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Abweisung der Säumnisbeschwerde bei mitverschuldeter Verzögerung des Verfahrens
LEITSATZ DES GERICHTS: I. Ein überwiegendes Verschulden der Behörde an der Verfahrensverzögerung wird dann angenommen, wenn die für die zügige Verfahrensführung notwendigen Schritte unterlassen werden oder grundlos mit diesen zugewartet wird. Ein solches überwiegendes Verschulden ist jedoch zu verneinen, wenn die Behörde bemüht war, das Verfahren zügig zu betreiben. II. Ein Asylwerber hat dem BFA bzw BVwG alle ihm zur Verfügung stehenden Beweismittel unverzüglich zu übergeben, soweit diese für das Verfahren relevant sind. Soweit solche Informationen der Behörde vorenthalten werden, verletzt der Beschwerdeführer seine Mitwirkungspflicht.
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Neuerlich zu Hinderungsgründen und anrechenbaren Prüfungen iZm dem Nachweis eines Studienerfolgs
LEITSATZ DES GERICHTS: I. Nach der VwGH-Rsp kann von einem unabwendbaren oder unvorhersehbaren Hinderungsgrund iSd § 64 Abs 2 letzter Satz NAG nicht die Rede sein, wenn der Hinderungsgrund dauerhaft ist. Von einem dauerhaften Hindernis ist ua bei länger dauernden (im Allgemeinen die Dauer eines Jahres überschreitenden) Erkrankungen auszugehen. II. Der für die Verlängerung des studentischen Aufenthaltstitels erforderliche Studienerfolgsnachweis ist zu den vom Antragsteller betriebenen Studien in Bezug zu setzen. Der verlangte Studienerfolg muss also dem betriebenen Studium (zu dem ein Antragsteller zugelassen wurde) zurechenbar sein. Es sind nicht jegliche Prüfungen hinreichend, sondern es muss sich um Prüfungen handeln, die nach dem relevanten Curriculum abzulegen sind.
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Zum "unmittelbar vorangehenden rechtmäßigen Aufenthalt" iSd § 45 Abs 2 NAG
LEITSATZ DES GERICHTS: Im Fall eines rechtzeitigen Verlängerungsantrags ist einem Fremden bis zur Entscheidung über diesen Verlängerungsantrag dieselbe Rechtsposition eingeräumt, die er nach dem Inhalt des letzten Aufenthaltstitels innehatte. Das durch die rechtswirksame Erteilung eines Aufenthaltstitels erlangte Aufenthaltsrecht ist somit während des Verfahrens über den Verlängerungsantrag perpetuiert. Der Fremde stellte rechtzeitig einen Antrag auf Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung als Student. Dieser Antrag wurde erst im Beschwerdeweg mit Erkenntnis des VwG rechtskräftig abgewiesen. Bis zu diesem Zeitpunkt war daher das durch die rechtswirksame Erteilung der Aufenthaltsbewilligung als Student erlangte Aufenthaltsrecht perpetuiert. Der Zeitraum, in dem der Fremde aufgrund einer Aufenthaltsbewilligung nach § 8 Abs 1 Z 12 NAG im Bundesgebiet aufhältig war, erweist sich damit als der vom VwG angenommenen Niederlassung des Fremden als "unmittelbar vorangegangen" iSd § 45 Abs 2 NAG.
