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Versagung der Ausstellung eines Fremdenpasses vs Recht auf Ausreisefreiheit
LEITSATZ DES GERICHTS: I. Verfügt die fremde Person über einen gültigen Aufenthaltstitel (hier: "Daueraufenthalt-EU") und ist daher zum unbefristeten Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt, so ist ihr ein Fremdenpass auszustellen, wenn dies im Interesse der Republik Österreich gelegen ist und es der fremden Person nicht möglich ist, bei den Vertretungsbehörden ihres Herkunftsstaats ein Reisedokument zu erhalten (§ 88 Abs 1 Z 2 FPG). II. Bei der Verweigerung der Ausstellung eines Fremdenpasses ist zu prüfen, ob dadurch ein unverhältnismäßiger Eingriff in das durch Art 2 4. ZPEMRK gewährleistete Recht auf Ausreisefreiheit erfolgt. Dh im Hinblick auf die Ausstellung eines Fremdenpasses ist eine Interessenabwägung und damit eine Verhältnismäßigkeitsprüfung durchzuführen. Diesfalls ist insb zu prüfen, ob es Anhaltspunkte gibt, die darauf hindeuten, dass die fremde Person den Fremdenpass für die Verwirklichung von illegalen Aktivitäten benützen würde oder durch den Aufenthalt im Ausland die innere oder äußere Sicherheit der Republik Österreich gefährdet wäre. III. Bei der Ausstellung eines Fremdenpasses ist grds ein restriktiver Maßstab anzulegen, da die Republik Österreich mit der Ausstellung dieses Dokuments der fremden Person die Möglichkeit zu reisen eröffnet und damit auch eine Verpflichtung gegenüber Gastländern übernimmt.
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Unvertretbare Interessenabwägung iZm annähernd zehnjährigem Inlandsaufenthalt
LEITSATZ DES GERICHTS: I. Die Rsp des VwGH zur besonderen Bedeutung eines (mehr als) zehnjährigen Inhaltsaufenthalts wurde vom Gerichtshof wiederholt auch auf Fälle übertragen, in denen die Aufenthaltsdauer knapp unter zehn Jahren lag. II. Die Fremde ist unbescholten, verfügt über sehr gute Deutschkenntnisse, hat enge Beziehungen zu ihrem niederlassungsberechtigten Ehemann sowie zu Freunden und Bekannten aufgebaut und sich durch Nebenbeschäftigungen während des Studiums integriert. Angesichts dieser integrationsbegründenden Umstände iVm dem langjährigen (neuneinhalb Jahre) - überwiegend rechtmäßigen - Inlandsaufenthalt ist die Auffassung des VwG, dass die im Rahmen des § 21 Abs 3 Z 2 bzw des § 11 Abs 3 NAG vorzunehmende Interessenabwägung zulasten der Fremden auszugehen hat, nicht zu teilen.
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Zu den Kriterien für einen Schutz von Palästinensern ipso facto nach der Status-RL
LEITSATZ DES GERICHTS: I. Gemäß Art 12 Abs 1 lit a zweiter Satz RL 2011/95/EU genießen Personen ipso facto den Schutz dieser RL, wenn ein zuvor bestehender (vom Flüchtlingsschutz ausschließender [Art 1 Abschnitt D Abs 1 GFK]) Schutz oder Beistand einer UN-Institution bzw -Organisation, insb des UNRWA, nicht mehr gewährt wird. II. Ein Ende der Schutzgewährung einer UN-Institution bzw -Organisation kann nicht nur durch einen dahingehenden Willensakt oder eine Auflösung zustande kommen, sondern auch durch eine faktische Verunmöglichung der Aufgabenwahrnehmung. III. Ein Ende der Schutzgewährung durch das UNRWA ist nicht schon darin zu erblicken, dass die Versorgungslage, insb in medizinischer Hinsicht, in der EU im Allgemeinen besser ist als im UNRWA-Einsatzgebiet. Vielmehr kommt es auf eine Unmöglichkeit an, seitens der Institution bzw Organisation die für den Gesundheitszustand erforderliche Versorgung bereitgestellt zu bekommen, sodass eine tatsächliche unmittelbare Lebensgefahr oder die tatsächliche Gefahr einer ernsten, raschen und irreversiblen Verschlechterung des Gesundheitszustands oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung besteht.
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Verfristung eines Aufnahmegesuchs und Sicherheitsvermutung
LEITSATZ DES GERICHTS: I. Wird ein auf Art 13 Abs 1 Dublin III-VO gestütztes Aufnahmegesuch vom ersuchten Mitgliedstaat ignoriert, so begründet dies aufgrund der Verfristung gemäß Art 22 Abs 7 Dublin III-VO die Verpflichtung des ersuchten Staats, die betroffene Person aufzunehmen. II. Die Ausübung des Selbsteintrittsrechts ist nicht aufgrund jeder Grundrechtsverletzung, sondern erst aufgrund systemischer Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylwerber geboten. Eine drohende große Armut und Obdachlosigkeit oder eine starke Verschlechterung der Lebensverhältnisse der betroffenen Person genügt dafür nicht. III. Im Falle von Dublin III-Mitgliedstaaten bestehen wesentlich engere Prüfmaßstäbe als bei einer regulären Art 3 EMRK-Prüfung in Bezug auf Nichtmitgliedstaaten. Diese Sicherheitsvermutung des § 5 Abs 3 AsylG, wonach ein Asylwerber im jeweils zuständigen Mitgliedstaat Schutz vor Verfolgung findet, ist widerlegbar, was aber jedenfalls das Vorliegen einer realen Gefahr einer Verletzung der Rechte aus Art 3 EMRK erfordert.
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Einberufung zum Wehrdienst in Syrien
LEITSATZ DES GERICHTS: Aufgrund der mangelhaften Auseinandersetzung mit der Situation des Beschwerdeführers als Wehrdienstpflichtiger im Herkunftsstaat, wird der syrische Staatsangehörige im Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander verletzt.
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