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Prüfung, ob Schutz durch UNRWA besteht
LEITSATZ DES GERICHTS: I. Voraussetzungen für den "ipso facto-Schutz" der Status-RL sind lediglich die Stellung eines Asylantrags sowie die Prüfung durch die Asylbehörden, ob der Beistand von UNRWA tatsächlich in Anspruch genommen wurde, dieser nicht länger gewährt wird und keiner der Ausschlussgründe nach Art 12 Abs 1 lit b oder Abs 2 und 3 der RL 2011/95/EU vorliegt. II. Für die Frage der Zuerkennung des "ipso facto-Schutzes" ist weiter maßgeblich, ob der Schutz bzw Beistand von UNRWA als weggefallen iSd RL 2011/95/EU anzusehen ist.
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Verfolgung syrischer Kurden durch türkische Kräfte
LEITSATZ DES GERICHTS: I. Eine Verfolgungsgefahr auf Grund einer Konversion (Verfolgungsgrund "Religion" iSd Art 1 Abschnitt A Z 2 GFK) ist dann anzunehmen, wenn die Konversion aus einer inneren Überzeugung erfolgte. Maßgebend dafür ist wiederum, dass der angenommene Glaube als Teil der Persönlichkeit des Antragstellers nach außen hin in Erscheinung tritt. II. Kurdischen Antragstellern aus den türkisch kontrollierten Landesteilen Nordsyriens droht auf Grund ihrer Volksgruppenzugehörigkeit (Verfolgungsgrund "Rasse") eine asylrelevante Verfolgung durch die Türkei und ihr nahestehende Milizen.
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Engagement für Selbstbestimmung der Tochter in Afghanistan als (unterstellte) politische Überzeugung
LEITSATZ DES GERICHTS: I. Ein Engagement eines Mannes für ein selbstbestimmtes Leben einer Frau (Ermöglichung des Studiums und der selbständigen Berufsausübung, Ablehnung einer Zwangseheschließung) führt im Taliban-kontrollierten Afghanistan zum Verfolgungsgrund einer asylrelevanten unterstellten politischen bzw religiösen Gesinnung. II. Verfolgung auf Grund politischer bzw religiöser Überzeugung droht auch ehemaligen Sicherheitskräften, ungeachtet des Umstands oder der Dauer von deren Pensionierung.
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Kein überwiegendes Behördenverschulden an Säumnis angesichts der aktuellen Überlastung des BFA
LEITSATZ DES GERICHTS: I. Damit eine zulässige Säumnisbeschwerde auch begründet ist, muss die Säumnis auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen sein (§ 8 Abs 1 letzter Satz VwGVG). Dies ist insb dann der Fall, wenn die Behörde die für die zügige Verfahrensführung notwendigen Schritte unterlässt oder mit diesen grundlos zuwartet. Ein allgemeiner Hinweis auf eine Überlastung genügt nicht. II. Wohl aber kann eine Potenzierung des Arbeitsanfalls bei der Behörde, ohne dass dem auch nur annähernd entsprechende personelle Aufstockungen gegenüberstünden, das Verschulden der Behörde als nicht mehr überwiegend erscheinen lassen, selbst dann, wenn den Antragsteller gar kein Verschulden trifft. Die gegenwärtige Überlastung des BFA begründet einen solchen Sonderfall. Dieser Umstand kann nicht dadurch relativiert werden, dass das BFA nicht bei allen Asylverfahren die Entscheidungsfrist von sechs Monaten überschreitet.
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Neue Umstände hinsichtlich einer möglichen Aufhebung eines Aufenthaltsverbots?
LEITSATZ DES GERICHTS: I. Bei der Prüfung eines Antrags auf Aufhebung eines Aufenthaltsverbots nach § 69 Abs 2 FPG sind die nach der Verhängung des Aufenthaltsverbots eingetretenen, geänderten Umstände zu beachten. In diesem Zusammenhang kann die Rechtmäßigkeit des Bescheids betreffend die Verhängung des Aufenthaltsverbots jedoch nicht mehr überprüft werden. II. Bei der Aufhebung eines Aufenthaltsverbots nach § 69 Abs 2 FPG sind Veränderungen der maßgebenden Umstände (sowohl zugunsten als auch zu Lasten der fremden Person) zu berücksichtigen. Ein Gesinnungswandel und damit ein Wegfall oder eine wesentliche Minderung der von der fremden Person ausgehenden Gefährlichkeit während einer kurzen Zeitspanne (hier: unter zwei Jahren) ist nicht als Veränderung von maßgebenden Umständen zu qualifizieren.
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