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Unionsrechtliches Daueraufenthaltsrecht steht "Daueraufenthalt - EU" nicht entgegen
LEITSATZ DES GERICHTS: I. Die Antragstellung im Rahmen eines Verlängerungs- oder Zweckänderungsverfahrens ist nicht Voraussetzung für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 45 NAG. II. § 45 Abs 11 NAG stellt auf Situationen ab, in denen ein Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - EU" nicht in einem Verlängerungs- oder Zweckänderungsverfahren, sondern unmittelbar anschließend an eine unionsrechtliche Aufenthaltsberechtigung erteilt wird. Weiters ist anhand von § 45 Abs 11 NAG ersichtlich, dass Aufenthaltszeiten, während derer ein Drittstaatsangehöriger über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht verfügte, als Zeiten einer rechtmäßigen Niederlassung iSd § 45 Abs 1 NAG zu betrachten sind. Den Gesetzesmaterialien zufolge hat § 45 Abs 11 NAG zudem lediglich klarstellende Funktion. III. Auch wenn aus §§ 8 und 9 NAG hervorgeht, dass der Gesetzgeber zwischen Aufenthaltstiteln und Dokumentationen unterscheiden wollte, können die §§ 8 und 9 NAG, die Art und Form von Aufenthaltstiteln und Dokumentationen regeln, sowie § 10 NAG, der Vorschriften hinsichtlich der Ungültigkeit und Gegenstandslosigkeit von Aufenthaltstiteln und Dokumentationen enthält, nicht in dem Sinn verstanden werden, dass einer lediglich zu dokumentierenden, ex lege erworbenen unionsrechtlichen Aufenthaltsberechtigung "Vorrang" gegenüber der konstitutiven Erteilung eines Aufenthaltstitels "Daueraufenthalt - EU" zukomme, weshalb die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 45 NAG nicht in Betracht zu ziehen sei. Aus dem NAG lässt sich somit nicht ableiten, dass dem Antrag eines Fremden auf Erteilung eines Aufenthaltstitels "Daueraufenthalt - EU" infolge seiner auf Art 16 Abs 2 der RL 2004/38/EG und auf den entsprechenden Bestimmungen des NAG basierenden und durch Ausstellung einer Daueraufenthaltskarte gemäß § 54a NAG dokumentierten, unionsrechtlichen Aufenthaltsberechtigung der Erfolg zu versagen wäre. IV. Drittstaatsangehörige, denen aufgrund der RL 2004/38/EG ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht zukommt, fallen in den Anwendungsbereich der RL 2003/109/EG. Auch ein richtlinienkonformes Verständnis der innerstaatlichen Rechtslage gebietet sohin, dass dem Mitbeteiligten die Erteilung eines Aufenthaltstitels "Daueraufenthalt - EU" gemäß § 45 NAG nicht deshalb verwehrt werden kann, weil er über ein unionsrechtlich begründetes Daueraufenthaltsrecht gemäß Art 16 Abs 2 der RL 2004/38/EG sowie über eine Daueraufenthaltskarte gemäß § 54a NAG verfügt.
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Zur Bedeutung der Möglichkeit einer Befreiungsgebühr von der Wehrpflicht im Asylverfahren
LEITSATZ DES GERICHTS: I. Die Furcht vor einer zwangsweisen Ableistung des Wehrdienstes oder einer aufgrund der Wehrdienstverweigerung drohenden Bestrafung stellt per se keinen Asylgrund dar. Ist die Verweigerung aber in einem Konventionsgrund begründet oder geht der Wehrdienst mit dem Zwang zu völkerrechtswidrigen Militäraktionen einher, kann eine asylrelevante Verfolgung vorliegen. II. Ist mit der Ableistung des Wehrdienstes ein Zwang zu völkerrechtswidrigen Militäraktionen verbunden, so stellt dies keinen Asylgrund dar, wenn durch die nationale Rechtsordnung eine Möglichkeit vorgesehen wird (wie etwa eine angemessene Befreiungsgebühr), um der Wehrpflicht zu entgehen. III. Besteht eine legale Möglichkeit, sich der Wehrpflicht, und damit allenfalls der Pflicht zur Teilnahme an völkerrechtswidrigen Handlungen, zu entziehen, so liegt jedenfalls kein Asylgrund vor, auch wenn die Alternative (etwa eine finanzielle Unterstützung der Armee) aus moralischen Gründen von der betroffenen Person nicht gutgeheißen wird. IV. Stellt sich die Versorgungslage in der Heimatregion eines Asylantragstellers unter anderem aufgrund einer Lebensmittelknappheit als prekär dar, so spricht die persönliche Situation des Betroffenen gegen die Notwendigkeit subsidiären Schutzes, wenn dieser aus einer wohlhabenden Familie stammt, die ihn unterstützen kann, er gesund und arbeitsfähig ist und über einen Universitätsabschluss sowie Berufserfahrung verfügt. V. Ein Bescheid kommt erst mit dessen Erlassung, somit durch rechtsgültige Zustellung oder Ausfolgung, zustande. Ist der erstbehördliche Bescheid aufgrund eines Zustellmangels nie rechtsgültig zustande gekommen, so liegt kein tauglicher Anfechtungsgegenstand vor, weshalb die Rechtsmittelinstanz nicht meritorisch entscheiden darf und eine dagegen gerichtete Beschwerde zurückzuweisen ist.
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