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Archiv Jahrgangsband 2022

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Jahrgangsband 2022

Editorial

zu Heft 2022

Autor/in: die Herausgeberinnen und Herausgeber

Aufsatz

Die Ukraine-Vertriebenen-Verordnung

Im März 2022 wurde durch den Durchführungsbeschluss (EU) 2022/382 des Rates erstmals die MassenzustromRL 2001/55/EG aktiviert. Diese sieht vor, dass die in einem Durchführungsbeschluss genannten Personengruppen aus der Ukraine ohne Einzelfallprüfung in die EU einreisen dürfen und hier ein befristetes Aufenthaltsrecht sowie Zugang zum Arbeitsmarkt, zu Bildung und zu Sozialleistungen und medizinischer Versorgung haben. Außerdem können sie ihr Zielland frei wählen, also etwa zu Verwandten in einem anderen Mitgliedstaat weiterreisen. Hinsichtlich des Aufenthaltsrechts "doppelt" die "Ukraine-Vertriebenen-Verordnung" (BGBl II 92/2022) die unionsrechtliche Regelung. Dies führt zu Problemen, die ihren Ursprung im Wesentlichen in der (Nicht-) Umsetzung der Richtlinie haben.

Autor/in: Rudolf Feik

Aufsatz

Russlands Ausschluss aus Europarat und EMRK

Infolge des völkerrechtswidrigen Angriffs auf die Ukraine wurde Russland am 16. 3. 2022 aus dem Europarat ausgeschlossen und ist mit 16. 9. 2022 nicht mehr Mitglied der EMRK. Zwar unterliegt Russland weiterhin den Verpflichtungen der Konvention für "Handlungen", die bis zum Ausschluss vorgenommen wurden. Detailfragen sind allerdings ungeklärt - etwa zur Behandlung von Beschwerden nach dem 16. 9. 2022, zur künftigen Besetzung des Gerichtshofs bis hin zum Vollzug der Urteile. Neben diesen Fragen widmet sich der vorliegende Beitrag der extraterritorialen Anwendung der Konvention im Hinblick auf die Verfolgung mutmaßlicher Menschenrechtsverletzungen, die Russland im Hoheitsgebiet der Ukraine begangen hat.

Autor/in: Alfred Auner

Judikaturbesprechung

Verbot der Verlängerung von Grenzkontrollen zu Slowenien bei gleichbleibender Bedrohung der öffentlichen Sicherheit

Erstmals hat sich der EuGH mit der Frage der Vereinbarkeit der Wiedereinführung von Grenzkontrollen eines Mitgliedstaats mit dem Schengener Grenzkodex (SGK) befasst. Hierbei spricht er sich klar für die zeitliche Begrenzung solcher Grenzkontrollen aus. Auch wenn die konkrete Gefahr für die öffentliche Ordnung/innere Sicherheit nach Ablauf der nach Art 25 Abs 4 SGK zulässigen Maximaldauer von sechs Monaten weiterbesteht, sind diese Grenzkontrollen aufzuheben. Eine Verlängerung ist nur im Rahmen des Verfahrens im Rat nach Art 29 SGK möglich. Der jeweilige Mitgliedstaat darf auf der Grundlage von Art 25 SGK Grenzkontrollen nur im Falle einer neuen Bedrohung einführen.

Autor/in: Rainer Palmstorfer

Hinweise

Art 72 AEUV ist keine Grundlage für das Nichtbeachten des Sekundärrechts

Kurzdarstellung der einschlägigen Judikatur des EuGH zur Unzulässigkeit der mehrfachen Verlängerung des Grenzschutzes, der zwangsweisen Unterbringung in ungarischen Transitzonen sowie der Nichtumsetzung eines Umsiedlungsbeschlusses des Rates

Autor/in: Rudolf Feik