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Archiv Heft 1/2016

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Heft 1/2016

Editorial

Heft 1 2016

Autor/in: die Herausgeberinnen und Herausgeber

Aufsatz

Wenn "Othering" scheitert: Häusliche Gewalt als Fluchtgrund

Der Beitrag analysiert zwei AsylGH-Entscheidungen aus dem Jahr 2009 betreffend Flucht vor familiärer Gewalt. Die Fälle waren in vielerlei Hinsicht ähnlich gelagert, dennoch bejahte der AsylGH das Vorliegen eines Konventionsgrundes nur in einem Fall. Die Entscheidungsanalyse versucht, die rechtsdogmatischen Gründe für die unterschiedliche Beurteilung nachzuvollziehen und stellt im Ergebnis die These auf, dass in Asylverfahren Prozesse des "Othering" zum Tragen kommen. Diese haben zur Folge, dass das Asylrecht in der Praxis immer wieder an seine Grenzen stößt, wenn es um Gewaltformen geht, die – wie zB häusliche Gewalt – auch als Realität "unserer" Gesellschaft anerkannt sind.

Autor/in: Ines Rössl

Aufsatz

Die Neuerungen des Asylrechtspakets 2016 - Einschränkungen des Familiennachzugs

In diesem Beitrag werden die in dem am 1. 6. 2016 in Kraft getretenen Asylrechtspaket 2016 enthaltenen Änderungen beim Familiennachzug zu Asylberechtigten und subsidiär Schutzberechtigten vorgestellt und auf ihre Vereinbarkeit mit verfassungs- und völkerrechtlichen Vorgaben hin überprüft. Die Neuerungen bestehen im Wesentlichen in der Einführung allgemeiner Erteilungsvoraussetzungen für die Familienzusammenführung und in der Verlängerung der Wartefrist für den Nachzug zu subsidiär Schutzberechtigten auf drei Jahre.

Autor/in: Philip Czech

Aufsatz

Anwendbarkeit des AVG auf Verfahren vor den österreichischen - zugleich eine Replik auf Gruber in FABL 3/2013-I, 17

Vor der mit der Einführung der Verwaltungsgerichtsbarkeit am 1.1.2014 erfolgten Novellierung des EGVG war unstrittig das AVG auf Verfahren zur Erteilung eines Visums vor den österreichischen Vertretungsbehörden im Ausland nicht anwendbar. Seit 1.1.2014 normiert Art I Abs 2 Z 1 EGVG in einer Generalklausel, dass das AVG auf das behördliche Verfahren der Verwaltungsbehörden anzuwenden ist. Es stellt sich daher die Frage, ob das AVG auf Grund dieser Generalklausel seit 1.1.2014 auch auf das Visaerteilungsverfahren vor Vertretungsbehörden anzuwenden ist.

Autor/in: Thomas Loos

Judikaturbesprechung

Diskriminierung homosexueller Lebenspartnerinnen beim Familiennachzug

Im Urteil Pajic gegen Kroatien äußert sich der EGMR erstmals zur Zulässigkeit einer Ungleichbehandlung gleichgeschlechtlicher Lebensgemeinschaften bei der Familienzusammenführung. Dabei wendet er seinen in anderen Kontexten wie dem Personenstandsrecht, der Adoption oder dem Sozialversicherungsrecht entwickelten Grundsatz an, wonach eine Ungleichbehandlung aufgrund der sexuellen Orientierung nur durch besonders schwerwiegende Gründe gerechtfertigt werden kann. Dem Urteil kommt über den Anlassfall hinausgehende Bedeutung zu, weil sich die Argumente des Gerichtshofs auch auf Ungleichbehandlungen beim Familiennachzug übertragen lassen, die auf anderen Gründen als der sexuellen Orientierung beruhen. Außerdem verdeutlicht es, dass sich das Migrationsrecht generell nicht nur am Maßstab des Rechts auf Achtung des Privat- und Familienlebens alleine messen lassen muss, sondern immer auch das Diskriminierungsverbot des Art 14 EMRK in Verbindung mit Art 8 EMRK zu beachten ist.

Autor/in: Philip Czech | Veröffentlicht am: 12.06.2016

Judikaturbesprechung

Asyl für einen US-amerikanischen Deserteur?

Nach einer kurzen Einführung in die Problematik des Schutzes von Kriegsdienstverweigerern im Rahmen der Genfer Flüchtlingskonvention (nachfolgend GFK) folgt eine eingehende Darstellung und Besprechung der Vorabentscheidung EuGH 26.2.2015, C-472/13, Shepherd. Der aufsehenerregende Fall eines US-Amerikaners, der den Kriegsdienst im Irak verweigert und vor den deutschen Behörden Asyl beantragt hatte, veranlasste den EuGH sich erstmals eingehend mit der Interpretation von Art 9 Abs 2 lit e StatusRL auseinanderzusetzen. Die Bestimmung sieht ausdrücklich die Möglichkeit eines Schutzes für Kriegsdienstverweigerer vor, knüpft diese aber insb an die Bedingung, dass sich der Deserteur ansonsten an Kriegsverbrechen beteiligen würde.

Autor/in: Florian Lehne | Veröffentlicht am: 18.10.2016