Judikaturbesprechung
Der EuGH nimmt zur Auslegung von Art 15 Dublin II-VO Stellung
In diesem Urteil beantwortete der EuGH Fragen des AsylGH zurAuslegung von Art 15 Dublin II-VO. Der EuGH entschied, dass der Staat, der das Vorliegen der Voraussetzungen des Art 15 feststellt, zum zuständigen Mitgliedstaat wird. Das Ermessen der Staaten wird in Art 15 Abs 2 derart eingeschränkt, dass die Zuständigkeit im Regelfall zu bejahen ist. Art 15 Abs 2 der VO kommt auch dann zur Anwendung, wenn sich die betroffene Person nicht mehr im Hoheitsgebiet des an sich zuständigen Mitgliedstaates aufhält, sondern in dem Staat, der die Personen zusammenführt. Dies gilt auch dann, wenn kein Ersuchen des zuständigen Staates gegeben ist.
Autor/in: Ulrike Brandl
| Veröffentlicht am: 07.06.2013