Aktuelle Verfolgungsgefahr bei außerehelichem Geschlechtsverkehr
Leitsätze
I. Gelingt es dem Beschwerdeführer bei der Einvernahme – im Einklang mit etwaigen Zeugen – eine asylrechtliche Verfolgung glaubhaft zu machen, so ist der Status des Asylberechtigten nach § 3 Abs 1 AsylG zuzuerkennen und zugleich nach § 3 Abs 5 AsylG festzustellen, dass dem Beschwerdeführer kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
II. Verwirklicht der Beschwerdeführer im Iran ein hadd-Delikt wie zB Ehebruch (zina) durch außerehelichen Geschlechtsverkehr, so steht ihm dort strafrechtlich eine hadd-Strafe bevor, die in Form von Todesstrafe, Steinigung, Kreuzigung, Auspeitschung, Amputation (von Hand und Fuß), lebenslange Haft und Verbannung verübt wird. Die Furcht vor dieser strafrechtlichen Verfolgung und die daraufhin erfolgte Flucht, stellt für das BVwG eine aktuelle Verfolgungsgefahr dar.