Aufsatz
Ausschiffungsplattformen und kontrollierte Zentren als neue Einrichtungen: Wo werden diese errichtet, welche Aufgaben werden dort wahrgenommen und wer ist dafür verantwortlich?
Der Europäische Rat einigte sich am 27. 6. 2018 auf Schlussfolgerungen, deren konkrete Implementierung eine Änderung der Rechtsakte des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems (GEAS) erfordern wird. Um die vorgesehenen Ausschiffungsplattformen zu errichten, muss auch eine Einigung mit den in Frage kommenden Drittstaaten getroffen werden, die - auch bei entsprechender finanzieller Unterstützung durch die Europäische Union - nicht einfach zu erreichen sein wird. In den Mitgliedstaaten selbst sollen kontrollierte Zentren etabliert werden, wobei noch nicht konkret feststeht, welche Tätigkeiten dort vorgenommen werden sollen. Die Schlussfolgerungen betonen, dass die Zentren auf freiwilliger Basis errichtet werden sollen. Das Prinzip der Freiwilligkeit soll auch für die Aufnahme von Personen gelten, deren Schutzbedürftigkeit bereits festgestellt wurde. Im Zuge der Verhandlungen über die Reform des GEAS und bei der Beschlussfassung und Durchführung der Relocation-Beschlüsse zeigte sich, dass einige Staaten nicht bereit sind, Personen aufzunehmen. Eine ausgewogene Verteilung wird daher schwierig zu erreichen sein.
Die vorgesehenen Maßnahmen werfen zahlreiche grundsätzliche Fragen im Hinblick auf ihre Vereinbarkeit mit menschen- und flüchtlingsrechtlichen Verpflichtungen auf. Einige dieser Fragen werden im vorliegenden Beitrag behandelt. Eine umfassende Analyse kann allerdings erst dann erfolgen, wenn konkrete Vorschläge für Rechtsakte oder für Verträge mit Drittstaaten vorliegen.
Autor/in: Ulrike Brandl