachgewiesen werden könne, bezieht sich auf die Einzahlung von Stammkapital, welche nicht als Transfer von Investitionskapital zu betrachten ist. Damit ist aber keine Aussage über die Qualifikation von Geldmitteln verbunden, die zwischenzeitig als Stammkapital in einer Gesellschaft gebunden waren und deren (Re-)Investition im Rahmen einer beabsichtigten selbstständigen Erwerbstätigkeit geplant ist. V. Die zwischenzeitige Investition von Investitionskapital in eine inländische Gesellschaft steht nicht notwendigerweise der Annahme entgegen, dass die betreffenden Geldmittel vom Ausland nach Österreich transferiert wurden und nach ihrem "Freiwerden" gemäß § 24 Abs 1 AuslBG investiert werden könnten.
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Eheschließung "auch" zum Zweck der Erlangung eines Aufenthaltstitels bzw einer Aufenthaltskarte schadet grundsätzlich nicht
LEITSATZ DES GERICHTS: Alleine der Umstand, dass eine Ehe "auch" zum Zweck der Erlangung eines Aufenthaltstitels geschlossen wird, begründet nicht das Vorliegen einer Aufenthaltsehe. Gemäß § 30 Abs 1 NAG ist eine "Aufenthaltsehe" vielmehr durch das Nichtvorliegen eines gemeinsamen Familienlebens iSd Art 8 EMRK gekennzeichnet. Liegt daher ein solches Familienleben im maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt vor, kommt die Annahme einer der Erteilung eines Aufenthaltstitels bzw einer Aufenthaltskarte entgegenstehenden Aufenthaltsehe nicht in Betracht.
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Zur Inlandsantragstellung im familiären Kontext
LEITSATZ DES GERICHTS: I. Für die Prüfung des Vorliegens der Voraussetzung des § 21 Abs 3 Z 2 NAG ist die VwGH-Rsp zur Interessenabwägung nach § 11 Abs 3 NAG bzw Art 8 EMRK maßgeblich. II. Eine Unvertretbarkeit der verwaltungsgerichtlichen Beurteilung der Zulässigkeit eines Eingriffs in das Privat- und/oder Familienleben nach Art 8 EMRK – und damit eine grundsätzliche Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG – liegt vor, wenn das LVwG den in der Rsp des VwGH wiederholt zum Ausdruck gebrachten Grundsatz nicht hinreichend beachtet, dass der Bindung eines Fremden an einen österreichischen Ehepartner und ein gemeinsames Kind (hier: ebenfalls österreichischer Staatsbürgerschaft) im Rahmen der Abwägung nach Art 8 EMRK große Bedeutung zukommt.
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Diversionelle Einstellung des Strafverfahrens kein Beweis für Scheinehe: mündliche Verhandlung erforderlich
LEITSATZ DES GERICHTS: I. Bei der Klärung der nach § 30 Abs 1 NAG relevanten Frage, ob Ehegatten ein gemeinsames Familienleben iSd Art 8 EMRK führen oder nicht, kommt der Verschaffung eines persönlichen Eindrucks besondere Bedeutung zu. II. Weder aus dem auf der Anwendung der §§ 198, 199 und 200 Abs 5 StPO beruhenden, keine Bindungswirkung entfaltenden Einstellungsbeschluss des Bezirksgerichts noch aus dem Umstand, dass der Revisionswerber – aus welchen Gründen auch immer – die Diversion als Mittel der Erledigung des gegen ihn auf Grundlage des § 117 Abs 1 FPG geführten Strafverfahrens hingenommen hat, lässt ohne Weiteres auf die Richtigkeit des gegen ihn erhobenen Tatvorwurfs (Eingehen einer Aufenthaltsehe) schließen.
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Antragszurückweisung wegen Aufenthaltsehe: meritorische Entscheidung im Beschwerdeverfahren unzulässig
LEITSATZ DES GERICHTS: I. Nach stRsp des VwGH ist dann, wenn die Behörde den verfahrenseinleitenden Antrag zurückgewiesen hat, das Verwaltungsgericht lediglich befugt, darüber zu entscheiden, ob die von der Behörde ausgesprochene Zurückweisung als rechtmäßig anzusehen ist. II. In Fällen des § 54 Abs 7 NAG ist gemäß dem vorletzten Satz des § 55 Abs 3 NAG nicht nach dieser Bestimmung vorzugehen. Sonst aber wäre, wenn die Voraussetzungen für die Ausstellung der beantragten Aufenthaltskarte nicht gegeben sind, die in § 55 Abs 3 NAG vorgesehene Vorgangsweise einzuhalten, wobei es vor dem Hintergrund des Inhalts des § 51 NAG für die Beurteilung eines Aufenthaltsrechts nach dieser Bestimmung nicht ausreicht, nur auf die Sozialversicherungsdaten abzustellen.
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