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Abweisung von Säumnisbeschwerden wegen fehlenden Verschuldens der Behörde
LEITSATZ DES GERICHTS: I. Sind Verzögerungen bei der Entscheidung über Anträge nicht durch die Behörde verschuldet, so sind allfällig erhobene Säumnisbeschwerden grds abzuweisen. Liegt eine außergewöhnliche Belastungssituation, zB angesichts einer massiven Steigerung der Anträge auf internationalen Schutz und eines vorübergehenden Aufenthaltsrechts für Vertriebene (Krieg in der Ukraine), vor und hat die Behörde bereits Maßnahmen gesetzt, um einer derartigen Situation zeitnah zu begegnen, so ist der Behörde kein überwiegendes Verschulden anzulasten. II. Bei Maßnahmen, die einen plötzlich auftretenden massiven Mehraufwand eindämmen sollen, ist zu beachten, dass neue Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter erst nach einer gewissen Einarbeitungsphase und dem Absolvieren von Schulungen selbstständig im Verfahren eingesetzt werden können, weshalb Personalaufstockungen erst zu einem späteren Zeitpunkt Auswirkungen zeigen. III. Eine Säumnisbeschwerde ist abzuweisen, wenn einer meritorischen Entscheidung ein schuldhaftes Verhalten der Partei oder ein unüberwindbares Hindernis entgegensteht. Ein komplexer Sachverhalt oder eine generelle Überlastung der Behörde ist nicht geeignet, ein unüberwindbares Hindernis darzustellen. Liegen spezifische Ausnahmesituationen vor, wie etwa ein plötzlicher massenhafter Neuanfall von Anträgen, so kann dies sehr wohl ein (kurzfristig) unüberwindbares Hindernis darstellen.
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Keine ausreichende Begründung eines Einreiseverbotes bloß aufgrund aktuell bestehender Mittellosigkeit
LEITSATZ DES GERICHTS: I. Es besteht keine sachliche Rechtfertigung zur Verhängung eines Einreiseverbotes bloß aufgrund mangelnder finanzieller Mittel zum Zeitpunkt der Erlassung der Rückkehrentscheidung. II. Aufgrund der geltenden fremden- und aufenthaltsrechtlichen Bestimmungen ist im Falle einer neuerlichen Einreise sichergestellt, dass ein Drittstaatsangehöriger ohne entsprechende finanzielle Mittel an der Einreise gehindert wird.
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Keine Heilung von Zustellmängeln bei fehlerhafter Empfängerbezeichnung in der Zustellverfügung
LEITSATZ DES GERICHTS: I. Die Zustellung an eine Person, die zu Unrecht als Zustellungsbevollmächtigter der Partei angesehen wird, vermag gegenüber der Partei keine Rechtswirkungen zu entfalten. Dies selbst dann, wenn der Partei das Schriftstück tatsächlich zugekommen ist. II. Die fehlerhafte Bezeichnung einer Person als Empfänger in der Zustellverfügung kann nicht heilen.
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Beurteilungskriterien hinsichtlich des Vorliegens eines schützenswerten Familienlebens
LEITSATZ DES GERICHTS: I. Es bedarf einer Prüfung der jeweiligen Umstände des Einzelfalls, inwieweit der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit genützt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren; die bloße Aufenthaltsdauer ist nicht allein maßgeblich. II. Bei der Einschätzung des persönlichen Interesses ist auch auf die Auswirkungen, die eine Aufenthaltsbeendigung auf die familiären und sonstigen Bindungen des Fremden hätte, Bedacht zu nehmen. III. Zwischen Eltern und volljährigen Kindern besteht kein Familienleben, solange nicht zusätzliche Elemente der Abhängigkeit nachgewiesen werden.
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Bewertungsmaßstäbe an ein gesteigertes Vorbringen im Asylverfahren
LEITSATZ DES GERICHTS: I. Nach stRsp des VwGH ist ein gesteigertes Vorbringen nicht als glaubwürdig anzusehen, sondern muss vielmehr den ersten Angaben des Asylwerbers ein erhöhter Wahrheitsgehalt zuerkannt werden, zumal es der Lebenserfahrung entspricht, dass Angaben, die in zeitlich geringerem Abstand zu den darin enthaltenen Ereignissen gemacht werden, der Wahrheit idR am nächsten kommen. II. Vorgebrachte Fluchtgründe sind nach der Judikatur dann nicht als glaubhaft anzusehen, wenn der Asylwerber diese im Laufe des Verfahrens unterschiedlich oder sogar widersprüchlich darstellt, wenn Angaben mit den der Erfahrung entsprechenden Abläufen oder tatsächlichen Verhältnissen und Ereignissen nicht vereinbar und daher unwahrscheinlich erscheinen oder maßgebliche Tatsachen erst sehr spät im Laufe des Verfahrens vorgebracht werden.
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