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Keine Bedenken gegen § 88 FPG (Voraussetzungen für die Ausstellung von Fremdenpässen)
LEITSATZ DES GERICHTS: I. Art 2 4. ZPEMRK (Freizügigkeit rechtmäßig aufhältiger Fremder) verpflichtet die Vertragsstaaten nicht allgemein zur Ausstellung bestimmter Dokumente, mit denen Auslandsreisen unternommen werden können. II. Folglich bestehen auch keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen § 88 FPG mit seinen eingeschränkten Möglichkeiten für die Ausstellung von Fremdenpässen.
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Gesetzlich vorgesehene Alternative zur Wehrdienstverweigerung als Ausschluss einer Verfolgungsgefahr
LEITSATZ DES GERICHTS: I. Die Beurteilung betreffend die Glaubhaftigkeit einer behaupteten Verfolgungsgefahr hat auf der Grundlage positiver Feststellungen zu erfolgen. Derartige positive Feststellungen können nicht getroffen werden, wenn die Angaben der fremden Person aber als unglaubwürdig erachtet werden. II. Wäre die Ableistung des Wehrdienstes mit zwangsweisen völkerrechtswidrigen Militäraktionen verbunden, so kann im Hinblick auf eine Desertation bzw Wehrdienstverweigerung bereits eine Gefängnisstrafe eine asylrelevante Verfolgung darstellen. Besteht jedoch die Möglichkeit, sich rechtsgültig durch die Leistung einer nicht unangemessen hohen Wehrersatzgebühr vom Wehrdienst zu befreien, so ist nicht vom Bestehen einer Verfolgungsgefahr auszugehen. III. Stellt die Wehrdienstverweigerung, welche die Grundlage einer behaupteten Verfolgung bildet, nicht das einzige Mittel dar, um der Beteiligung an Kriegsverbrechen zu entgehen, so kann die behauptete Verfolgung nicht als Asylgrund herangezogen werden. IV. Obwohl mehreren Anträgen auf internationalen Schutz ähnliche Sachverhalte zugrunde liegen (hier: zwei Brüder in einer ähnlichen Situation), ist dennoch jeder Fall für sich zu beurteilen und entfaltet die zuerst getroffene Entscheidung keine Bindungswirkung für das darauffolgende Verfahren. V. Die Teilnahme an einer Kundgebung gegen die Regierung im Heimatstaat (hier: Syrien) führt nicht zu einer Verfolgungsgefahr aufgrund der Annahme einer oppositionellen Gesinnung, wenn die Behörden des Heimatstaats keine Kenntnis von der Teilnahme erlangen.
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Homosexuelle Orientierung als Teil der Identität
LEITSATZ DES GERICHTS: Von einem Asylwerber kann nicht erwartet werden, seine Homosexualität im Herkunftsstaat geheim zu halten, um eine Verfolgung zu vermeiden.
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Nichtbescheid wegen fehlender charakteristischer Merkmale der Unterschrift
LEITSATZ DES GERICHTS: Damit einem als "Bescheid" bezeichneten Schriftstück auch Bescheidqualität zukommt, hat die Unterschrift – neben den weiteren Voraussetzungen betreffend einen Bescheid – bestimmte Merkmale aufzuweisen. Sie muss ein Buchstabengebilde und damit einen individuellen Schriftzug in einer üblichen Schrift darstellen, aus welchem Dritte, die den Namen des Unterzeichneten kennen, den Namen aus dem Schriftbild noch herauslesen können. Ein völlig abstrakter, schlaufen- und wellenförmiger Schriftzug oder eine Paraphe ist nicht als Unterschrift zu qualifizieren.
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Kein gebotener Selbsteintritt ohne Widerlegung der Sicherheitsvermutung des § 5 Abs 3 AsylG
LEITSATZ DES GERICHTS: I. Für einen Selbsteintritt gemäß Art 3 Abs 2 Dublin II-VO genügen weder allgemeine Berichte, eine geringe Anerkennungsquote, eine drohende Verhaftung noch eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Art 13 EMRK. Vielmehr muss eine Verletzung der Rechte des Art 3 EMRK bzw Art 4 GRC in dem für das Verfahren zuständigen Staat wahrscheinlich sein. II. Die Zuständigkeit für das Führen eines Asylverfahrens ergibt sich allein aus den Bestimmungen der Dublin-Verordnungen. Individuelle Wünsche des betroffenen Asylwerbers sind dabei nicht zu berücksichtigen. III. Führte ein Asylwerber den Großteil seiner Beziehung mit einer im Inland aufhältigen Partnerin in Form einer Fernbeziehung und ist die in Österreich lebende Partnerin nicht auf den Asylwerber angewiesen, so wird im Falle einer Zurückweisung des Antrags auf internationalen Schutz (hier: aufgrund der Unzuständigkeit Österreichs) eine behauptete Verletzung des Art 8 EMRK erheblich relativiert.
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