SUCHE
Suchergebnis:
46
Anmeldebescheinigung garantiert keinen Anspruch auf Ausgleichszulage
LEITSATZ DES GERICHTS: I. Ein aus einem anderen EU-Mitgliedstaat nach Österreich zugezogener Pensionist, der über keine ausreichenden Existenzmittel verfügt, hat keinen Anspruch auf Ausgleichszulage. II. Das Beantragen von Sozialleistungen (Ausgleichszulage) bedeutet nicht schon per se, dass keine ausreichenden Existenzmittel vorliegen.
Lesen Sie mehr (vorher anmelden)
47
Spannungsverhältnis zwischen Art 18 Massenzustrom-RL und der Zuständigkeitsnorm des Art 19 Dublin III-VO
LEITSATZ DES GERICHTS: I. Die Verpflichtungen nach Dublin III-VO gehen gemäß Art 19 leg cit ex lege auf den Mitgliedstaat über, der einem Drittstaatsangehörigen nach Stellung seines Antrags auf internationalen Schutz einen Aufenthaltstitel erteilt. II. Dies steht jedoch in einem Spannungsverhältnis zu Art 18 der Massenzustrom-RL, wonach für die Prüfung eines Asylantrages einer Person, die nach dieser Richtlinie vorübergehenden Schutz genießt, jener Mitgliedstaat zuständig ist, der der Überstellung dieser Person in sein Hoheitsgebiet zugestimmt hat.
Lesen Sie mehr (vorher anmelden)
48
Restriktiver Maßstab bei der Ausstellung von Fremdenpässen
LEITSATZ DES GERICHTS: I. Die Ausstellung eines Fremdenpasses bedeutet einen massiven Eingriff in die Hoheitsrechte des Herkunftsstaates, weshalb diese nur unter der Prämisse erteilt werden können, dass sich Fremde zuerst an ihre Heimatvertretung hinsichtlich der Ausstellung von Reisedokumenten wenden müssen. II. Zudem erfordert die mit der Ausstellung eines Fremdenpasses verbundenen Verpflichtungen, welche an sich nur gegenüber Staatsbürgern eingegangen werden, einen restriktiven Maßstab.
Lesen Sie mehr (vorher anmelden)
49
Zum Begriff der "besonders schweren Straftat" nach Art 14 Abs 4 lit b RL 2011/95/EU
LEITSATZ DES GERICHTS: I. Der Begriff der "besonders schweren Straftat", derentwegen iVm einer qualifizierten Gefahr die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft zu erfolgen hat (Art 14 Abs 4 lit b RL 2011/95/EU), ist autonom unionsrechtlicher Art und dementsprechend unionsweit einheitlich auszulegen. Der Begriff ist, weil er mit der Statusaberkennung eine Ausnahme eröffnet, die am schärfsten in Flüchtlingsrechte eingreift, sehr eng zu interpretieren. II. In einer Einzelfallprüfung sind zur Klärung des Vorliegens "einer besonders schweren Straftat" insb die folgenden Merkmale zu prüfen: Strafmaß nach nationalem Recht, Art der Straftat (vorsätzlich oder fahrlässig), erschwerende oder mildernde Umstände, verursachte Schäden, Form des diesbezüglichen Verfahrens, Art der Strafmaßnahme und Vergleich mit anderen Rechtsordnungen (um zu klären, ob die Tat auch dort als "besonders schwere Straftat" qualifiziert werden würde). III. Es steht den Mitgliedstaaten offen, zur Verwaltungsvereinfachung "Mindestschwellen" für eine besonders schwere Straftat zu implementieren. Stets muss es aber bei der geschilderten Einzelfallprüfung bleiben. IV. Es ist unzulässig, vom Vorliegen einer besonders schweren Straftat auf das Vorliegen einer Gefahr für die Allgemeinheit des Aufenthaltsmitgliedstaats zu schließen, vielmehr müssen beide selbständigen Kriterien kumulativ vorliegen.
Lesen Sie mehr (vorher anmelden)
50
Beachtung des Grundsatzes der Nichtzurückweisung (Refoulementverbot) bereits bei Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft nach Straffälligkeit?
LEITSATZ DES GERICHTS: I. Die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft (Art 14 Abs 4 lit b RL 2011/95/EU) einerseits und die Frage der Erlassung einer Rückkehrentscheidung andererseits (Art 6 ff RL 2008/115/EG) sind zwei verschiedene rechtliche Fragen. Nur bei Letzterer ist die Vereinbarkeit mit dem Refoulementverbot zu prüfen, die Statusaberkennung kann unabhängig davon erfolgen. II. Art 5 RL 2008/115/EG ist dahin auszulegen, dass bereits die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegenüber Drittstaatsangehörigen, denen eine Verletzung des Refoulementverbots bei Rückkehr in den Herkunftsstaat droht, unzulässig ist. III. Es dürfte demnach nicht genügen, entgegen Art 5 RL 2008/115/EG eine Rückkehrentscheidung zu erlassen und nur die Unzulässigkeit der Abschiebung festzustellen.
Lesen Sie mehr (vorher anmelden)