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Attestierung einer (positiven) Zukunftsprognose während laufender Verbüßung der Haftstrafe nicht möglich
LEITSATZ DES GERICHTS: I. Der Gesinnungswandel eines Straftäters ist daran zu messen, ob und wie lange er sich in Freiheit – sohin nach dem Vollzug einer Haftstrafe – wohlverhalten hat. II. Bei schweren Verbrechen nach dem SMG stehen weder ein langjähriger Aufenthalt in Österreich noch eine sonst vollkommene soziale Integration im Inland einem Aufenthaltsverbot entgegen.
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Verhängung einer Rückkehrentscheidung bzw eines Einreiseverbotes bei begünstigten Drittstaatsangehörigen
LEITSATZ DES GERICHTS: Gegen einen Aufenthaltsberechtigten hat im Bedarfsfall eine Ausweisung (anstatt einer Rückkehrentscheidung) bzw ein Aufenthaltsverbot (anstatt eines Einreiseverbotes) zu ergehen, solange keine rechtskräftige Feststellung nach § 54 Abs 7 NAG vorliegt.
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Spannungsverhältnis zwischen Art 18 Massenzustrom-RL und der Zuständigkeitsnorm des Art 19 Dublin III-VO
LEITSATZ DES GERICHTS: I. Die Verpflichtungen nach Dublin III-VO gehen gemäß Art 19 leg cit ex lege auf den Mitgliedstaat über, der einem Drittstaatsangehörigen nach Stellung seines Antrags auf internationalen Schutz einen Aufenthaltstitel erteilt. II. Dies steht jedoch in einem Spannungsverhältnis zu Art 18 der Massenzustrom-RL, wonach für die Prüfung eines Asylantrages einer Person, die nach dieser Richtlinie vorübergehenden Schutz genießt, jener Mitgliedstaat zuständig ist, der der Überstellung dieser Person in sein Hoheitsgebiet zugestimmt hat.
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Restriktiver Maßstab bei der Ausstellung von Fremdenpässen
LEITSATZ DES GERICHTS: I. Die Ausstellung eines Fremdenpasses bedeutet einen massiven Eingriff in die Hoheitsrechte des Herkunftsstaates, weshalb diese nur unter der Prämisse erteilt werden können, dass sich Fremde zuerst an ihre Heimatvertretung hinsichtlich der Ausstellung von Reisedokumenten wenden müssen. II. Zudem erfordert die mit der Ausstellung eines Fremdenpasses verbundenen Verpflichtungen, welche an sich nur gegenüber Staatsbürgern eingegangen werden, einen restriktiven Maßstab.
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Notwendigkeit der eingehenden Prüfung der Rückkehrsituation eines Dublin-Rückkehrers (in Bezug auf Haftbedingungen)
LEITSATZ DES GERICHTS: I. Gilt die Vermutung, dass Dublin-Rückkehrer in Malta gefährdet sind, inhaftiert zu werden, so hat sich die Behörde im Rahmen ihres Ermittlungsverfahrens mit den dortigen Haftbedingungen auseinanderzusetzen. Dabei ist insb zu prüfen, ob die Haftbedingungen in Malta zu einer Verletzung der nach Art 3 EMRK und Art 4 GRC gewährleisteten Rechte führen könnten. Dadurch soll sichergestellt werden, dass im Falle der Außerlandesbringung nach Malta keine Verletzung der Menschenwürde droht, dh die Haft nicht in einer Art und Weise erfolgt, welche die inhaftierte Person einem unnötigen Leid oder einer unbilligen Härte aussetzen würde. II. Wird in Länderberichten festgestellt, dass sich NGOs etwa nicht zu einer allfälligen Inhaftierung von Dublin-Rückkehrern äußern können, da sie die Situation in den Haftanstalten aufgrund der strengen Zugangsbeschränkungen nicht überwachen konnten, so hat eine Überprüfung zu erfolgen, ob sich zum entscheidungsrelevanten Zeitpunkt die Sachlage (hier: in Malta) bereits geändert hat.
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