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Homosexuelle Orientierung trotz leiblicher Kinder aus heterosexueller Ehe
LEITSATZ DES GERICHTS: Das Führen einer Beziehung mit gegengeschlechtlichen Personen oder das Vorhandensein leiblicher Kinder schließen eine behauptete Homosexualität nicht aus.
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Verweigerung der Ausstellung eines Fremdenpasses stellt Eingriff in das Recht auf Freizügigkeit dar
LEITSATZ DES GERICHTS: Das Grundrecht auf Ausreisefreiheit erfordert die Durchführung einer Verhältnismäßigkeitsprüfung im Verfahren zur Ausstellung von Fremdenpässen und die Beachtung der Voraussetzung "sofern dies im Hinblick auf die Person des Betroffenen im Interesse der Republik liegt".
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Unverschuldete Säumnis des BFA aufgrund Vorliegens einer dem Jahr 2015 vergleichbaren Belastungssituation
LEITSATZ DES GERICHTS: I. Die Behörden sind im Allgemeinen verpflichtet, über Anträge von Parteien ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach deren Einlangen den Bescheid zu erlassen. Mangels einer abweichenden Frist gilt dies auch im Verfahren auf internationalen Schutz. Eine Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht kann erst erhoben werden, wenn die Behörde nicht innerhalb dieser Frist entschieden hat. II. Eine Verletzung der Entscheidungspflicht setzt ein objektives Verschulden der Behörde voraus. III. Der allgemeine Hinweis auf die Überlastung der Behörde kann die Geltendmachung der Entscheidungspflicht grundsätzlich nicht vereiteln. IV. Die Antragssituation in den Jahren 2022/2023 ist mit jener in den Jahren 2015/2016 vergleichbar, sodass auch aktuell davon auszugehen ist, dass dem BFA kein Verschulden zuzurechnen ist, wenn ein Verfahren nicht innerhalb der gesetzlich vorgesehenen Frist entschieden wird.
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Verhältnis von § 1 Abs 2 Z 1 NAG zum Asylrecht
LEITSATZ DES GERICHTS: I. § 1 Abs 2 Z 1 NAG darf nicht isoliert betrachtet werden, sondern ist im systematischen Zusammenhang mit weiteren Bezug habenden Bestimmungen des AsylG und des FPG zu sehen und muss auf deren Basis ausgelegt werden. II. § 52 Abs 2 FPG bezweckt, einem Fremden, der bereits über ein anderes Aufenthaltsrecht (als nach dem AsylG) verfügt, es - bezogen auf das auf anderen Bestimmungen beruhende Aufenthaltsrecht - nicht zum Nachteil gereichen zu lassen, wenn er einen (erfolglosen) Antrag auf internationalen Schutz stellt. Eine solche Sichtweise erscheint auch aus verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten geboten, weil eine sachliche Rechtfertigung dafür, einem Fremden ein anderweitiges Aufenthaltsrecht allein deshalb zu entziehen, weil er erfolglos einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, nicht ohne Weiteres erkennbar ist. III. Aus den Bestimmungen des § 12 Abs 1 und des § 13 Abs 1 AsylG sowie des § 52 Abs 2 FPG ergibt sich, dass im Fall der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutz ein aufgrund des NAG oder eines anderen Bundesgesetzes bereits bestehendes Aufenthaltsrecht unberührt bleibt. Infolgedessen ist die Bestimmung des § 1 Abs 2 Z 1 NAG einschränkend dahingehend auszulegen, dass ein Fremder trotz Stellung eines Antrags auf internationalen Schutz bei aufrechtem Bestehen eines Aufenthaltsrechts nach dem NAG weiterhin dem Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes unterliegt. IV. Eine Zurückweisung gemäß § 1 Abs 2 Z 1 NAG aufgrund der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutz kommt nur dann in Betracht, wenn - im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des LVwG - ein Aufenthaltsrecht aufgrund des NAG nicht besteht (was insb bei Vorliegen bloß eines Erstantrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach dem NAG, nicht aber bei einem rechtzeitig gestellten Verlängerungsantrag der Fall ist).
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Anspruch auf Kinderbeihilfe erst nach Gewährung der rechtmäßigen Niederlassung
LEITSATZ DES GERICHTS: I. Art 1 1. ZPEMRK gewährt keinen Anspruch auf eine Sozialleistung. Wenn aber ein Mitgliedstaat gesetzlich einen Anspruch auf eine Sozialleistung vorsieht, schafft dieses Gesetz für Personen, die seine Voraussetzungen erfüllen, ein vermögenswertes Interesse, das in den Geltungsbereich von Art 1 1. ZPEMRK fällt, und es muss mit Art 14 EMRK vereinbar sein. Dies gilt auch für einen gesetzlichen Anspruch auf eine Kinderbeihilfe, der für jene Personen, von denen die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt werden, ein in den Geltungsbereich von Art 1 1. ZPEMRK fallendes vermögenswertes Interesse schafft. II. Der Niederlassungs- bzw Einwanderungsstatus ist als "im sonstigen Status" iSv Art 14 EMRK anzusehen. III. Die Mitgliedstaaten der EMRK können nicht nur die Niederlassung, sondern auch eine vorgeschriebene Dauer der Niederlassung verlangen, bevor sie jenen, die ein Recht auf sozialrechtliche Gleichbehandlung haben, beitragsunabhängige Leistungen gewähren. IV. Der Ausschluss von Personen, denen noch nicht die Niederlassung gewährt wurde, vom Bezug einer beitragsunabhängigen Sozialleistung ist eine notwendige Konsequenz des im Wesentlichen nationalen Charakters der Systeme der nationalen Sicherheit. Die Situation von Personen, über deren persönlichen Einwanderungsstatus noch nicht entschieden wurde, kann im Hinblick auf den Bezug von Sozialleistungen nicht mit jener von Personen verglichen werden, die bereits über den Status der rechtmäßigen Niederlassung verfügen. Daher stellt ihr Ausschluss vom Bezug von Kinderbeihilfe keine Diskriminierung iSv Art 14 EMRK dar.
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