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Verkürzte Beschwerdefrist gemäß § 16 Abs 1 BFA-VG nach "beschleunigtem" Aberkennungsverfahren iSd § 7 Abs 2 AsylG
LEITSATZ DES GERICHTS: I. § 7 Abs 2 AsylG über die Durchführung von beschleunigten Aberkennungsverfahren bestimmt in seinem zweiten Satz, dass das BFA innerhalb eines Monats ab Verständigung von der strafgerichtlichen Verurteilung seinen Bescheid zu erlassen hat. § 16 Abs 1 BFA-VG gewährt für den Status des Asylberechtigten aberkennende Bescheide auf der Grundlage des § 7 Abs 2 AsylG bei Hinzukommen weiterer Voraussetzungen in Abweichung von § 7 Abs 4 erster Satz VwGVG eine verkürzte Frist von nur zwei Wochen. II. Auch wenn das BFA die genannte einmonatige Frist nicht eingehalten hat, im Vergleich zur durchschnittlichen Verfahrensdauer jedoch rascher entschieden und laufend Ermittlungsschritte gesetzt hat, ist dennoch von einem beschleunigten Verfahren iSd § 7 Abs 2 AsylG auszugehen. Ein auf Aberkennung lautender Bescheid nach diesem Verfahren unterliegt daher der nur zweiwöchigen Beschwerdefrist iSd § 16 Abs 1 BFA-VG. III. Die Strenge des Kriteriums eines vom BFA geführten "beschleunigten Verfahrens" (oben Punkt II) stellt eine revisible Grundsatzfrage dar (Art 133 Abs 4 B-VG).
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Abermals zur "verfrühten" Ausreise aus der Ukraine Anfang 2022
LEITSATZ DES GERICHTS: I. Ausschlaggebend für die Eigenschaft als Aufenthaltsberechtigter ist ein am 24.2.2022 (Beginn des russischen Überfalls auf die Ukraine) noch bestehender Wohnsitz in der Ukraine (§ 1 Z 1 Vertriebenen-VO). Ein "nicht lange" zuvor erfolgtes Verlassen des Landes, etwa zu Urlaubszwecken, wobei auf Grund des Kriegsausbruchs nicht mehr zurückgekehrt wurde, ist daher für die Vertriebeneneigenschaft (Ipso-facto-Aufenthaltsberechtigung) unerheblich. II. Überlegungen, ob auch ein Schutz in einem anderen Staat offen gestanden wäre, sind bei ukrainischen Staatsangehörigen, die unter die Vertriebenen-VO fallen, nicht anzustellen. III. Da das Ipso-facto-Aufenthaltsrecht der Ukrainer kraft Vertriebenen-VO besteht, ist auf ein verfehltes bescheidmäßiges Absprechen dieses Rechts mit ersatzloser Behebung des Bescheids zu reagieren.
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Keine ausreichende Begründung eines Einreiseverbotes bloß aufgrund aktuell bestehender Mittellosigkeit
LEITSATZ DES GERICHTS: I. Es besteht keine sachliche Rechtfertigung zur Verhängung eines Einreiseverbotes bloß aufgrund mangelnder finanzieller Mittel zum Zeitpunkt der Erlassung der Rückkehrentscheidung. II. Aufgrund der geltenden fremden- und aufenthaltsrechtlichen Bestimmungen ist im Falle einer neuerlichen Einreise sichergestellt, dass ein Drittstaatsangehöriger ohne entsprechende finanzielle Mittel an der Einreise gehindert wird.
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Keine Heilung von Zustellmängeln bei fehlerhafter Empfängerbezeichnung in der Zustellverfügung
LEITSATZ DES GERICHTS: I. Die Zustellung an eine Person, die zu Unrecht als Zustellungsbevollmächtigter der Partei angesehen wird, vermag gegenüber der Partei keine Rechtswirkungen zu entfalten. Dies selbst dann, wenn der Partei das Schriftstück tatsächlich zugekommen ist. II. Die fehlerhafte Bezeichnung einer Person als Empfänger in der Zustellverfügung kann nicht heilen.
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Beurteilungskriterien hinsichtlich des Vorliegens eines schützenswerten Familienlebens
LEITSATZ DES GERICHTS: I. Es bedarf einer Prüfung der jeweiligen Umstände des Einzelfalls, inwieweit der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit genützt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren; die bloße Aufenthaltsdauer ist nicht allein maßgeblich. II. Bei der Einschätzung des persönlichen Interesses ist auch auf die Auswirkungen, die eine Aufenthaltsbeendigung auf die familiären und sonstigen Bindungen des Fremden hätte, Bedacht zu nehmen. III. Zwischen Eltern und volljährigen Kindern besteht kein Familienleben, solange nicht zusätzliche Elemente der Abhängigkeit nachgewiesen werden.
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